Veröffentlichung JMBl. 2017/01 S. 3 vom 20.12.2016

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Az. B3 - 1454 - VI - 10123/2016
3003.3-J
3003.3-J
Änderung der Aktenordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 20. Dezember 2016, Az. B3 - 1454 - VI - 10123/2016
1.
Die Aktenordnung (AktO) für die Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1983 (JMBl. 1984 S. 13), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (JMBl. 2016 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
3Abweichend von Satz 1 kann ein elektronischer Rechtskraftvermerk am Ende der Entscheidung angebracht werden, wenn am Kopf der Entscheidung auf die Platzierung des Rechtskraftvermerks hingewiesen wird.“
1.2
§ 13a Abs. 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Vormundschaften und Pflegschaften sind, wenn der Rechtspfleger erstmals mit der Angelegenheit befasst wird, als selbstständige Verfahren in einer Bestandsliste nach Maßgabe der Liste 6 einzutragen.“
1.3
In § 25 Abs. 3 Satz 2 wird der fünfte Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„−
die Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen außerhalb eines anhängigen Verfahrens, ohne die eidesstattlichen Versicherungen nach § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG und § 36 Abs. 2 IntErbRVG,“.
1.4
§ 50a wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 wird das Wort „Staatsanwaltschaft“ durch das Wort „Generalstaatsanwaltschaft“ ersetzt.
1.4.2
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
4Nach Abschluss des anwaltsgerichtlichen oder des berufsgerichtlichen Verfahrens werden die Akten der Generalstaatsanwaltschaft zur Aufbewahrung zugeleitet.“
1.5
Die Anlage II wird wie folgt geändert:
1.5.1
Die Erläuterung Nr. 8 zu Liste 43 wird wie folgt gefasst:
„8.
1Werden in einer Strafvollstreckungssache mehrere Eintragungen erforderlich, kann die Angelegenheit unter dem Aktenzeichen der ersten Eintragung bzw. des führenden Verfahrens weitergeführt werden. 2Bei der Neueintragung ist dieses Aktenzeichen zu vermerken.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.