Veröffentlichung JMBl. 2017/11 S. 228 vom 17.11.2017

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Az. B3 - 1454 - VI - 11896/2017
3003.3-J
3003.3-J
Änderung der Aktenordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 17. November 2017, Az. B3 - 1454 - VI - 11896/2017
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung (AktO) für die Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften vom 13. Dezember 1983 (JMBl. 1984 S. 13), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. Dezember 2016 (JMBl. 2017 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1.1
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Vollstreckungssachen des Vollstreckungsgerichts“.
1.1.2
Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 14a Vollstreckungssachen des Zentralen Vollstreckungsgerichts“.
1.1.3
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 (weggefallen)“.
1.2
§ 7 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Abs. 3 Buchst. d werden die Wörter „und einstweilige Verfügungen“ durch die Wörter „, einstweilige Verfügungen und Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung“ ersetzt.
1.2.2
Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3Folgeanträge in bereits beschiedenen Vollstreckungsverfahren, insbesondere Erinnerungen gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und andere auf Änderung oder Aufhebung eine Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gerichtete Anträge des Schuldners, Gläubigers oder Drittschuldners sind ebenfalls nicht neu zu registrieren, sondern aus den Akten zu bearbeiten, in denen sich die betreffende Entscheidung befindet.“
1.2.3
In Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „Mahn- und Vollstreckungs-M-Sachen“ durch die Angabe „Vollstreckungssachen (M/MZ)“ ersetzt.
1.3
§ 13 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Abs. 1 wird das Wort „Muster“ durch das Wort „Liste“ ersetzt.
1.3.2
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.3.2.1
Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„– die Arreste und Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen
Kontenpfändung,“.
1.3.2.2
Nach dem zweiten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„– einstweilige Verfügungen,“.
1.3.3
In Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „und einstweilige Verfügungen“ durch die Wörter „, einstweilige Verfügungen und Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung“ ersetzt.
1.4
§ 13a Abs. 2a wird wie folgt geändert:
1.4.1
Satz 3 wird aufgehoben.
1.4.2
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.
1.5
§ 14 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In der Überschrift werden nach dem Wort „Vollstreckungssachen“ die Wörter „des Vollstreckungsgerichts“ angefügt.
1.5.2
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.5.2.1
In Satz 2 wird das Wort „erfasst“ durch das Wort „registriert“ ersetzt.
1.5.2.2
In Satz 3 wird das Wort „erfassen“ durch das Wort „registrieren“ ersetzt.
1.5.3
In Abs. 3 wird das Wort „erfasst“ durch das Wort „registriert“ ersetzt.
1.5.4
In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „erfassen“ durch das Wort „registrieren“ ersetzt.
1.5.5
Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5)
Unter M sind insbesondere die Sachen zu registrieren, die die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen betreffen, z. B.
a)
Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher (§ 114 ZPO),
b)
Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 829, 835 ZPO),
c)
Anträge auf Aufhebung, Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung (z. B. § 769 Abs. 2, § 954 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014, § 954 Abs. 3 Satz 1, § 955 Satz 1, §§ 1084, 1096, 1109 ZPO oder § 31 AUG),
d)
Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (§ 766 ZPO) und Rechtsbehelfe nach § 954 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014,
e)
Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung nach § 949 Abs. 2, §§ 952, 954 Abs. 4 ZPO,
f)
Anträge auf Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO),
g)
Anträge auf Festsetzung der Vollstreckungskosten (§ 788 Abs. 2 ZPO),
h)
Anträge auf Genehmigung der Durchsuchung der Wohnung des Schuldners (§ 758a ZPO, § 287 Abs. 4 AO),
i)
Anträge der Finanzbehörde auf Anordnung der Ersatzzwangshaft (§ 334 Abs. 1 AO),
j)
Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO,
k)
Widersprüche gegen die Eintragungsanordnung (§ 882d Abs. 1 ZPO) und Anträge auf einstweilige Aussetzung der Eintragung (§ 882d Abs. 2 ZPO),
l)
Anträge auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g ZPO oder § 284 Abs. 8 AO).“
1.6
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Vollstreckungssachen des Zentralen Vollstreckungsgerichts
(1)
1Das zentrale Vollstreckungsgericht verwaltet die Vermögensverzeichnisse nach § 802k ZPO und führt das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO. 2Eine Registrierung der hinterlegten Vermögensverzeichnisse und der eingegangenen Eintragungsanordnungen wird grundsätzlich durch eine Verwaltung in einem automatisierten Verfahren sichergestellt (§ 2 VermVV und § 2 Abs. 2 SchuFV). 3Erfolgt dies nicht, ist eine Registrierung nach Maßgabe der Liste 15 vorzunehmen.
