360-J
Änderung der Bekanntmachung über
die Bestimmungen für die Verwendung von
Gebührenstemplern bei den Gerichtszahlstellen und
Geldannahmestellen
die Bestimmungen für die Verwendung von
Gebührenstemplern bei den Gerichtszahlstellen und
Geldannahmestellen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
vom 6. November 2017, Az. B2 - 5250 - VI - 9079/2017
- 1.
- Die Bekanntmachung über die Bestimmungen für die Verwendung von Gebührenstemplern bei den Gerichtszahlstellen und Geldannahmestellen (Geb-Stempler-Best) vom 28. November 2001 (JMBl. 2002 S. 17) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Überschrift werden die Wörter „Gerichtszahlstellen und Geldannahmestellen“ durch die Wörter „Barzahlungs- und Geldannahmestellen“ ersetzt.
- 1.2
- In Nr. 1.1 werden die Wörter „Gerichtszahlstelle oder einer“ durch die Wörter „Barzahlungs- oder“, die Wörter „Francotyp-Postalia Vertrieb und Service AG & Co. KG in Birkenwerder“ durch die Wörter „Francotyp-Postalia Vertrieb und Service GmbH in Berlin (vormals Firma Francotyp-Postalia Vertrieb und Service AG & Co. KG in Birkenwerder)“ sowie die Wörter „Ascom Hasler GmbH in Olching“ durch die Wörter „Neopost GmbH & Co. KG in München (vormals Firma Neopost GmbH in Olching, vormals Firma Ascom Hasler GmbH in Olching)“ ersetzt.
- 1.3
- Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Der vierte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
- „–
- die Angabe der Behörde mit dem Zusatz „– Barzahlungsstelle –“ bzw. „– Geldannahmestelle –“,“.
- 1.3.2
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Ältere im Einsatz befindliche Gebührenstempler, deren Abdruck die Bezeichnung der früheren Gerichtszahlstelle beinhaltet, können weiter verwendet werden.“
- 1.4
- Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- In Satz 1 werden die Wörter „Gerichtszahlstellen und Geldannahmestellen“ durch die Wörter „Barzahlungs- und Geldannahmestellen“ ersetzt.
- 1.4.2
- In Satz 2 wird das Wort „Zahlstellenverwalter“ durch die Wörter „Verwalter der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.5
- In Nr. 3.3.4 werden die Wörter „Gerichtszahlstelle oder der Geldannahmestelle” durch die Wörter „Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.6
- Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- Die Absatzbezeichnungen entfallen.
- 1.6.2
- In Satz 4 werden die Wörter „Gerichtszahlstellen und Geldannahmestellen“ durch die Wörter „Barzahlungs- und Geldannahmestellen“ ersetzt.
- 1.7
- Nr. 4.7 wird aufgehoben.
- 1.8
- Die bisherigen Nrn. 4.8, 4.8.1, 4.8.2 und 4.8.3 werden Nrn. 4.7, 4.7.1, 4.7.2 und 4.7.3.
- 1.9
- Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- In Satz 1 werden die Wörter „Gerichtszahlstelle (Geldannahmestelle)“ durch die Wörter „Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.9.2
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.9.3
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt geändert:
Das Wort „Zahlstelle“ wird durch die Wörter „Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.10
- In Nr. 5.2 werden das Wort „Zahlstelle“ durch die Wörter „Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt und die Wörter „im Titelverzeichnis oder in der Anschreibeliste“ gestrichen.
- 1.11
- Nr. 5.3 wird wie folgt geändert:
- 1.11.1
- In Satz 2 wird das Wort „Zahlstellenverwalter“ durch die Wörter „Verwalter der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.11.2
- In Satz 3 werden die Wörter „in das Titelverzeichnis oder in die Anschreibeliste als Einzahlung zu übernehmen“ durch die Wörter „zu buchen“ ersetzt.
- 1.11.3
- In Satz 4 werden die Wörter „laufende Nummer des Titelverzeichnisses oder der Anschreibeliste“ durch das Wort „Buchungsnummer“ ersetzt.
- 1.12
- Nr. 6.1 wird wie folgt geändert:
- 1.12.1
- In Satz 1 werden die Wörter „Aufsichtsbeamte der Gerichtszahlstelle” durch die Wörter „Prüfungsbeamte der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.12.2
- In Satz 2 werden die Wörter „Vorsatzkarte oder auf der“ gestrichen.
- 1.13
- In Nr. 6.2 werden die Wörter „Zahlstellenaufsichtsbeamte der Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „Prüfungsbeamte der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.14
- In Nr. 6.4 werden das Wort „Zahlstellenaufsichtsbeamte“ durch das Wort „Prüfungsbeamte“ und die Wörter „Zahlstellenfehlbeträge und -überschüsse“ durch die Wörter „Fehlbeträge und Überschüsse“ ersetzt.
