Veröffentlichung JMBl. 2016/07 S. 86 vom 18.07.2016

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 1a00b3a39ff1d4cc57476a3860c93b45c25111f5e59817837773135d08400592

 

Az. F1 - 2500 - VIIa - 3086/2015
2030.5.3-J
2030.5.3-J
Dienstvereinbarung über die Einrichtung von Telearbeitsplätzen bei den
Justizvollzugsanstalten und anderen Justizvollzugseinrichtungen
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 18. Juli 2016, Az. F1 - 2500 - VIIa - 3086/2015
Zur Gewährleistung der schutzwürdigen Interessen und Belange der Beschäftigten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) schließen das Bayerische Staatsministerium der Justiz und der Hauptpersonalrat bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz gemäß Art. 73 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 Nr. 3 BayPVG im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit folgende Dienstvereinbarung:
1.
Vorbemerkung
1.1
1Berufstätigkeit und Familie miteinander in Einklang zu bringen, ist ein wichtiges gesellschaftspolitisches Anliegen. 2Hinzu kommt, dass durch die vermehrte Gewährung von Elternzeit und familienpolitischer Beurlaubung laufend gut qualifiziertes Personal verloren geht, das nicht zeitgerecht ersetzt werden kann. 3Dadurch werden die Arbeitsabläufe in vielen Bereichen des Justizvollzugs behindert. 4Berufstätige Mütter und Väter stehen oft vor der Entscheidung, sich beurlauben zu lassen, um ihre Kinder betreuen zu können; sie würden gerne weiter tätig sein, wenn dies - wenigstens teilweise - von zu Hause aus möglich wäre; Entsprechendes gilt für Bedienstete, die nahe Angehörige pflegen.
1.2
1Mit der Verbesserung der Kommunikationswege und der technischen Ausstattung des bayerischen Justizvollzugs eröffnen sich neuartige Möglichkeiten der Arbeitsplatzgestaltung, durch welche die Interessen sowohl des Dienstherrn als auch der Beschäftigten in Einklang gebracht werden können. 2Der Hauptpersonalrat bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz begrüßt daher die Einrichtung von Telearbeitsplätzen bei den Justizvollzugsanstalten und sonstigen Justizvollzugseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz als Maßnahme zur Förderung der Familienfreundlichkeit der Arbeitsbedingungen im Sinne des Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BayPVG.
2.
Begriffsbestimmungen
1Telearbeitskraft ist, wer Tätigkeiten über einen ausreichend langen Zeitraum in räumlicher Distanz zum Dienstherrn oder Arbeitgeber erledigt und dabei durch Anbindung an das Justiznetz neue Informationstechnologien zur Datenübertragung nutzt. 2Telearbeit wird im Justizvollzug ausschließlich zugelassen als alternierende Telearbeit, bei der die Arbeitsleistung teilweise zu Hause und teilweise an der Dienststelle erbracht wird.
3.
Persönliche Voraussetzungen für die Teilnahme
3.1
1Telearbeit stellt - bedingt durch die Eigenverantwortlichkeit der Arbeitsausführung - besonders hohe Anforderungen an die Beschäftigten. 2In Bezug auf die Bediensteten sind daher ein bestehendes Vertrauensverhältnis zum Vorgesetzten, ausreichende fachliche Kenntnisse, Berufserfahrung, Selbstdisziplin, Eigenmotivation, Flexibilität, Freude am Neuen, die Fähigkeit zur Selbstorganisation und Anpassungsfähigkeit zu fordern.
3.2
Eine Teilnahme an Telearbeit ist nur aus familien- oder sozialpolitischen Gründen möglich, insbesondere zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, mit dem Ziel der Wiedereingliederung in die Arbeitswelt oder auf Grund einer Schwerbehinderung.
3.3
1Telearbeit kann grundsätzlich gewährt werden für einen Anteil von mindestens 10 % und höchstens 20 % der jeweiligen individuellen Arbeitszeit. 2Die genehmigte Telearbeit soll nicht auf mehr als zwei Tage je Woche verteilt werden.