(2)
1Unter MZ sind nach Maßgabe der Liste 15
a)
Einwendungen gegen die Regellöschung und deren Versagung nach § 882e Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 ZPO,
b)
Anträge auf vorzeitige Löschung nach § 882e Abs. 3 ZPO,
c)
berichtigende Änderungen an bereits erfolgten Eintragungen nach § 882e Abs. 4 ZPO
zu registrieren. 2Für Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gilt § 7 Abs. 4 entsprechend. 3Im Übrigen ist § 1 Abs. 5 zu beachten (§ 882h Abs. 2 Satz 3 ZPO).“
1.7
§ 17 wird aufgehoben.
1.8
In § 29b Abs. 1 Satz 1 Buchst. b wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
1.9
§ 38 wird wie folgt geändert:
1.9.1
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.9.1.1
Der zweite Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„– die Arreste und Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,“
1.9.1.2
Nach dem zweiten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„– einstweilige Verfügungen,“
1.9.2
In Abs. 5 werden die Wörter „und einstweilige Verfügungen“ durch die Wörter „, einstweilige Verfügungen und Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung“ ersetzt.
1.10
In § 39 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 FGG“ durch die Angabe „§ 5 FamFG“ ersetzt.
1.11
In § 41 Abs. 3 wird das Wort „dem“ gestrichen.
1.12
In § 45d Satz 1 werden die Wörter „(§ 115 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GWB)“ durch die Wörter „(§ 169 Abs. 2 Sätze 5 und 6 GWB)“ und die Angabe „(§ 116 GWB)“ durch die Angabe „(§ 171 GWB)“ ersetzt.
1.13
Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A Buchst. a wird wie folgt geändert:
1.13.1
Die Zeile
„-
Schuldnerverzeichnis
16a
-
-“
wird durch die Zeile
„MZ
Vollstreckungs-
register Abt. II
15
Sonstige
Zwangs-
vollstreckungs-
sachen
nein“
ersetzt.
1.13.2
Die Zeile
„XVI
Register für Adoptionssachen
7a
Adoptionssachen
ja“
wird gestrichen.
1.14
Die Anlage II wird wie folgt geändert:
1.14.1
Im Verzeichnis der Muster und Listen wird in der Angabe zu Liste 15 nach der Angabe „M“ die Angabe „, MZ“ angefügt.
1.14.2
Liste 6 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.14.2.1
In Buchst. b wird die Angabe „(ohne c))“ gestrichen.
1.14.2.2
Die Buchst. c und d werden aufgehoben.
1.14.3
Liste 9 wird wie folgt geändert:
1.14.3.1
In Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
1.14.3.2
In der Erläuterung Nr. 1 wird das Wort „Asylverfahrensgesetz“ durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.
1.14.4
In der Erläuterung Nr. 2 zu Liste 9a wird die Angabe „(§ 329 Abs. 2 FGG)“ durch die Angabe „(§ 329 Abs. 2 FamFG)“ ersetzt.
1.14.5
Die Erläuterung Nr. 2 zu Liste 14 wird wie folgt gefasst:
„2.
1Betrifft ein verfahrenseinleitendes Schriftstück auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, erfolgt bei Eingang eine Registrierung unter einem Aktenzeichen. 2Ordnet das Gericht später die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in getrennten Verfahren an, so behält ein Verfahren das bisherige Aktenzeichen; die übrigen werden unter neuen Aktenzeichen registriert. 3Mehrere Verfahrensarten sind stets getrennt zu registrieren.“
1.14.6
Liste 15 wird wie folgt gefasst:
„Liste 15 (§ 14 Abs. 1, § 14a Abs. 2) Vollstreckungssachen (Abteilung II) M, MZ
Zu erfassen sind
1.
