2030.2.3-J
Änderung der Beurteilungsbekanntmachung Justiz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
vom 27. Oktober 2016, Az. A2 - 2012 - V - 10866/2016
- 1.
- Die Bekanntmachung betreffend Beurteilung und Leistungsfeststellung für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen (Beurteilungsbekanntmachung Justiz – JuBeurteilBek) vom 25. September 2013 (JMBl. S. 106), die durch Bekanntmachung vom 3. November 2014 (JMBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 1.3 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:
„3Zu beachten ist insbesondere auch, dass bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen für den Fall, dass die Behinderung Auswirkungen auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit hat, das Gesamturteil zuzuerkennen ist, das die Beamten und Beamtinnen erhalten würden, wenn ihre Arbeits- und Verwendungsfähigkeit nicht durch die Behinderung beeinträchtigt wäre (vgl. Nr. 9.1 Satz 2 TeilR). 4Erbringen schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen trotz ihrer Behinderung beispielsweise in quantitativer Hinsicht gleiche Leistungen, kann in ergänzenden Bemerkungen darauf verwiesen werden, dass sie trotz der mit der Behinderung verbundenen Erschwernis gute bzw. herausragende Leistungen erbringen (vgl. Nr. 9.1 Satz 3 TeilR). 5Dies gilt in besonderem Maße für schwerbehinderte Menschen im Sinn des § 72 SGB IX (vgl. Nr. 9.1 Satz 4 TeilR).“
- 1.2
- In Nr. 2.3.2 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Spiegelstrich angefügt:
- „–
- Justizsicherheitssekretäre und Justizsicherheitssekretärinnen (BesGr. A 6), Justizsicherheitsobersekretäre und Justizsicherheitsobersekretärinnen, Justizsicherheitshauptsekretäre und Justizsicherheitshauptsekretärinnen sowie Justizsicherheitsinspektoren und Justizsicherheitsinspektorinnen, die überwiegend (mehr als zur Hälfte ihrer gesamten Tätigkeit) mit Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Ausbildungsordnung Justiz (ZAPO-J), Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 2. Februar 2009 (JMBl. S. 25) betraut sind.“
- 1.3
- In Nr. 2.4.1 werden nach der Angabe „Nr. 2.3.2 Satz 2“ die Wörter „Spiegelstriche 1 bis 3“ eingefügt.
- 1.4
- Nr. 3.1.2 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- In Satz 1 werden nach der Angabe „Nr. 2.3.2 Satz 2“ die Wörter „Spiegelstriche 1 bis 3“ eingefügt.
- 1.4.2
- Es wird folgender Satz 5 angefügt:
„5Das Beurteilungsjahr gemäß Sätzen 1 bis 4 ist bei der Erstellung einer periodischen Beurteilung in den festgestellten Vordrucken (Nr. 3.5.1) anzugeben, auch wenn es sich um eine zurückgestellte periodische Beurteilung (Nr. 3.3) handelt.“
- 1.5
- Nr. 3.1.3 wird wie folgt gefasst
- „3.1.3
- 1Als Beurteilungszeitraum ist die Zeit vom Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit oder vom Ende des der letzten regulären periodischen Beurteilung des Beamten oder der Beamtin zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums bis zum 31. Dezember des dem Beurteilungsjahr vorausgehenden Jahres (allgemeiner Beurteilungsstichtag) zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 beginnt der Beurteilungszeitraum frühestens mit dem Ende des der letzten regulären periodischen Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der aktuellen Vergleichsgruppe (Nr. 2.3) zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums.“
- 1.6
- Nr. 3.2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- In Satz 1 wird nach den Wörtern „in dem Jahr“ das Wort „(Beurteilungsjahr)“ eingefügt.
- 1.6.2
- Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Das Beurteilungsjahr gemäß Satz 1 ist bei der Erstellung einer ersten periodischen Beurteilung in den festgestellten Vordrucken (Nr. 3.5.1) anzugeben, auch wenn es sich um eine zurückgestellte erste periodische Beurteilung (Nr. 3.2.5) handelt.“
- 1.7
- In Nr. 3.5.4 Satz 3 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz zur Regelung der modularen Qualifizierung in der Justiz‟ durch die Wörter „zur Regelung der modularen Qualifizierung in der Justiz‟ ersetzt und nach den Wörtern „(JMBl S. 31, BayRS 2038.3.3-J)‟ die Wörter „, geändert durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (JMBl S. 78),‟ eingefügt.
