3004.0-J
Vierzehnte Änderung
der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen
der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
vom 29. November 2016, Az. D2b - 1432 - I - 8654/2014
- 1.
- Die Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) vom 11. Mai 1998 (JMBl. S. 64), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. August 2014 (JMBl. S. 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. I/1 wird in der Anmerkung die Angabe „VIII/1 Abs. 2,“ gestrichen.
- 1.2
- Nr. I/5 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„5
Mitteilungen aufgrund
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
Arbeitnehmer Entsendegesetzes
und des Mindestlohngesetzes.“
- 1.2.2
- Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.2.1
- Nr. 3) wird wie folgt gefasst:
„3) § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2, 7a, 7b AÜG,“.
- 1.2.2.2
- Nr. 4) wird wie folgt gefasst:
„4) § 23 Abs. 1 und 2 AEntG oder“.
- 1.2.2.3
- Nach Nr. 4) wird folgende Nr. 5) angefügt:
„5) § 21 Abs. 1, 2 MiLoG“.
- 1.2.3
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- 1.2.3.1
- Nr. 2) wird wie folgt gefasst:
„2) 1 Nr. 2, 3, 4, 5 an die Behörden der Zollverwaltung, in den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG an die Bundesagentur für Arbeit,“.
- 1.2.3.2
- Nr. 3) wird aufgehoben.
- 1.2.3.3
- Die bisherige Nr. 4) wird Nr. 3).
- 1.3
- Nr. I/7 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1.1
- Nach den Wörtern „§ 14 Abs. 3 Fünftes Vermögensbildungsgesetz“ wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
- 1.3.1.2
- Die Wörter „§ 5a Bergmannsprämiengesetz und“ werden gestrichen.
- 1.3.2
- Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) wird wie folgt geändert:
- 1.3.2.1
- Die Angabe „§ 8 Abs. 1 Investitionszulagengesetz 1999“ wird durch die Angabe „§ 8 Investitionszulagengesetz 1999“ ersetzt.
- 1.3.2.2
- Nach den Wörtern „§ 14 Abs. 3 Fünftes Vermögensbildungsgesetz“ wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
- 1.3.2.3
- Die Wörter „§ 5a Abs. 2 Bergmannsprämiengesetz und“ werden gestrichen.
- 1.4
- Nr. I/12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- In Nr. 1 wird die Angabe „(§ 139 TKG)“ durch die Angabe „(§ 139 TKG i. V. m. § 90 Abs. 1 GWB)“ ersetzt.
- 1.4.2
- In Nr. 2 wird die Angabe „(§ 44 Satz 2 PostG i. V. m. § 139 TKG)“ durch die Angabe „(§ 44 Satz 2 PostG i. V. m. § 139 TKG (ex-§ 80 Abs. 3 TKG 1996), § 90 Abs. 1 GWB)“ ersetzt.
- 1.5
- In Nr. II/2 Abs. 1 wird im Klammerzusatz nach der Angabe „§§“ die Angabe „312,“ eingefügt.
- 1.6
- Nr. II/3 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Unterbringungen“ die Wörter „und ärztlichen Zwangsmaßnahmen“ eingefügt.
- 1.6.2
- In Abs. 1 werden nach den Wörtern „freiheitsentziehenden Unterbringung“ die Wörter „oder ärztlichen Zwangsmaßnahme“ eingefügt.
- 1.7
- In Nr. II/4 wird in den Anmerkungen 3) für Sachsen-Anhalt in den Buchst. a) und b) jeweils nach dem Wort „Bergwesen“ das Wort „Sachsen-Anhalt“ eingefügt.