Aktenzeichen,
2.
Tag des Eingangs der ersten Schrift,
3.
Bezeichnung des Gläubigers,
4.
ggf. Bezeichnung des Antragstellers (z. B. § 771 Abs. 3 ZPO; beim Zentralen Vollstreckungsgericht bei Bedarf Bezeichnung des die Eintragungsanordnung einliefernden Gerichtsvollziehers sowie Datum und Dienstregisternummer der Eintragungsanordnung),
5.
Bezeichnung des Schuldners (ggf. mit Geburtsdatum und Adresse),
6.
Bemerkungen.
Erläuterungen:
1.
Wegen der Beschränkung der Neuregistrierung bei Erinnerungen gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und anderen Anträgen ist § 7 Abs. 4 Satz 3 AktO zu beachten.
2.
Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom Gemeinschuldner im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren (§ 125 KO, §§ 98, 101, 153 InsO) ist nicht zu registrieren.
3.
Anträge auf gleichzeitige Pfändung und Überweisung einer Forderung erhalten nur ein Aktenzeichen.
4.
Ein Antrag ist auch dann nur unter einer Nummer zu registrieren, wenn er sich gegen mehrere Schuldner richtet oder mehrere Gläubiger beteiligt sind; die einzelnen Schuldner oder Gläubiger sind in geeigneter Weise unterscheidbar aufzuführen (z. B. Beifügung kleiner Buchstaben).
5.
Ist vor der Erledigung eines Antrags eine Verfügung über die Abgabe an das örtlich zuständige Gericht ergangen, so ist das Verfahren besonders kenntlich zu machen und bei der Auszählung wegzulassen.
6.
1Unter „Bemerkungen“ ist der Gegenstand der Angelegenheit in abgekürzter Form (z. B. PfÜ., VS) oder durch Angabe der verfahrensbestimmenden Vorschrift (z. B. § 829 ZPO, § 765a ZPO) zu bezeichnen. 2Dieser Bezeichnung bedarf es nicht, wenn für einzelne Zwangsvollstreckungssachen Teillisten geführt werden.
7.
Die (Neu)Registrierung unterbleibt
a)
bei Eingang eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder eines eingehenden Ersuchens um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO), sofern die Sache bereits bei dem Vollstreckungsgericht anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird,
b)
bei Eingang eines Vollstreckungsantrages, sofern hierfür bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder eines eingehenden Ersuchens um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (§ 1078 ZPO) läuft oder durch Beschluss erledigt worden ist; ist gegen den ablehnenden Beschluss des Gerichts Beschwerde eingelegt worden, so unterbleibt die Neuregistrierung auch dann, wenn der Vollstreckungsantrag nach Erledigung der Beschwerde eingeht,
c)
wenn sowohl ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung als auch ein Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragung gestellt wird (§ 882d ZPO).
8.
Abgaben innerhalb des Gerichts sind besonders kenntlich zu machen.
9.
Anträge nach dem EG-Prozesskostenhilfegesetz, auch soweit sie nicht gesondert zu erfassen sind, sind an geeigneter Stelle (z. B. unter Bemerkungen) besonders kenntlich zu machen.
10.
Anträge nach dem EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz, auch soweit sie nicht gesondert zu erfassen sind, sind an geeigneter Stelle (z. B. unter Bemerkungen) besonders kenntlich zu machen.“
1.14.7
Liste 16a wird aufgehoben.
1.14.8
In den Erläuterungen Nr. 5 Buchst. b „Nur für Amtsgerichte“ und „Nur für Landgerichte“ zu Liste 20 werden jeweils die Wörter „und einstweiligen Verfügungssachen“ durch die Wörter „, einstweiligen Verfügungssachen und Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung“ ersetzt.
1.14.9
In der Erläuterung Nr. 6 zu Liste 22 wird die Angabe „(§ 12 Abs. 4)“ gestrichen.
1.14.10
Die Erläuterung Nr. 4 zu Liste 23 „A. Berufungsverfahren“ wird wie folgt geändert:
1.14.10.1
Buchst. e wird aufgehoben.
1.14.10.2
Die bisherigen Buchst. g und h werden Buchst. e und f.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.