- 1.8
- In Nr. 5.1 Satz 3 werden die Wörter „oder der maßgeblichen Vergleichsgruppe im Sinn von Nr. 2.3.2 Satz 2‟ gestrichen.
- 1.9
- Nr. 6.2 wird wie folgt gefasst:
- „6.2
- 1Als Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung ist die Zeit vom Ende des der letzten regulären periodischen Beurteilung oder Anlassbeurteilung des Beamten oder der Beamtin zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums bis zum Tag der Erstellung der Anlassbeurteilung zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 beginnt der Beurteilungszeitraum frühestens mit dem Beginn des der letzten regulären periodischen Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der aktuellen Vergleichsgruppe (Nr. 2.3) oder, wenn die Anlassbeurteilung anlässlich einer Bewerbung eines Beamten oder einer Beamtin um ein richterliches oder staatsanwaltschaftliches Beförderungsamt erstellt wird, frühestens mit dem Beginn des der letzten regulären periodischen Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums.“
- 1.10
- Nr. 11.2 wird wie folgt gefasst:
- „11.2
- Übergangsregelungen1Beurteilungsjahre für die Vollziehungsbeamten und Vollziehungsbeamtinnen der Justiz sind die Jahre 2014 und 2017. 2Sie bilden mit den Gerichtsvollziehern, Gerichtsvollzieherinnen und den mit Gerichtsvollzieheraufgaben beauftragten anderen Beamten und Beamtinnen eine gemeinsame Vergleichsgruppe (vgl. Nr. 2.3.2 Satz 2, 3. Spiegelstrich). 3Bei der (regulären und aktualisierten) periodischen Beurteilung, der Anlassbeurteilung und der Zwischenbeurteilung sind die in dem als Anlage 2 beigefügten Vordruckmuster festgelegten Beurteilungsmerkmale zu würdigen.“
- 1.11
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- 1.11.1
- In Nr. 1 wird folgender neuer Absatz angefügt:
„Der Beamte [Alternativ: Die Beamtin] wird zum Beurteilungsstichtag der Vergleichsgruppe der Justizsicherheitsinspektoren und Justizsicherheitsinspektorinnen, die überwiegend mit Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes betraut sind (Nr. 2.3.2 Satz 2, 4. Spiegelstrich JuBeurteilBek), zugeordnet:
□ ja □ nein“.
- 1.11.2
- In der Fußzeile werden die Wörter „vom 25. September 2013 (Az.: A4 - 2012 - V - 7710/11)“ gestrichen.
- 1.11.3
- Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„
|
Punktwert
|
||
4.
|
Gesamturteil ________________________________________
(nicht bei Zwischenbeurteilung oder Beurteilungsbeitrag)
|
||
|
Durchschnittswert der wesentlichen Beurteilungsmerkmale im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Sätze 2
und 4 LlbG (sog. Superkriterien) ___________________________________________ (nicht bei Zwischenbeurteilung oder Beurteilungsbeitrag)
|
|
“.
|
- 1.11.4
- In Fußnote 1 zu Nr. 6.1 wird die Angabe „Abschnitt 4“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
- 1.12
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- 1.12.1
- Der Nr. 1 wird folgender neuer Abs. angefügt:
„Der Beamte [Alternativ: Die Beamtin] wird zum Beurteilungsstichtag der Vergleichsgruppe der Justizsicherheitsobersekretäre und Justizsicherheitsobersekretärinnen bzw. Justizsicherheitshauptsekretäre und Justizsicherheitshauptsekretärinnen, die überwiegend mit Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes betraut sind (Nr. 2.3.2 Satz 2, 4. Spiegelstrich JuBeurteilBek), zugeordnet:
□ ja □ nein“.