- 1.8
- Der Nr. III/1 wird folgende Anmerkung angefügt:
„Anmerkung:
Im Saarland werden Schenkungsfälle nicht mehr durch ein saarländisches Finanzamt, sondern auf der Grundlage eines Staatsvertrags im Wege einer Kooperation mit Rheinland-Pfalz durch ein rheinland-pfälzisches Finanzamt bearbeitet. Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten.“
- 1.9
- Nr. III/2 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 22a GrEStG ist eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ausgeschlossen.“
- 1.10
- Nr. III/3 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- Die Anmerkung für Bremen wird wie folgt gefasst:
„in Bremen
bei der Stadtgemeinde Bremen und bei der Stadtgemeinde Bremerhaven, bei der Stadtgemeinde Bremerhaven auch für den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven der Stadtgemeinde Bremen; Geschäftsstellen bestehen jeweils bei der örtlich zuständigen Katasterbehörde (§ 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1 der VO vom 2. September 2008 - Brem. GBl. S. 312 - 2130 - a - 2, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom 17. Juni 2014 - Brem GBl. S. 314);“.
- 1.10.2
- Die Anmerkung für Hamburg wird wie folgt gefasst:
„in Hamburg
bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung - (§ 1 der VO vom 12. Mai 2009 - HmbGVBl. S. 124 -);“.
- 1.10.3
- In der Anmerkung für Hessen wird die Angabe „12. September 2011 (GVBl. I S. 28)“ durch die Angabe „25. November 2014 (GVBl. S. 321)“ ersetzt.
- 1.10.4
- In der Anmerkung für Schleswig-Holstein wird die Angabe „§ 1 der VO vom 6. Dezember 1989 - GVOBl. Schl.-H.S. 181 -“ durch die Angabe „§ 1 der LVO vom 16. Juli 2014 - GVO-Bl. Schl.-H.S. 158 -“ ersetzt.
- 1.11
- Der Nr. III/6 wird folgende Anmerkung angefügt:
„Anmerkung:
Im Saarland werden Schenkungsfälle nicht mehr durch ein saarländisches Finanzamt, sondern auf der Grundlage eines Staatsvertrags im Wege einer Kooperation mit Rheinland-Pfalz durch ein rheinland-pfälzisches Finanzamt bearbeitet. Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten.“
- 1.12
- Nr. IV/1 wird wie folgt geändert:
- 1.12.1
- In der Anmerkung für Baden-Württemberg wird das Wort „Arbeitsgemeinschaft“ durch die Wörter „gemeinsame Einrichtung“ ersetzt.
- 1.12.2
- In der Anmerkung für Bremen wird nach Buchst. b) folgender Buchst. c) angefügt:
- „c)
- für den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal das Amt für Soziale Dienste - Zentrale Fachstelle für Wohnen (ZfW) im Sozialamt Nord, Am Sedanplatz 7, 28757 Bremen;“.
- 1.12.3
- In der Anmerkung für Sachsen wird das Wort „Arbeitsgemeinschaften“ durch die Wörter „gemeinsamen Einrichtungen“ ersetzt.
- 1.12.4
- In der Anmerkung für Sachsen-Anhalt werden die Wörter „bzw. die“ durch das Wort „und“ sowie das Wort „Arbeitsgemeinschaften“ durch die Wörter „gemeinsamen Einrichtungen“ ersetzt.
- 1.13
- In Nr. V/1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1“ ersetzt.
- 1.14
- In Nr. VI/2 wird in der Anmerkung für Sachsen der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 23 SächsJOrgVO, § 4c Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG)“.
- 1.15
- In Nr. VIII/2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) wird jeweils die Angabe „§ 45 VAG“ durch die Angabe „§ 202 VAG“ ersetzt.
- 1.16
- In Nr. VIII/3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 erster Halbsatz wird jeweils die Angabe „§ 45 VAG“ durch die Angabe „§ 202 VAG“ ersetzt.
- 1.17
- Nr. IX/1 wird wie folgt geändert:
- 1.17.1
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- 1.17.1.1
- In Nr. 1 erster Halbsatz wird die Angabe „§ 45 VAG“ durch die Angabe „§ 202 VAG“ ersetzt.
