2030.2.3-J
Änderung der Beurteilungsbekanntmachung Justiz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
vom 4. Dezember 2017, Az. A2 - 2012 - V - 12413/2017
- 1.
- Die Bekanntmachung betreffend Beurteilung und Leistungsfeststellung für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen (Beurteilungsbekanntmachung Justiz - JuBeurteilBek) vom 25. September 2013 (JMBl. S. 106), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. Oktober 2016 (JMBl. S. 121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- 1.1.2
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Für Beamte und Beamtinnen des Staatsministeriums der Justiz, bei denen im Rahmen der üblichen Personalentwicklung von einem Wechsel in den richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst auszugehen ist, gelten lediglich Nr. 2.3.2 Satz 1, Nrn. 3.1.1, 3.1.2 Satz 3 Spiegelstrich 2, Nr. 3.1.3 Satz 1, Nrn. 6.2, 7, 8.2, 8.4 Satz 2, Nrn. 9.2 und 10 sowie für alle Arten der dienstlichen Beurteilung Nr. 3.6; im Übrigen gelten mit Ausnahme der Nrn. 2, 5.1 bis 5.3, Nrn. 5.10, 5.11, 6.3 Halbsatz 2, Nrn. 9 und 11 die für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen geltenden Bestimmungen der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Bau und Verkehr, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 26. März 2015 (JMBl. S. 18, StAnz Nr. 16) entsprechend.“
- 1.2
- Nr. 10.2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- 1.2.2
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Für die in Nr. 1.1 Satz 2 genannten Beamten und Beamtinnen gelten diese Mindestanforderungen regelmäßig als erfüllt, wenn die Beschreibung der auf die fachliche Leistung bezogenen Einzelmerkmale ergibt, dass die Anforderungen jeweils teilweise oder im Wesentlichen durchschnittlich erfüllt wurden.“
- 1.3
- In Nr. 10.3 Satz 1 wird der Schlusspunkt durch die Wörter „; bei den in Nr. 1.1 Satz 2 genannten Beamten und Beamtinnen dürfen solche Leistungen festgestellt werden, wenn die Beschreibung der auf die fachliche Leistung bezogenen Einzelmerkmale eine in der jeweiligen Vergleichsgruppe höchst vergebene Bewertung rechtfertigten würde.“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2017 in Kraft.