Veröffentlichung JMBl. 2016/08 S. 110 vom 07.09.2016

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Az. D5 - 9101 - I - 9041/2016
319-J
319-J
Änderung der Bekanntmachung betreffend Legalisation
deutscher Urkunden, Erteilung von Apostillen und
Bestätigungen sowie Befreiung von der Legalisation
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 7. September 2016, Az. D5 - 9101 - I - 9041/2016
1.
Die Bekanntmachung betreffend Legalisation deutscher Urkunden, Erteilung von Apostillen und Bestätigungen sowie Befreiung von der Legalisation vom 3. April 2008 (JMBl. S. 46), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 2. Oktober 2015 (JMBl. S. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Der Anhang zu Nr. 1.7 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Bei „Belgien“ werden in Spalte 3 am Ende ein Absatz und die Wörter „Weiterhin: Europäisches Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation“ eingefügt.
1.1.2
Bei „Brasilien“ werden in Spalte 2 das Wort „Legalisation“ durch das Wort „Apostille“ ersetzt und in Spalte 3 die Wörter „Vereinfachtes Verfahren: Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident ausreichend“ gestrichen.
1.1.3
Bei „Chile“ werden in Spalte 2 das Wort „Legalisation“ durch das Wort „Apostille“ ersetzt und in Spalte 3 die Wörter „Vereinfachtes Verfahren: Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident ausreichend“ gestrichen.
1.1.4
Nach „Korea, Republik (Südkorea)“ werden eine neue Zeile und in Spalte 1 das Wort „Kosovo“, in Spalte 2 das Wort „Legalisation“ und in Spalte 3 die Wörter „Vereinfachtes Verfahren: Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident ausreichend“, ein Absatz und die Wörter „Apostillenübereinkommen aufgrund Einspruchs im Verhältnis zu Deutschland nicht in Kraft“ eingefügt.
1.1.5
Bei „Marokko“ werden in Spalte 3 nach den Wörtern „Vereinfachtes Verfahren: Vorbeglaubigung durch Landgerichtspräsident ausreichend“ ein Absatz und die Wörter „Apostillenübereinkommen aufgrund Einspruchs im Verhältnis zu Deutschland nicht in Kraft“ eingefügt.
1.2
In Nr. 3.2 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeit im allgemeinen Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland sowie im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivil- und Handelssachen (Zuständigkeitsverordnung allgemeine Rechtshilfe und in Zivil- und Handelssachen - ZustVaZHRh) vom 16. September 2009 (BayRS 319-2-J)“ durch die Wörter „§ 72 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V)“ ersetzt.
1.3
Die Anlage 4 zu Nr. 3.5 „Muster des für die Erteilung der Apostille zu verwendenden Vordrucks“ erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

Anlage