- 1.17.1.2
- Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 angefügt:
“7. das Hauptzollamt.“
- 1.17.2
- In Abs. 5 werden nach dem Wort „Mitteilungen“ die Wörter „in einfacher Abschrift oder“ eingefügt.
- 1.18
- Nr. IX/2 wird wie folgt geändert:
- 1.18.1
- In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 VAG“ durch die Angabe „§ 202 VAG“ ersetzt.
- 1.18.2
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.18.2.1
- In Satz 1 Nr. 2 erster Halbsatz wird die Angabe „§ 42 Nr. 4 VAG“ durch die Angabe „§ 198 Nr. 4 VAG“ ersetzt.
- 1.18.2.2
- Nach Nr. 7 wird folgende Nr. 8 angefügt:
„8. das Hauptzollamt.“
- 1.18.3
- In Abs. 3 werden nach dem Wort „Mitteilungen“ die Wörter „in einfacher Abschrift oder“ eingefügt.
- 1.18.4
- In der Anmerkung für Bayern wird die Angabe „(§ 40 BayGZVJu, 74c Abs. 3 Satz 1, 143 GVG)“ durch die Angabe „(§§ 55, 56 BayGZVJu, § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6, Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG)“ ersetzt.
- 1.19
- Nr. IX/3 wird wie folgt geändert:
- 1.19.1
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.19.1.1
- In Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 VAG“ durch die Angabe „§ 202 VAG“ ersetzt.
- 1.19.1.2
- Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 angefügt:
„4. die Entscheidung über die Zulässigkeit der Restschuldbefreiung.“
- 1.19.2
- In Abs. 4 werden nach dem Wort „Mitteilungen“ die Wörter „in einfacher Abschrift oder“ eingefügt.
- 1.19.3
- In der Anmerkung für Bayern wird die Angabe „(§ 40 BayGZVJu, 74c Abs. 3 Satz 1, 143 GVG)“ durch die Angabe „(§§ 55, 56 BayGZVJu, § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6, Abs. 3 Satz 1, § 143 GVG)“ ersetzt.
- 1.20
- Nr. IX/4 wird wie folgt geändert:
- 1.20.1
- In Abs. 3 wird folgende Nr. 7 angefügt:
„7. das Hauptzollamt.“
- 1.20.2
- In Abs. 5 werden nach dem Wort „Mitteilungen“ die Wörter „in einfacher Abschrift oder“ eingefügt.
- 1.21
- In Nr. X/3 Abs. 5 Nr. 4 wird die Angabe „und 3 PStG“ durch die Angabe „und 4 PStG“ ersetzt.
- 1.22
- Nr. XI/1 wird wie folgt geändert:
- 1.22.1
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„1
Mitteilungen in Gewaltschutzsachen und in
Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung
nach der Richtlinie 2011/99/EU“.
- 1.22.2
- Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- „(1)
- Mitzuteilen sind
- 1.
- Anordnungen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz und Anordnungen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung;
- 2.
- der Verstoß gegen eine nach Anerkennung einer Europäischen Schutzmaßnahme angeordneten Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (§ 10 Abs. 2 Satz 1 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz).
- (2)
- Die Mitteilungen sind zu bewirken
- 1.
- im Falle des Abs. 1 Nr. 1 unverzüglich nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung ohne Entscheidungsgründe, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen;
- 2.
- im Falle des Abs. 1 Nr. 2 unverzüglich, nachdem das Gericht von einem Verstoß gegen die angeordnete Maßnahme Kenntnis erlangt durch Übersendung eines Formblatts nach der Anlage zu § 10 Abs. 3 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz.
Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden (§ 216a Satz 2 FamFG, § 10 Abs. 2 Satz 2 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz).“
- 1.23
- Nr. XII/1 wird wie folgt geändert:
- 1.23.1
- In Abs. 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „Nummer 2 und 3 PStG,“ durch die Angabe „Nummer 3 und 4 PStG,“ ersetzt.
