3121.0-J
Änderung der Gemeinsamen Bekanntmachung über die
Inanspruchnahme von Informanten,
Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und
Einsatz Verdeckter Ermittler im Rahmen der Strafverfolgung
Inanspruchnahme von Informanten,
Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und
Einsatz Verdeckter Ermittler im Rahmen der Strafverfolgung
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
der Justiz und des Innern, für Bau und Verkehr
der Justiz und des Innern, für Bau und Verkehr
vom 6. Juni 2016, Az. E2 - 4100 - II - 2098/2014 und Az. IC5-2913.41/3
- 1.
- Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern, für Bau und Verkehr über die Inanspruchnahme von Informanten und über den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung vom 27. März 1986 (JMBl. S. 33, MABl. S. 208), die durch Bekanntmachung vom 13. Mai 1994 (JMBl. S. 87, AllMBl. S. 497) geändert worden ist, wird gemäß einer Empfehlung des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz und der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1.2.2 wird wie folgt gefasst:
„V-Person ist eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten in der Regel auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.“
- 1.2
- Nr. 1.4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Im zweiten Spiegelstrich werden die Wörter „oder sich sonst als unzuverlässig erweist“ gestrichen.
- 1.2.2
- Im vierten Spiegelstrich wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.
- 1.2.3
- Es wird folgender fünfter Spiegelstrich angefügt:
„ - die V-Person sich sonst als unzuverlässig erweist.“
- 1.3
- Nr. 2.2.1 wird wie folgt gefasst:
„Der Einsatz Verdeckter Ermittler richtet sich nach den §§ 110a bis 110c StPO und § 101 StPO.“
- 1.4
- Nr. 2.2.8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung nach § 101 Abs. 2 und 4 Satz 1 Nr. 9 sowie Abs. 5 bis 7 StPO trifft die Staatsanwaltschaft im Benehmen mit der Polizei.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2015 in Kraft.