Veröffentlichung JMBl. 2017/01 S. 3 vom 23.12.2016

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Az. B2 - 5622 - VI - 6888/2016
3032-J
3032-J
Änderung der Vergütungsfestsetzungsbekanntmachung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 23. Dezember 2016, Az. B2 - 5622 - VI - 6888/2016
1.
Abschnitt II der Bekanntmachung über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte (Vergütungsfestsetzungsbekanntmachung - VergRAFBek) vom 4.  November 2005 (JMBl. S. 149), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. April 2014 (JMBl. S. 60) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Im Eingangssatz werden nach dem Wort „Beratungshilfe“ die Wörter „und der beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter“ eingefügt.
1.2
Teil A wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Nr. 2.3.5 wird die Angabe „2.3.2 oder 2.3.3“ durch die Angabe „2.3.1 oder 2.3.2“ ersetzt.
1.2.2
Nach Nr. 2.7 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
„3.
Besondere Bestimmungen für die Vergütung der Zeugenbeistände
Für die Festsetzung der Vergütung ist in Fällen, in denen ein Zeugenbeistand bestellt und das Verfahren nicht gerichtlich anhängig wird, der UdG der beiordnenden Staatsanwaltschaft zuständig.“
1.3
Nach Teil B wird folgender Teil C eingefügt:
C.
Vergütung der beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter
Für die Festsetzung der Vergütung der beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter gilt Teil A Nrn. 1.2.1, 1.2.3 bis 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.4.1 bis 1.4.3 und 1.5.1 bis 1.5.3 entsprechend.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.