- 1.23.2
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- 1.23.2.1
- In Nr. 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PStG“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 PStG“ ersetzt.
- 1.23.2.2
- Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- falls die Lebenspartnerschaft nicht von einem Standesamt beurkundet worden ist, an das zuständige Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt (§ 23 LPartG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 17 PStG, sowie § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a PStV);“.
- 1.24
- In Nr. XIII/2 werden in der Anmerkung in dem einleitenden Satz die Wörter „Meldegesetzen der Länder“ durch die Wörter „Ausführungsgesetzen der Länder zum Bundesmeldegesetz“ ersetzt.
- 1.25
- In Nr. XIII/13 wird die Anmerkung wie folgt gefasst:
„Aktuelle Informationen zu dem Übereinkommen finden sich auf der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net).
Vertragsstaaten des Übereinkommens sind – außer der Bundesrepublik Deutschland – China (nur Sonderverwaltungsregion Macau), Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Arubas und der Inseln Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und St. Martin, der früheren Niederländischen Antillen), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.
Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen; BGBl. 2009 II S. 602) ersetzt nach seinem Artikel 51 im Verhältnis zwischen Vertragsstaaten beider Übereinkommen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzübereinkommen). Die Mitteilungspflichten nach dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen entfallen insoweit.
Das Haager Kinderschutzübereinkommen ersetzt das Haager Minderjährigenschutzabkommen im Verhältnis zu folgenden Staaten (Stand 1.1.2016):
Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Curaçao und der karibischen Niederlande [Bonaire, Saba und St. Eustatius]), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz und Spanien.
Der aktuelle Ratifikationsstand ist der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net) zu entnehmen.
Die Mitteilungen sind zu richten
in St. Martin
an „de Minister van Justitie van de Nederlandse Antillen“;
in Aruba
an „de Minister van Justitie van Aruba“;
in der Türkei
an „Ministry of Justice General Directorate of International Law and Foreign Relations, Mustafa Kemal Mah. 2151.Cad.No:34/A, Söğütözü, 06520 Ankara, Turkey“.
Im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Übereinkommens, die gleichzeitig Mitgliedstaaten der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EG 2003 Nr. L 338 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates (ABl. EU Nr. 367 S. 1), sind, geht die Verordnung dem Übereinkommen vor (Artikel 60 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003). Mitteilungen sind daher nur zulässig, soweit die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 keine abschließende Regelung trifft.“
- 1.26
- Die Anlage zu XIV/1 und zu XIV/2 wird wie folgt geändert:
- 1.26.1
- In den Mitteilungen zu „Annahme als Kind und zwar“ wird die zweite Alternative wie folgt gefasst:
„Adoption eines minderjährigen Kindes des einen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (§ 9 Absatz 7 Lebenspartnerschaftsgesetz, § 1754 Absatz 1, § 1755 Absatz 2, § 1756 Absatz 2 BGB)“.
- 1.26.2
- In den Mitteilungen zu „Annahme als Kind und zwar“ wird die sechste Alternative „Adoption eines minderjährigen Kindes eines Ehegatten, dessen frühere Ehe auf andere Weise als durch Tod des früheren Ehegatten aufgelöst ist, durch den anderen Ehegatten (§§ 1741, 1754 BGB),“ gestrichen.
- 1.27
- Nr. XVI/1 wird wie folgt geändert:
- 1.27.1
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2)
- Die Mitteilungen sind zu richten
- a)
- an das Standesamt I in 13357 Berlin, Schönstedtstraße 5; mit den Entscheidungen sind die für die Aufnahme in die Sammlung für Todeserklärungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 PStG, § 33 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a PStV erforderlichen sowie die zur Durchführung der standesamtlichen Mitteilungen und Hinweise (§ 60 Absatz 2 PStV) und für statistische Zwecke bestimmten Feststellungen nach dem aus der Anlage ersichtlichen Muster mitzuteilen; die Feststellungen sind bei Entgegennahme oder nach Eingang eines Antrags auf Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit zu treffen;
- b)
- die Meldebehörde, in deren Bezirk die von der Entscheidung betroffene Person ihre letzte alleinige Wohnung oder Hauptwohnung hatte;
- c)
- das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Absatz 1 i. V. m. § 35 ErbStG); die Mitteilungen sind schriftlich vorzunehmen.