- 1.12.2
- In der Fußzeile werden die Wörter „vom 25. September 2013 (Az.: A4 - 2012 - V - 7710/11)“ gestrichen.
- 1.12.3
- Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„
|
Punktwert
|
||
4.
|
Gesamturteil ________________________________________
(nicht bei Zwischenbeurteilung oder Beurteilungsbeitrag)
|
||
|
Durchschnittswert der wesentlichen Beurteilungsmerkmale im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Sätze 2
und 4 LlbG (sog. Superkriterien) ___________________________________________ (nicht bei Zwischenbeurteilung oder Beurteilungsbeitrag)
|
|
“.
|
- 1.12.4
- Nr. 5.3 wird wie folgt gefasst:
„5.3
|
Eignung für die Ausbildungsqualifizierung
□ Rechtspflegerdienst □ Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten, Einstieg dritte Qualifikationsebene □ Gerichtsvollzieherdienst □ Technischer Dienst (Verwaltungsinformatik)“. |
|
- 1.12.5
- In Fußnote 1 zu Nr. 6.1 wird die Angabe „Abschnitt 4“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
- 1.13
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- 1.13.1
- Der Nr. 1 wird folgender neuer Abs. angefügt:
„Der Beamte [Alternativ: Die Beamtin] wird zum Beurteilungsstichtag der Vergleichsgruppe der Justizsicherheitssekretäre und Justizsicherheitssekretärinnen (BesGr. A 6), die überwiegend mit Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes betraut sind (Nr. 2.3.2 Satz 2, 4. Spiegelstrich JuBeurteilBek), zugeordnet:
□ ja □ nein“.
- 1.13.2
- In der Fußzeile werden die Wörter „vom 25. September 2013 (Az.: A4 - 2012 - V - 7710/11)“ gestrichen.
- 1.13.3
- Nr. 2.1.2.7 wird wie folgt gefasst:
„2.1.2.7
|
Praktisches Geschick ...................................................................
(nur für Beamte und Beamtinnen, die überwiegend mit Aufgaben des
Justizwachtmeisterdienstes oder des technischen Dienstes betraut sind) |
|
“.
|
- 1.13.4
- Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„
|
Punktwert
|
||
4.
|
Gesamturteil ________________________________________
(nicht bei Zwischenbeurteilung oder Beurteilungsbeitrag)
|
||
|
Durchschnittswert der wesentlichen Beurteilungsmerkmale im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Sätze 2
und 4 LlbG (sog. Superkriterien) ___________________________________________ (nicht bei Zwischenbeurteilung oder Beurteilungsbeitrag)
|
|
“.
|
- 1.13.5
- In Fußnote 1 zu Nr. 6.1 wird die Angabe „Abschnitt 4“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
- 1.14
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- 1.14.1
- Im Einleitungstext werden die Wörter „- Aktualisierte Periodische Beurteilung“ gestrichen.
- 1.14.2
- In der Fußzeile werden die Wörter „vom 25. September 2013 (Az.: A4 - 2012 - V - 7710/11)“ gestrichen.
- 1.14.3
- In Fußnote 1 zu Nr. 4.1 wird die Angabe „Abschnitt 4“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
- 1.15
- Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- 1.15.1
- In der Fußzeile werden die Wörter „vom 25. September 2013 (Az.: A4 - 2012 - V - 7710/11)“ gestrichen.
- 1.15.2
- In Fußnote 1 zu Nr. 4 wird die Angabe „Abschnitt 4“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
- 1.16
- Anlage 6 wird wie folgt geändert:
- 1.16.1
- In der Fußzeile werden die Wörter „vom 25. September 2013 (Az.: A4 - 2012 - V - 7710/11)“ gestrichen.
- 1.16.2
- In Fußnote 1 zu Nr. 4 wird die Angabe „Abschnitt 4“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
- 1.17
- Anlage 7 wird wie folgt geändert:
- 1.17.1
- In der Fußzeile werden die Wörter „vom 25. September 2013 (Az.: A4 - 2012 - V - 7710/11)“ gestrichen.
- 1.17.2
- In Fußnote 1 zu Nr. 2.1 wird die Angabe „Abschnitt 4“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.