360-J
Änderung der Kostenverfügung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
vom 22. Juli 2015 Az.: B2 - 5607 E - VI - 1689/14
- 1.
- Abschnitt I der Bekanntmachung betreffend die Neufassung der Kostenverfügung (KostVfg) und der Ergänzungsbestimmungen zur KostVfg (ErgKostVfg) vom 26. März 2014 (JMBl S. 46, ber. S. 132) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 5.6 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- In Satz 1 wird das Wort „stets“ gestrichen.
- 1.1.2
- Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
„4Sie gelten nicht für die Kosten einer Beurkundung nach § 31 IntErbRVG (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GNotKG).“
- 1.1.3
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
- 1.2
- In Nr. 10.1 Satz 1 werden die Worte „Nr. 8.2“ durch die Worte „Nrn. 8.2, 8.3“ ersetzt.
- 1.3
- In Nr. 13 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Worte „(z. B. gemäß § 317 Abs. 5 LAG, § 64 Abs. 2 SGB X, § 31 Abs. 1 Buchst. c VermG i. V. m. § 181 BEG)“ eingefügt.
- 1.4
- Nr. 16.1.1 erhält folgende Fassung:
„Die Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist spätestens nach Abhaltung des Prüfungstermins (§ 176 InsO) anzusetzen.“
- 1.5
- Nr. 18 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- In der Überschrift wird das Wort „Gebührenansatz“ durch das Wort „Kostenansatz“ ersetzt.
- 1.5.2
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesamtrechts“ die Worte „sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts“ und nach der Zahl „14122“ ein Komma und die Zahl „14131“ eingefügt.
- 1.5.3
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesamtrechts“ die Worte „sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts“ und nach der Zahl „14221“ ein Komma und die Zahl „14231“ eingefügt.
- 1.5.4
- In Satz 3 wird das Wort „Gebührenansatzes“ durch das Wort „Kostenansatzes“ ersetzt.
- 1.6
- In Nr. 20.2 Satz 2 und Nr. 20.3 werden jeweils nach den Worten „§§ 12,“ die Worte „12a,“ eingefügt.
- 1.7
- In Nr. 23.5 wird das Wort „Hypothekenbriefen“ durch das Wort „Grundpfandrechtsbriefen“ ersetzt.
- 1.8
- In Nr. 26 werden nach dem Wort „GNotKG“ ein Komma und die Worte „§ 8 Abs. 2 JVKostG“ eingefügt.
- 1.9
- Nr. 26.1 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„3Die Kostenanforderung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.“
- 1.9.2
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- 1.10
- In Nr. 26.8 Satz 3 werden nach den Worten „in den Fällen des § 12 Abs. 1, 3 Satz 3 und 4 GKG“ ein Komma und die Worte „des § 12a GKG“ eingefügt.
- 1.11
- In Nr. 41.1.4.3 werden die Worte „§ 124 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 ZPO“ durch die Worte „§ 124 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 ZPO“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 17. August 2015 in Kraft.