3.4
1Die Teilnahme an Telearbeit ist auch in Verbindung mit einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von grundsätzlich mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit möglich. 2Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgt auf freiwilliger Basis. 3Ein Anspruch auf die Einrichtung besteht nicht.
3.5
1Bei der Vergabe ist der besonderen Situation schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rechnung zu tragen. 2Die Zuteilung eines Telearbeitsplatzes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der sozialen Belange der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der dienstlichen Erfordernisse bevorzugt an schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Abschnitt VII Nr. 5 der Fürsorgerichtlinien vom 3. Dezember 2005 Nr. PB- P 1132-002-40617/05).
3.6
Es muss ein geeignetes dienstliches und familiäres Umfeld bei der Telearbeitskraft vorhanden sein.
3.7
Die Einrichtung von Telearbeitsplätzen ist nur innerhalb Bayerns möglich.
3.8
1Neben den sachlichen und persönlichen Anforderungen sind bei der Ermessensausübung auch die technischen und organisatorischen Belange zu berücksichtigen. 2Die Bewilligung von Telearbeit kann daher nur ermöglicht werden, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 3Dies ist jeweils vor der Genehmigung durch die IT-Leitstelle bei der Bayerischen Justizvollzugsakademie zu bestätigen.
3.9
Im Übrigen wird auf Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz - BayGlG) vom 24. Mai 1996 (GVBl. S. 186) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.
4.
Geeignete Arbeitsgebiete
4.1
Für die Telearbeit sind grundsätzlich nur Tätigkeiten geeignet, die
eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind,
konkrete und messbare Ergebnisse haben,
wenig direkte Kommunikation zur Dienststelle erfordern und
ohne wesentliche Beeinträchtigung der Ablauforganisation nach außen verlagert werden können.
4.2
Die in Form der Telearbeit zu erledigenden Arbeiten sind nach Art und Umfang in einer Individualregelung festgelegt.
4.3
Die Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugseinrichtungen sowie die Effektivität der Organisationseinheiten und der ordentliche Dienstbetrieb dürfen durch die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes nicht beeinträchtigt werden.
4.4
Im Einzelnen sind grundsätzlich, das heißt vorbehaltlich einer konkreten Einzelfallprüfung, folgende Einsatzgebiete für Telearbeit geeignet:
4.4.1
Tätigkeiten bei der Bayerischen Justizvollzugsakademie, in der dortigen IT-Leitstelle, oder in anderen zentralen IT-Servicestellen des bayerischen Justizvollzugs;
4.4.2
Tätigkeiten im Kriminologischen Dienst des bayerischen Justizvollzugs, in der Service- und Koordinierungsstelle für das vollzugliche Arbeitswesen und in der Zentralen Vergabestelle des bayerischen Justizvollzugs;
4.4.3
Tätigkeiten der Innenrevision;
4.4.4
Tätigkeiten von Mitarbeitern in nicht leitender Funktion in den Verwaltungsdienststellen, in der Arbeitsverwaltung, der Wirtschaftsverwaltung und der Bauverwaltung, soweit hierbei keine schützenswerten personenbezogenen Daten oder sicherheitsempfindlichen Informationen bearbeitet werden;
4.4.5
Schreiben von Langtexten; hierunter sind Texte zu verstehen, die ein längeres konzentriertes Arbeiten erfordern, wie z. B. Stellungnahmen oder Gutachten. Ausgenommen sind Haft-, Eil- und sensible Sachen.
