Veröffentlichung JMBl. 2015/06 S. 82 vom 29.06.2015

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Az.: E6 - 4300 - II - 787/05
3122.1-J
3122.1-J
Änderung der Ergänzenden Bestimmungen zur
Strafvollstreckungsordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 29. Juni 2015  Az.: E6 - 4300 - II - 787/05
1.
Nr. 2.2 Abs. 1 Satz 6 der Bekanntmachung über Ergänzende Bestimmungen zur Strafvollstreckungsordnung (ErgStVollstrO) vom 22. Juni 2006 (JMBl S. 91), geändert durch Bekanntmachung vom 10. Oktober 2014 (JMBl S. 147), erhält folgende Fassung:
„Eine über den Halbstrafenzeitpunkt hinausgehende Vollstreckung ist unbeschadet der Prüfung des Einzelfalls dann angezeigt, wenn die Verurteilung wegen eines Verbrechens aus den Bereichen der organisierten Kriminalität, der schweren Betäubungsmittelkriminalität, der schweren Gewaltkriminalität oder der schweren Sexualkriminalität erfolgte oder der Verurteilte zur Tatbegehung nach Deutschland eingereist ist.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2015 in Kraft.