3001-J
Änderung der Jugendschöffenbekanntmachung
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
der Justiz und des Innern, für Bau und Verkehr
der Justiz und des Innern, für Bau und Verkehr
vom 25. Oktober 2017, Az. E8 - 3221 - II - 418/91 und IB2 - 0143 - 1 - 4
- 1.
- Die Gemeinsame Bekanntmachung über die Vorbereitung der Sitzungen der Jugendschöffengerichte und Jugendkammern (Jugendschöffenbekanntmachung) vom 7. November 2012 (JMBl. S. 132), die durch Gemeinsame Bekanntmachung vom 3. Januar 2013
(JMBl. S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 3.1 wird die Angabe „2013“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
- 1.2
- Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Satz 3 werden nach dem Wort „sorgfältig“ die Wörter „und vollständig“ eingefügt.
- 1.2.2
- In Satz 4 werden die Wörter „In der Spalte „Bemerkung“ ist“ durch die Wörter „Es ist“ ersetzt.
- 1.3
- Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- Einspruch gegen die Vorschlagsliste
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll des Jugendamts mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.“
- 1.4
- Nr. 9.1 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- In Satz 2 werden nach dem Wort „sie“ die Wörter „in schriftlicher Form“ eingefügt.
- 1.4.2
- Nr. 9.2 wird wie folgt gefasst:
- „9.2
- Die Vorschlagsliste soll gleichzeitig auch in elektronischer Form unter Verwendung der unter www.justiz.bayern.de abzurufenden Vorlage „Jugendschöffenvorschläge.xls“ an das Amtsgericht des Bezirks übermittelt werden. Für eine sichere Übermittlung stehen folgende Wege zur Verfügung:
- –
- Übermittlung mittels mit Bayern-PKI verschlüsselter E-Mail oder
- –
- Hochladen auf einen durch das Landgericht bezeichneten, verschlüsselten digitalen Speicherplatz.“
- 1.5
- Nr. 18.1 wird wie folgt gefasst:
- „18.1
- Bereitstellen der Tabelle nach Nr. 1.5 in Verbindung mit Nr. 1.4 der Schöffenbekanntmachung im Justizverwaltungsportal: spätestens 1. Dezember des Kalenderjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem Jugendschöffen zu wählen sind;“.
- 1.6
- In Nr. 20 wird die Angabe „2014“ durch die Angabe „2019“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.