Die Mitteilungen können bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1.1.1946 liegt (§ 6 Absatz 2 ErbStDV).“
- 1.27.2
- Es wird folgende Anmerkung angefügt:
„Anmerkung zu Abs. 2:
Saarland
Im Saarland werden Erbfälle nicht mehr durch ein saarländisches Finanzamt, sondern auf der Grundlage eines Staatsvertrages im Wege einer Kooperation mit Rheinland-Pfalz durch ein rheinland-pfälzisches Finanzamt bearbeitet. Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten.“
- 1.27.3
- Die Anlage zu XVI/1 wird wie folgt geändert:
- 1.27.3.1
- Nach Nr. 1 wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:
- „2. Geschlecht“.
- 1.27.3.2
- Die bisherigen Nrn. 2 bis 6.5 werden Nrn. 3 bis 7.5.
- 1.27.3.3
- In der neuen Nr. 7.1 werden die Wörter „falls ledig“ gestrichen.
- 1.28
- Nr. XVI/2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1)
- Mitzuteilen sind die in XVI/1 Absatz 1 genannten Entscheidungen, durch die das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Die Mitteilungen sind nur zu erstatten, wenn sie Verschollenheits- oder Todesfälle von Angehörigen militärischer oder militärähnlicher Verbände betreffen, die vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit Ereignissen oder Zuständen des letzten Krieges vermisst worden sind (Artikel 2 § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts).“
- 1.29
- Nr. XVII/2 wird wie folgt geändert:
- 1.29.1
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.29.1.1
- Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
„3. Europäische Nachlasszeugnisse;“.
- 1.29.1.2
- Die bisherigen Nrn. 3 bis 7 werden Nrn. 4 bis 8.
- 1.29.2
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- 1.29.2.1
- In Nr. 1 werden nach den Wörtern „den Namen,“ die Wörter „die Identifikationsnummer,“ eingefügt.
- 1.29.2.2
- In Nr. 4 werden nach dem Wort „verheirateten“ die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden“ eingefügt.
- 1.29.2.3
- Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- die Anschriften und die Identifikationsnummern der Beteiligten sowie das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser;“.
- 1.30
- Nr. XVII/3 wird wie folgt geändert:
- 1.30.1
- Die Anmerkung für Hessen wird wie folgt gefasst:
„§ 4 HAGFamFG (GVBl. 2015, 315).“
- 1.30.2
- Die Anmerkung für Nordrhein-Westfalen wird wie folgt gefasst:
„§ 79 Justizgesetz (GV.NRW. 2011, S. 30).“
- 1.31
- Nr. XVII/4 wird wie folgt geändert:
- 1.31.1
- In Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Erbscheins“ die Wörter „, eines Europäischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.
- 1.31.2
- In Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Erbscheins“ die Wörter „oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.
- 1.32
- In Nr. XVII/8 werden in den Anmerkungen in Nr. 1 Buchstabe l) die Wörter „- Kirgisistan vom 14. August 1992 - BGBl. 1992 II S. 1015 -,“ gestrichen.
- 1.33
- Nr. XVIII/1 wird wie folgt geändert:
- 1.33.1
- In Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 39 Abs. 3 GBV“ durch die Angabe „§ 39 GBV“ ersetzt.
- 1.33.2
- In den Anmerkungen 1) wird die Anmerkung für Hessen gestrichen.