- 1.15
- Nr. 6.5 wird aufgehoben.
- 1.16
- In Nr. 7.1 Satz 6 werden die Wörter „Aufsichtsbeamten (Prüfungsbeamten)“ durch das Wort „Prüfungsbeamten“ und die Wörter „Gerichtszahlstelle (Geldannahmestelle)“ durch die Wörter „Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.17
- In Nr. 7.3 Satz 1 werden die Wörter „Zahlstellenverwalter und vom Aufsichtsbeamten (Prüfungsbeamten)“ durch die Wörter „Verwalter der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle und vom Prüfungsbeamten“ ersetzt.
- 1.18
- In Nr. 7.3.1 werden die Wörter „Gerichtszahlstelle oder der Geldannahmestelle” durch die Wörter „Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.19
- Nr. 7.5 wird wie folgt geändert:
- 1.19.1
- In Satz 1 werden die Wörter „Aufsichtsbeamten der Gerichtszahlstelle (Prüfungsbeamten der Geldannahmestelle)“ durch die Wörter „Prüfungsbeamten der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.19.2
- In Satz 2 wird das Wort „Zahlstellenfehlbeträge“ durch das Wort „Fehlbeträge“ ersetzt.
- 1.19.3
- In Satz 4 werden die Wörter „Aufsichtsbeamte (Prüfungsbeamte)“ durch das Wort „Prüfungsbeamte“ ersetzt.
- 1.19.4
- In Satz 5 werden die Wörter „Gerichtszahlstelle (Geldannahmestelle)“ durch die Wörter „Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ und das Wort „Zahlstellenfehlbetrages“ durch das Wort „Fehlbetrags“ ersetzt.
- 1.20
- In Nr. 7.6 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Abs. 3 und 10 KostVfg“ durch die Angabe „Nrn. 29.3 und 29.10 KostVfg“ ersetzt.
- 1.21
- Nr. 8.1 wird wie folgt geändert:
- 1.21.1
- In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4.8“ durch die Angabe „Nr. 4.7“ ersetzt.
- 1.21.2
- In Satz 2 werden die Wörter „Gerichtszahlstelle (Geldannahmestelle)“ durch die Wörter „Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.21.3
- In Satz 4 wird die Angabe „Nr. 4.8“ durch die Angabe „Nr. 4.7“ ersetzt.
- 1.21.4
- In Satz 5 wird die Angabe „(Nr. 4.8.1)“ durch die Angabe „(Nr. 4.7.1)“ ersetzt.
- 1.21.5
- In Satz 6 wird die Angabe „Nr. 4.8.2 und Nr. 4.8.3“ durch die Angabe „Nr. 4.7.2 und Nr. 4.7.3“ ersetzt.
- 1.22
- In Nr. 8.2 Satz 1 werden die Wörter „Beamten des gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „Beamten, der mindestens für ein Amt ab der dritten Qualifikationsebene qualifiziert ist,“ ersetzt.
- 1.23
- In Nr. 9.1 Satz 1 werden die Wörter „Gerichtszahlstelle oder Geldannahmestelle” durch die Wörter „Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ und die Wörter „Zahlstellenaufsichtsbeamten (Prüfungsbeamten der Geldannahmestelle)“ durch das Wort „Prüfungsbeamten“ ersetzt.
- 1.24
- In Nr. 9.2 Satz 2 wird das Wort „Zahlstellenverwalter“ durch die Wörter „Verwalter der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.25
- In Nr. 10.1 Satz 2 werden die Wörter „Zahlstellenaufsichtsbeamten (Prüfungsbeamten)“ durch das Wort „Prüfungsbeamten“ ersetzt.
- 1.26
- In Nr. 10.2.1 werden die Wörter „Zahlstellenverwalter und vom Aufsichtsbeamten (Prüfungsbeamten)“ durch die Wörter „Verwalter der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle und vom Prüfungsbeamten“ ersetzt.
- 1.27
- In Nr. 10.2.2 Satz 1 werden die Wörter „Zahlstellenverwalter und dem Aufsichtsbeamten (Prüfungsbeamten)“ durch die Wörter „Verwalter der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle und dem Prüfungsbeamten“ ersetzt.
- 1.28
- In Nr. 10.2.3 Satz 1 werden die Wörter „Zahlstellenverwalter und vom Aufsichtsbeamten (Prüfungsbeamten)“ durch die Wörter „Verwalter der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle und vom Prüfungsbeamten“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.