4.5
Eine Tätigkeit in einer Justizvollzugsanstalt, einer Einrichtung für Sicherungsverwahrte, in einer Jugendarrestanstalt oder in einer Abschiebehaftanstalt in den nachstehenden Einsatzgebieten wird wegen der erhöhten Notwendigkeit einer persönlichen Anwesenheit als nicht geeignet für eine Telearbeit angesehen:
Psychologischer Dienst,
Medizinischer Dienst,
Seelsorgerischer Dienst,
Sozialdienst,
Ein- und Auszahlungsstelle,
Vollzugsgeschäftsstelle,
Leitung des allgemeinen Vollzugsdienstes, Werkdienstleitung und Pflegedienstleitung,
Dienstplanung,
im allgemeinen Vollzugsdienst, Werkdienst und Krankenpflegedienst, auch wenn überwiegend Verwaltungstätigkeiten erledigt werden.
4.6
1Eine Tätigkeit in den nachstehenden Einsatzgebieten in einer der bei Nr. 4.5 genannten Einrichtungen wird als grundsätzlich nicht geeignet für eine Telearbeit angesehen. 2Eine Genehmigung kann jedoch ausnahmsweise mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz erfolgen:
Behördenleitung, stellvertretende Behördenleitung,
Abteilungsleitung,
Vollzugsinspektoren,
Pädagogischer Dienst,
Referatsleiter, insbesondere in der Hauptgeschäftsstelle, Arbeitsverwaltung, Wirtschaftsverwaltung und Bauverwaltung.
5.
Durchführung der Teilnahme
5.1
Für den sicheren Transport der Unterlagen ist die Telearbeitskraft grundsätzlich selbst verantwortlich.
5.2
1Die Ausgestaltung des Telearbeitsplatzes erfolgt bei Beamten durch einvernehmliche schriftliche Regelung mit dem jeweiligen Dienstvorgesetzten, bei Arbeitnehmern als schriftliche Vereinbarung. 2In jedem Einzelfall ist vorher die örtliche Personalvertretung nach Art. 76 Abs. 2 Nr. 3 BayPVG bezüglich der Ausgestaltung des Telearbeitsplatzes zu beteiligen. 3Daneben ist in einschlägigen Fällen die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und der Ansprechpartnerin bzw. dem Ansprechpartner der Gleichstellungsbeauftragten sicherzustellen.
5.3
1Der Status der Telearbeitskräfte innerhalb des bestehenden Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses bleibt unberührt. 2Dienstbezüge, Sozialleistungen, Urlaub, Arbeitsschutz usw. werden unverändert fortgeführt. 3Bestehende gesetzliche, tarif- oder einzelvertragliche Regelungen sowie dienstliche Bestimmungen und Anordnungen gelten weiter, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
5.4
1Beschäftigte dürfen wegen der Inanspruchnahme von Telearbeit beim beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden. 2Es dürfen keine Aufgaben von geringerer Wertigkeit übertragen werden; maßgebend sind die für die Telearbeit festgelegten Einsatzgebiete. 3Die Telearbeitskraft hat denselben Zugang und die gleiche Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wie sonstige Beschäftigte.
6.
Arbeitszeit
6.1
1Für die Arbeitszeit zu Hause gelten die allgemeinen Regelungen über die Arbeitszeit. 2Regelungen über die Präsenz- und Rahmenzeiten gelten während der Telearbeitszeiten nicht. 3In der Individualregelung ist eine tägliche Präsenzzeit festzulegen, an der die Telearbeitskraft an ihrer häuslichen Arbeitsstätte auch telefonisch erreichbar sein muss. 4Fahrtzeiten zwischen häuslicher und dienstlicher Arbeitsstätte gelten nicht als Arbeitszeit, Fahrkosten werden hierfür nicht erstattet (vgl. Nr. 2.2 Satz 3 VV-BayRKG vom 10. Mai 2002, StAnz. Nr. 21 S. 3).
6.2
1Bei der alternierenden Telearbeit wird die in der Arbeitszeitverordnung bzw. tarif- oder arbeitsrechtlich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf die dienstliche und die häusliche Arbeitsstätte aufgeteilt. 2Die Verteilung der Arbeitszeit auf die beiden Arbeitsorte ist schriftlich zu regeln bzw. zu vereinbaren. 3Abweichungen im Einzelfall bedürfen der Abstimmung mit dem Vorgesetzten. 4Für die in der Dienststelle zu erbringende Arbeitszeit gilt die dort bestehende Arbeitszeitregelung.
