360-J
Änderung der Vereinbarung des
Bundes und der Länder über
den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor
den Gerichten
Bundes und der Länder über
den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor
den Gerichten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
vom 19. Dezember 2016, Az. B2 - 5600 E - VI - 13289/2013
Die Bundesrepublik Deutschland und die Länder haben die nachstehende Vereinbarung über die Änderung der Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten getroffen. Die Vereinbarung tritt nach ihrer Nr. 2 Satz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten
- 1.
- Die Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten in der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Fassung wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Überschrift in Abschnitt I werden die Worte „Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Worte „gerichtlichen Verfahren“ ersetzt.
- 1.2
- Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
- b)
- In Nr. 1 werden jeweils nach dem Wort „Rechtsanwalts“ die Worte „oder beigeordneten Prozessvertreters“ eingefügt.
„Vergütungen der in gerichtlichen Verfahren im Wege der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe oder nach § 138 FamFG beigeordneten Rechtsanwälte sowie der nach § 73a Abs. 1 Satz 3 SGG, § 142 Abs. 2 Satz 1 FGO oder § 166 Abs. 1 Satz 2 VwGO beigeordneten Prozessvertreter bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht“.
- 1.3
- Abschnitt III wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Worte „der Arbeitsgerichtsbarkeit“ werden durch die Worte „einer Fachgerichtsbarkeit“ ersetzt.
- bb)
- Nach dem Wort „Entschädigungen“ werden die Worte „und Vergütungen“ eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Auszahlungsanordnung“ ein Komma und die Worte „die auch elektronisch erfolgen kann“ eingefügt.
- 1.4
- In Abschnitt VII werden nach dem Wort „Bundesarbeitsgerichts“ ein Komma und die Worte „des Bundesfinanzhofs, des Bundessozialgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts“ eingefügt.
- 1.5
- Abschnitt VIII erhält folgende Fassung:
„VIII. Schlussbestimmungen
Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch einen Beteiligten lässt die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen den anderen Beteiligten unberührt.“
- 2.
- Diese Änderungsvereinbarung tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte unterzeichnete Vereinbarung beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz eingegangen ist. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz teilt den anderen Beteiligten den Zeitpunkt des Eingangs der letzten unterzeichneten Änderungsvereinbarung mit.