Veröffentlichung JMBl. 2016/07 S. 89 vom 08.08.2016

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Az. E2 - 4208 - II - 10077/2010
3121.0-J
3121.0-J
Änderung der Bekanntmachung über die Einführung und Ergänzung
der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 8. August 2016, Az. E2 - 4208 - II - 10077/2010
1.
Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Januar 1977 (vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1976, JMBl. S. 358), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. Juli 2015 (JMBl. S. 89) geändert worden sind, werden gemäß einer Vereinbarung zwischen den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wie folgt geändert:
1.1
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
1.1.2
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Ist der Anzeigeerstatter zugleich der Verletzte, ist für die Bestätigung der Anzeige nach § 158 Abs. 1 StPO hinsichtlich der angezeigten Tat die Angabe der amtlichen Überschrift des Straftatbestandes ausreichend.“
1.2
Nr. 174a wird wie folgt geändert:
1.2.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Unterrichtung des Verletzten, seiner Angehörigen und Erben“.
1.2.2
In Satz 1 werden die Wörter „ob der Verletzte bereits gemäß § 406h StPO belehrt worden ist“ durch die Wörter „ob die Informationen gemäß § 406i Abs. 1, §§ 406j bis 406l StPO erteilt worden sind“ ersetzt.
1.2.3
In Satz 2 werden die Wörter „diese Belehrung“ durch das Wort „dies“ ersetzt.
1.3
In Nr. 174b wird die Angabe „406g“ durch die Angabe „406h“ ersetzt und das Wort „so“ gestrichen.
1.4
Nach Nr. 174b wird folgende Nr. 174c eingefügt:
„174c
Umgang mit Anträgen des Verletzten nach § 406d Abs. 2 StPO
Anträge nach § 406d Abs. 2 StPO sind in das Vollstreckungsheft aufzunehmen und deutlich sichtbar zu kennzeichnen sowie gegebenenfalls der Justizvollzugsanstalt oder der Einrichtung des Maßregelvollzugs mitzuteilen.“
1.5
Satz 1 der Fußnote zu Nr. 191 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sonderregelungen in Art. 58 der Verfassung Brandenburgs, in Art. 15 der Verfassung Hamburgs und in Art. 58 der Landesverfassung Sachsen-Anhalts.“
1.6
In der Fußnote zu Nr. 192a Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Sachsen“ das Komma und das Wort „Sachsen-Anhalt“ gestrichen.
1.7
Nr. 207 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.7.1.1
Es wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:
„3. Straftaten gegen die Landesverteidigung in den Fällen des § 109h StGB,“.
1.7.1.2
Die bisherigen Nrn. 3 bis 7 werden die Nrn. 4 bis 8.
1.7.2
In Abs. 3 wird die Angabe „Nr. 4 und 5“ durch die Angabe „Nr. 5 und 6" ersetzt.
1.8
Nr. 208 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks“ gestrichen.
1.8.2
In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „sowie unter Verwendung der Ordnungsziffern des Vordrucks“ durch ein Komma ersetzt.
1.8.3
In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks“ gestrichen.
1.9
Die Abschnittsüberschrift vor Nr. 223 wird wie folgt gefasst
„4. Verbreitung und Zugänglichmachen gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften und Inhalte“.
1.10
Nr. 224 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In Abs. 1 wird nach den Wörtern „nach“ und „oder“ jeweils das Wort „den“ eingefügt.
1.10.2
In Abs. 2 Buchst. a Satz 1 und Buchst. b wird jeweils das Wort „so“ gestrichen.
1.10.3
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf mittels Rundfunk oder Telemedien verbreitete Inhalte entsprechend anzuwenden, wobei anstelle
a)
der Schrift auf den Inhalt der Rundfunksendung oder des Telemediums,
b)
des Verbreitungsorts auf den Ort des Empfangs oder der Nutzung, insbesondere um Informationen zu erlangen,
c)
des Erscheinungsorts auf den Ort der Rundfunkveranstaltung oder der Nutzung, insbesondere um Informationen zugänglich zu machen,
abzustellen ist. Bei der entsprechenden Anwendung des Absatzes 3 ist auf den Rundfunkveranstalter bzw. den Nutzer, der insbesondere Informationen zugänglich machen will, abzustellen.“
1.11
Nr. 226 wird wie folgt geändert:
1.11.1
In Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 wird jeweils das Wort „so“ gestrichen.
1.11.2
In Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
1.11.3
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Rechtskräftige Entscheidungen, in denen das Gericht den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonst jugendgefährdenden Charakter einer Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) oder eines mittels Rundfunk oder Telemedien verbreiteten Inhalts verneint und den Angeklagten freigesprochen oder die Einziehung abgelehnt hat, sind im Bundeskriminalblatt auszugsweise zu veröffentlichen, wenn der Medieninhalt genau genug bezeichnet werden kann. Ist der Medieninhalt nur geringfügig (etwa nur in wenigen Stücken) oder nur in örtlich begrenztem Gebiet verbreitet worden, so genügt die Veröffentlichung im Landeskriminalblatt.“
1.12
Nr. 227 wird wie folgt gefasst:
„227
Unterrichtung des Bundeskriminalamts
Gerichtliche Entscheidungen über den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonst jugendgefährdenden Charakter einer Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) oder eines mittels Rundfunk oder Telemedien verbreiteten Inhalts, insbesondere über die Beschlagnahme oder die Einziehung von Schriften nach den §§ 74d, 76a StGB, teilen die Zentralstellen dem Bundeskriminalamt auch dann mit, wenn eine Bekanntmachung oder Veröffentlichung im Bundeskriminalblatt nicht verlangt wird oder nicht erfolgt ist. Von der Mitteilung wird abgesehen, sofern die Aufnahme entsprechender Schriften in die Liste nach § 18 JuSchG bereits bekanntgemacht ist.“
1.13
Nr. 228 wird wie folgt geändert:
1.13.1
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist rechtskräftig festgestellt, dass eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) oder ein mittels Rundfunk oder Telemedien verbreiteter Inhalt einen in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c StGB bezeichneten Charakter hat, übersendet die Zentralstelle eine Ausfertigung dieser Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nach § 18 Abs. 5 Jugendschutzgesetz.“
1.13.2
In Abs. 2 werden die Wörter „der Schrift“ durch die Wörter „einer Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) oder eines mittels Rundfunk oder Telemedien verbreiteten Inhalts“ ersetzt.
1.14
Nr. 258 Abs. 1 Buchst. e wird wie folgt gefasst:
„e) dem Gesetz über den Ladenschluss* oder den Gesetzen der Länder über die Ladenöffnungszeiten,“.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2016 in Kraft.