7.
Arbeitsschutz
7.1
Die häusliche Arbeitsstätte muss in der Wohnung der Telearbeitskraft in einem Raum gelegen sein, der für einen dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist.
7.2
1Die Arbeitsschutzbestimmungen müssen beachtet werden. 2Die Prüfung erfolgt durch den mit Betretungsrecht ausgestatteten Dienstvorgesetzten oder einen von ihm Beauftragten unter Beteiligung des Personalrats.
8.
Sach- und Arbeitsmittel
8.1
1Notwendige Verbrauchsmaterialien (Papier, Schreibgeräte) und die erforderliche IT-Ausstattung werden von der Dienststelle gestellt. 2Mobiliar und sonstige Arbeitsmittel werden nicht überlassen.
8.2
Auf- und Abbau sowie Wartung überlassener technischer Anlagen übernimmt der Dienstherr.
8.3
1Miet-, Strom-, Heizungs- und Reinigungskosten werden nicht durch den Dienstherrn übernommen oder erstattet. 2Für privat eingebrachte Möbel und Arbeitsmittel übernimmt der Dienstherr keine Kosten für Nutzung, Wartung oder Reparatur.
8.4
1Kosten für die Datenanbindung und die Telekommunikation werden nicht erstattet, soweit diese bereits durch eine privat genutzte Daten- bzw. Telefonflatrate abgedeckt sind. 2Darüber hinausgehende Kosten werden gegen Einzelnachweis erstattet. Telekommunikationskosten können mit einer Pauschalvergütung nach Nrn. 4.1, 4.2 TK-Bek vom 23. März 2007 (StAnz. Nr. 14/2007) in der jeweils geltenden Fassung abgegolten werden.
8.5
Die vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel dürfen nicht für private Zwecke benutzt werden und sind vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
9.
Einsatz von DV-Systemen
Telearbeitsplätze werden an das Justiznetz angeschlossen.
10.
Haftung und Dienstunfälle
10.1
Für Arbeitsunfälle am Telearbeitsplatz gilt der gesetzliche Unfallschutz.
10.2
Haftung für die Beschädigung von staatseigenen Arbeitsmitteln tritt ein, wenn die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist.
11.
Zutrittsrechte des Dienstherrn
Die Telearbeitskraft muss den Behördenleitern sowie den Beauftragten des Behördenleiters, des örtlichen Personalrats, der IT-Leitstelle bei der Bayerischen Justizvollzugsakademie sowie Sicherheits- und Datenschutzbeauftragten bei berechtigtem Interesse nach einer Terminabsprache Zugang zu ihrem Telearbeitsplatz gewähren.
12.
Befristung und Beendigung der Wohnraum- und Telearbeit
1Die Bewilligung von Telearbeit erfolgt befristet. 2Sie endet spätestens bei Wegfall der Voraussetzungen. 3Die Telearbeitskraft hat das Recht, die (gesamte) Arbeitsleistung unter Einhaltung einer angemessenen Frist wieder in der Dienststelle zu erbringen. 4Die für die Genehmigung des Telearbeitsplatzes zuständige Behörde (vgl. Nr. 14.2) kann die Telearbeit aus wichtigem Grund sofort, ansonsten mit einer Frist von drei Monaten beenden. 5Der bei der vorgenannten Behörde angesiedelten Personalvertretung wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 6Nach Beendigung der Telearbeit ist die gesamte Arbeitsleistung wieder am Büroarbeitsplatz in der Dienststelle zu erbringen.
13.
Datenschutz
13.1
1Der Transport von Schriftgut erfolgt in verschlossenen Behältnissen, die der Dienstherr zur Verfügung stellt. 2Soweit beim Transport öffentliche Verkehrsmittel benützt werden, ist darauf zu achten, dass die Behältnisse dort nicht unbeaufsichtigt abgestellt oder vergessen werden.
13.2
1Für die Aufbewahrung der dienstlichen Unterlagen im häuslichen Bereich muss ein verschließbarer Schrank oder ein abschließbares Behältnis vorhanden sein. 2Die Unterlagen dürfen in der Wohnung nicht offen herumliegen, Familienangehörige und andere Personen dürfen keinen Zugang zu den Unterlagen erhalten.
13.3
1Die für die Bearbeitung eingesetzten DV-Systeme und Datenträger sind gegen den Zugriff Unberechtigter zu schützen. 2Das DV-System darf nur dienstlich verwendet werden. 3Das DV-System ist gegen die Inbetriebnahme durch Unbefugte abzusichern. 4Es ist sicherzustellen, dass ein Virenerkennungsprogramm in Betrieb ist. 5Der lokale Datenbestand ist so gering wie möglich zu halten. 6Wenn Datenbestände länger als einen Tag gespeichert werden, ist täglich eine Datensicherung auf ein verschlüsseltes externes Sicherungsmedium vorzunehmen. 7Die Sicherungsmedien sind unter Verschluss zu halten.
13.4
An Telearbeitsplätzen dürfen keine Personaldaten, keine sensiblen Daten über Gefangene, keine höher als „VS - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Daten und keine naturgemäß vertraulichen oder die Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten und anderen Justizvollzugseinrichtungen betreffenden Daten verarbeitet werden.
13.5
Akten, Unterlagen und Ausdrucke dürfen nur in der Dienststelle vernichtet werden.
13.6
Auf die Einhaltung der vorstehenden Sicherungsanforderungen ist die Telearbeitskraft im Rahmen der Individualregelung gemäß Nr. 5.2 Satz 1 schriftlich zu verpflichten.
14.
Zuständigkeit und Verfahren
14.1
1Telearbeitsplätze können eingerichtet werden, wenn eine Einbindung in das Bayerische Behördennetz und - soweit erforderlich - eine Anbindung an die jeweiligen Fachverfahren und an die anstaltsinternen Informationsablagen und Kommunikationssysteme mit einem vertretbaren Aufwand möglich sind. 2Die einzelnen Behörden melden hierzu ihren Bedarf an Telearbeitsplätzen auf dem Dienstweg bei der IT-Leitstelle an.
14.2
1Für die Genehmigung eines Telearbeitsplatzes und die erforderliche Auftragserteilung an die IT-Leitstelle sind die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Justizvollzugsanstalten bzw. der anderen Justizvollzugseinrichtungen und der Bayerischen Justizvollzugsakademie zuständig. 2Soweit abweichend von Nrn. 3.2 oder 3.3 ein Telearbeitsplatz für mehr als 20 % der individuellen Arbeitszeit oder für weniger als 50 % teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter eingerichtet werden soll, ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz einzuholen. 3Gleiches gilt auch, wenn ein Telearbeitsplatz in einem der unter Nr. 4.4.7 genannten Tätigkeitsbereichen eingerichtet werden soll.
Vor der Ablehnung eines Telearbeitsplatzes ist auf Antrag der oder des betroffenen Beschäftigten der örtlichen Personalvertretung im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
14.3
1Die allgemeine Steuerung und Koordination ist Aufgabe der Abteilung Justizvollzug im Bayerischen Staatsministerium der Justiz. 2Der Hauptpersonalrat bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wird über alle wesentlichen Entwicklungen zeitgerecht in Kenntnis gesetzt.
15.
Inkrafttreten
15.1
Die Dienstvereinbarung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
15.2
1Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. 2In diesem Fall werden unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung aufgenommen. 3Nach Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung wegen Kündigung gelten ihre Regelungen bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung, längstens ein Jahr, weiter.
München, den 18. Juli 2016
Bayerisches Staatsministerium
der Justiz

Prof. Dr. Frank  A r l o t h
Ministerialdirektor
Hauptpersonalrat bei dem
Bayerischen Staatsministerium der Justiz

S i m o n
Vorsitzender