- 1.34
- Nr. XVIII/5 wird wie folgt geändert:
- 1.34.1
- Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
- „(4)
- Die Betroffenen sind vom Inhalt der Mitteilungen zu unterrichten (§ 29 Abs. 5 Satz 1 BewG). Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden (§ 29 Abs. 5 Satz 2 BewG).“
- 1.34.2
- In den Anmerkungen wird vor der Anmerkung für Bayern folgende Anmerkung eingefügt:
„In Baden-Württemberg können Mitteilungen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn der jeweiligen Eintragung im Grundbuch ein nach § 18 GrEStG anzeigepflichtiger Vorgang vorausgegangen ist.“
- 1.34.3
- Die Anmerkung für Bayern wird wie folgt gefasst:
„In Bayern können Mitteilungen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn der jeweiligen Eintragung im Grundbuch ein nach § 18 GrEStG anzeigepflichtiger Vorgang vorausgegangen ist.“
- 1.35
- In Nr. XVIII/7 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „WasSG“ durch die Angabe „WasSiG“ ersetzt.
- 1.36
- In Nr. VIII/10 Abs. 1 und Abs. 3 wird jeweils die Angabe „ErbbauVO“ durch die Angabe „ErbbauRG“ ersetzt.
- 1.37
- In Nr. XVIII/11 wird in der Anmerkung vor dem Wort „Brandenburg“ das Wort „, Berlin“ eingefügt.
- 1.38
- Nr. XVIII/12 wird aufgehoben.
- 1.39
- Nr. XVIII/13 wird wie folgt geändert:
- 1.39.1
- In der Anmerkung für Bayern werden die Wörter „für Wirtschaft, Verkehr und Technologie“ durch die Wörter „für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie“ ersetzt.
- 1.39.2
- Die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt an das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale);“.
- 1.40
- In Nr. XVIII/15 wird die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt an das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, Köthener Straße 38, 06118 Halle (Saale);“.
- 1.41
- Nr. XXI/1 wird wie folgt geändert:
- 1.41.1
- Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Anmeldung der Verlegung der Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder des Sitzes einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes;“.
- 1.41.2
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.41.2.1
- In Nr. 1 Buchst. d) werden die Wörter „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union“ ersetzt.
- 1.41.2.2
- Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- 1.41.2.2.1
- In Buchst. c) wird bei den Angaben „- zu a) bis c)“ jeweils nach dem Wort „Abwickler“ das Wort „/Liquidatoren“ eingefügt.
- 1.41.2.2.2
- In Buchst. d) werden die Wörter „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union“ ersetzt.
- 1.41.2.3
- In Nr. 6 werden die Wörter „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union“ ersetzt.
- 1.41.3
- In Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union“ ersetzt und die Wörter „; die Mitteilungen können, soweit sie nicht einzeln elektronisch übermittelt werden, in regelmäßigen Zeitabständen gesammelt erfolgen“ gestrichen.
- 1.41.4
- Die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt gefasst:
„in Mecklenburg-Vorpommern
die LMS Agrarberatung GmbH, Graf-Lippe-Straße 1, 18059 Rostock;“.
- 1.41.5
- Die Anmerkung für Thüringen wird wie folgt gefasst:
„in Thüringen
die Landwirtschaftsämter bei landwirtschaftlichen Unternehmen, die Landesforstdirektion bei forstwirtschaftlichen Unternehmen.“
- 1.41.6
- In der Anmerkung werden die Wörter „Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union“ ersetzt.
- 1.42
- In Nr. XXI/2 Abs. 1 werden die Wörter „oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland befindet“ durch die Wörter „oder der Sitz einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft im Ausland befindet“ ersetzt.
- 1.43
- Nr. XXI/4 wird wie folgt geändert:
- 1.43.1
- In der Anmerkung für Nordrhein-Westfalen werden bei den Angaben zur Steuerberaterkammer Köln die Wörter
„Volksgartenstraße 48
50667 Köln“
durch die Wörter
„Gereonstraße 34-36
50670 Köln“
ersetzt.
