Veröffentlichung JMBl. 2016/09 S. 119 vom 17.10.2016

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Az. B4 - 5122 - VI - 7075/2016
2003.4-J
2003.4-J
Rahmendienstvereinbarung über den Einsatz des
Integrierten Haushalts- und Kassenverfahrens zwischen dem
Bayerischen Staatsministerium der Justiz und dem Hauptpersonalrat
bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 17. Oktober 2016, Az. B4 - 5122 - VI - 7075/2016
Der Freistaat Bayern setzt im Bereich der Haushaltsaufstellung und -bewirtschaftung die zentrale Basiskomponente „Integriertes Haushalts- und Kassenverfahren (IHV)“ ein. Das Programm fasst alle im Haushaltskreislauf anfallenden Tätigkeiten unter einem Dach zusammen.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und der Hauptpersonalrat bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz (Hauptpersonalrat) schließen gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 und Art. 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayPVG nach Anhörung der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen folgende Rahmendienstvereinbarung:
1.
Regelungsgegenstand und Geltungsbereich
1.1
1Gegenstand der Rahmendienstvereinbarung ist die Einführung, Anwendung und Änderung des IHV im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. 2Das IHV umfasst die Module Mittelbewirtschaftung, Mittelplanung, Restebearbeitung, Verfahrensadministration und -verwaltung, Haushaltsvollzug und Staatshauptkassendialog, Sachhaushalt und Stellenplan sowie die Kassenbuchführung (KABU). 3Das IHV ist eine Eigenentwicklung des Landesamts für Finanzen und wird als Basiskomponente des Freistaats Bayern angeboten. 4Es stellt den bayernweit einheitlichen Verfahrensstandard in der jeweils freigegebenen Version dar. 5Über diese Rahmendienstvereinbarung hinausgehende Rechte der für die jeweilige Dienststelle zuständigen Personalvertretung bleiben davon unberührt und sind ergänzend zu beachten.
1.2
1Die Rahmendienstvereinbarung regelt die Einführung, Änderung und Benutzung des IHV. 2Sie dient der ordnungsgemäßen und für alle Beteiligten erfolgreichen Anwendung des IHV.
1.3
Diese Rahmendienstvereinbarung über das IHV gilt für alle Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die dieses Verfahren nutzen.
2.
Einführung und Anwendung
2.1
Um eine einheitliche und effiziente Abwicklung der im Rahmen des Haushaltskreislaufes anfallenden Tätigkeiten im Freistaat Bayern zu gewährleisten und hierbei den gesetzlichen Vorschriften gerecht zu werden, wurde das IHV auf der Grundlage des alten Kassen- und Haushaltsverfahrens eingeführt.
2.2
1Die Akzeptanz für die Nutzung des IHV soll bei allen Beschäftigten durch eine umfassende Information und Beteiligung erreicht werden. 2Die Beschäftigten werden durch geeignete Schulungsmaßnahmen und sonstige Informationen (z. B. im Intranet) mit den Zielen und der Handhabung des IHV frühzeitig und benutzergerecht vertraut gemacht.
3.
Auswertungen
3.1
Auswertungen mit dem IHV sind auf Dienststellenebene im Rahmen der Ausübung und Wahrnehmung der haushalts- und kassenrechtlichen Verantwortung notwendig und unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig.
3.2
1Die Auswertungen im IHV sind grundsätzlich standardisiert und werden rollenbezogen zur Verfügung gestellt. 2Die Berechtigungen für die Auswertungen ergeben sich aus den in der Benutzerverwaltung elektronisch eingerichteten Rollen sowie den datenbezogenen Berechtigungen des Benutzers. 3Grundlage hierfür sind die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung. 4Im Übrigen wird auf die jeweils gültige datenschutzrechtliche Verfahrensbeschreibung verwiesen.
3.3
Darüber hinausgehende Auswertungen werden nur im Benehmen mit der zuständigen Personalvertretung vorgenommen.
4.
Verhaltens- und Leistungskontrolle
4.1
1Mit dem IHV werden keine Persönlichkeits- oder Leistungsprofile der einzelnen Beschäftigten erstellt. 2Das IHV sowie die darin enthaltenen Daten und Auswertungslisten dürfen nicht als Mittel der individuellen Verhaltens- und Leistungskontrolle eingesetzt werden. 3Satz 2 gilt nicht bei Bestehen eines konkreten Verdachts auf einen dienst-, arbeits-, datenschutz- oder strafrechtlichen Verstoß, sowie bei Begehung einer Ordnungswidrigkeit. 4Die zuständige Personalvertretung wird von der Durchführung der in Satz 3 genannten Maßnahme vorab in Kenntnis gesetzt, sofern dies nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung des Verstoßes erheblich erschweren oder unmöglich machen kann. 5Der zuständigen Personalvertretung ist das Ergebnis der Auswertung mitzuteilen, sofern der betroffene Beschäftigte nicht widerspricht.
4.2
Ein Verstoß gegen Nr. 4.1 ist eine Verletzung dienstlicher Pflichten.
5.
Datenschutz
Die Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes, anderer Datenschutzvorschriften und die Maßgabe der datenschutzrechtlichen Freigabe des IHV sind zu beachten.
6.
Rechte der Personalvertretungen
6.1
1Der Hauptpersonalrat hat jederzeit das Recht auf Auskunft und Information in allen den Einsatz des IHV betreffenden Fragen, soweit es zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2Hiervon unberührt bleiben entsprechende Rechte der Personalvertretungen bei den Anwendungsbehörden in deren Zuständigkeitsbereich.
6.2
Der Hauptpersonalrat hat jederzeit ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle das System betreffenden Unterlagen, soweit es zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
6.3
Der Hauptpersonalrat wird auf Anfrage über die Planungen bzw. den aktuellen Stand des Einführungsprojekts informiert.
6.4
Der Hauptpersonalrat wird bei wesentlichen Änderungen über die Freigabe einer neuen Version im Sinne der Nr. 1.1 und deren Inhalte informiert.
6.5
1Die einführenden Dienststellen haben die jeweils zuständige Personalvertretung rechtzeitig und umfassend zu informieren. 2Die zuständige Personalvertretung erhält jederzeit Gelegenheit, sich von der Einhaltung der Regelungen dieser Rahmendienstvereinbarung zu überzeugen.
7.
Inkrafttreten
7.1
1Die Rahmendienstvereinbarung tritt am 17. Oktober 2016 in Kraft. 2Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 3In diesem Fall gelten ihre Regelungen bis zum Abschluss eines neuen Beteiligungsverfahrens weiter.
7.2
Einvernehmliche Änderungen der Rahmendienstvereinbarung sind jederzeit möglich und bedürfen der Schriftform.
7.3
Soweit einzelne Regelungen der Rahmendienstvereinbarung aufgrund anderer rechtlicher Regelungen unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der Rahmendienstvereinbarung im Übrigen dadurch nicht berührt.
München, den 17. Oktober 2016
Bayerisches Staatsministerium
der Justiz
Hauptpersonalrat beim Bayerischen
Staatsministerium der Justiz
Dr. Stumpf
Ministerialdirigent
Simon
Vorsitzender