360-J
Änderung der Bekanntmachung über die Behandlung von kleinen
Kostenbeträgen im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
Kostenbeträgen im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
vom 17. November 2017, Az. B2 - 5101 - VI - 8917/2017
- 1.
- Die Bekanntmachung über die Behandlung von kleinen Kostenbeträgen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 5. Dezember 1985 (JMBl. 1986 S. 3), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Juni 2005 (JMBl. S. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Die Einleitung wird wie folgt geändert:
- 1.1.1.1
- Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1.1.1
- Die Wörter „, die in der Anlage abgedruckt ist,“ werden gestrichen.
- 1.1.1.1.2
- Im Klammerzusatz wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 KostO, § 7 Abs. 2 JVKostO“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 GNotKG, § 8 JVKostG“ ersetzt.
- 1.1.1.2
- In Abs. 2 werden die Wörter „Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
- 1.1.2
- In Nr. 1.1 zweiter Spiegelstrich wird die Angabe „25 Euro“ durch die Angabe „36 Euro“ ersetzt.
- 1.1.3
- In Nr. 1.2.1 wird die Angabe „3 Euro“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
- 1.1.4
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.1.4.1
- Die Wörter „§ 82 der Gerichtsvollzieherordnung“ werden durch die Wörter „§ 59 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO)“ ersetzt.
- 1.1.4.2
- Nach dem Klammerzusatz „(DB-GvKostG)“ werden die Wörter „, Nr. 3 der Ergänzenden Bestimmungen zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (Erg-DB-GvKostG)“ eingefügt.
- 1.1.5
- In Nr. 4.1 wird die Angabe „25 Euro“ durch die Angabe „36 Euro“ ersetzt.
- 1.2
- Die Anlage „Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO“ entfällt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.