- 1.43.2
- Die Anmerkung für das Saarland wird wie folgt gefasst:
„Steuerberaterkammer Saarland
Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken“.
- 1.44
- In Nr. XXI/5 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „; die Mitteilungen können, soweit sie nicht einzeln elektronisch übermittelt werden, in regelmäßigen Zeitabständen gesammelt erfolgen (§ 1 Abs. 1 PRV)“ gestrichen.
- 1.45
- In Nr. XXI/6 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Verlegungen“ durch das Wort „Verlegung“ ersetzt.
- 1.46
- In Nr. XXI/7 wird in der Anmerkung die Angabe „XXI/5“ durch die Angabe „XXI/4“ ersetzt.
- 1.47
- In Nr. XXI/8 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union“ ersetzt.
- 1.48
- Nr. XXII/1 wird wie folgt geändert:
- 1.48.1
- In Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „See-Berufsgenossenschaft, Reimerstwiete 2, 20457 Hamburg;“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) -Dienststelle Schiffssicherheit-, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg;“ ersetzt.
- 1.48.2
- Die Anmerkung 1) für Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt gefasst:
„in Mecklenburg-Vorpommern
das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz,“.
- 1.48.3
- Die Anmerkung 1) für Thüringen wird wie folgt gefasst:
„in Thüringen
das Landesamt für Verbraucherschutz.“
- 1.48.4
- Die Anmerkung 2) für Schleswig-Holstein wird wie folgt gefasst:
„in Schleswig-Holstein
für den Registerbezirk Kiel das HZA Kiel,“.
- 1.49
- Nr. XXIII/4 wird wie folgt geändert:
- 1.49.1
- Die Anmerkung 1) für Hamburg wird wie folgt gefasst:
„in Hamburg:
Hanseatische Rechtsanwaltskammer
Valentinskamp 88
20355 Hamburg“.
- 1.49.2
- Die Anmerkung 2) für Baden-Württemberg wird wie folgt gefasst:
„in Baden-Württemberg:
Notarkammer Baden-Württemberg
Friedrichstraße 9a
70174 Stuttgart“.
- 1.49.3
- Die Anmerkung 2) für Niedersachsen für die Notarkammer in Braunschweig wird wie folgt gefasst:
„Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
Lessingplatz 1
38100 Braunschweig“.
- 1.50
- Nr. XXV/3 wird wie folgt geändert:
- 1.50.1
- Die Anmerkung für Nordrhein-Westfalen wird wie folgt gefasst:
„in Nordrhein-Westfalen:
Oberfinanzdirektion NRW, Standort Köln, Riehler Platz 2, 50668 Köln
oder
Oberfinanzdirektion NRW, Standort Münster, Andreas-Hofer-Straße 50, 48145 Münster“.
- 1.50.2
- Die Anmerkung für Rheinland-Pfalz wird wie folgt gefasst:
„in Rheinland-Pfalz:
Landesamt für Steuern, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17, 56073 Koblenz“.
- 1.50.3
- Die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt:
Ministerium für Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, Editharing 40, 39018 Magdeburg“.
- 1.51
- Das Abkürzungsverzeichnis, das der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) vorangestellt ist, wird wie folgt geändert:
- 1.51.1
- Die Abkürzung „ErbbauVO“ wird durch die Abkürzung „ErbbauRG“ ersetzt.
- 1.51.2
- Die Angaben zu der Abkürzung „ErbbauRG“ werden wie folgt gefasst:
„Gesetz über das Erbbaurecht, Verordnung v. 15.01.1919 (RGBl. I S. 72, ber. 122)“
- 1.51.3
- Nach „LwAnpG“ wird eingefügt:
„MiLoG Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns v. 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348)“.
- 1.51.4
- Die Abkürzung „WasSG“ wird durch die Abkürzung „WasSiG“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft.