Veröffentlichung JMBl. 2017/02 S. 11 vom 31.01.2017

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Az. A2 - 2500 - V - 3103/15
2030.5.3-J
2030.5.3-J
Änderung der Dienstvereinbarung
über die Einrichtung von Wohnraum-
und/oder Telearbeitsplätzen bei den Gerichten und
Staatsanwaltschaften im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 31. Januar 2017, Az. A2 - 2500 - V - 3103/15
1.
Die Dienstvereinbarung über die Einrichtung von Wohnraum- und/oder Telearbeitsplätzen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 14. Dezember 2011 (JMBl. 2012 S. 9) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
1.2
In der Einleitung werden nach dem Wort „Justiz“ jeweils die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
1.3
In Nr. 1.3 werden nach dem Wort „Justiz“ jeweils die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
1.4
In Nr. 3.5 werden die Wörter „(Abschnitt VII Nr. 5 der Fürsorgerichtlinien vom 3. Dezember 2005 Az. PB - P 1132 - 002 - 40 617/05)“ durch die Wörter „(Nr. 7.5 Satz 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über Teilhaberichtlinien - Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern - (TeilR) vom 19. November 2012 (FMBl. S. 605, StAnz. Nr. 51/52)“ ersetzt.
1.5
In Nr. 3.7 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
1.6
Nr. 3.8 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Das IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz (Jus-IT) veröffentlicht die entsprechenden Informationen im Intranet-Forum der bayerischen Justiz unter der Rubrik „IT / Informationen A – Z / Stichwort Telearbeitsplatz“.“
1.7
In Nr. 4.4.1 werden die Wörter „der Gemeinsamen IT-Stelle“ durch die Wörter „dem IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz“ ersetzt.
1.8
An Nr. 6.2 Satz 6 wird folgender neuer Satz angefügt:
„Bei der reinen Telearbeit kann auf Wunsch der Telearbeitskraft die Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten statt im Weg der Selbstaufschreibung auch mittels des DV-Verfahrens BayZeit erfasst werden.“
1.9
Nach Nr. 6.3 wird folgende neue Nr. 6.4 eingefügt:
„6.4
Die Präsenzzeit darf unterschritten und für den Arbeitszeitausgleich in Anspruch genommen werden, soweit Beschäftigte zwingende familiäre Pflichten unvorhergesehener und unaufschiebbarer Art (z. B. Abholung eines erkrankten Kindes aus dem Kindergarten und dessen Betreuung) erfüllen. Die Präsenzzeitunterschreitung ist dem Vorgesetzten und der zentralen Zeiterfassungsstelle unverzüglich anzuzeigen und kurz zu begründen.“
1.10
Nr. 8.4 Satz 3 wird aufgehoben.
1.11
In Nr. 11 werden die Wörter „der Gemeinsamen IT-Stelle“ durch die Wörter „des IT-Servicezentrums“ ersetzt.
1.12
In Nr. 14.1 Satz 2 werden die Wörter „der Gemeinsamen IT-Stelle“ durch die Wörter „dem IT-Servicezentrum“ ersetzt.
1.13
In Nr. 14.3 Satz 1 werden die Wörter „die Gemeinsame IT-Stelle“ durch die Wörter „das IT-Servicezentrum“ ersetzt.
1.14
In Nr. 14.4 Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
2.
Diese Dienstvereinbarung tritt am 16. Februar 2017 in Kraft. Sie kann nicht gesondert gekündigt werden; die Kündigung der geänderten Dienstvereinbarung richtet sich nach den dortigen Bestimmungen in Nr. 15.2.
München, den 31. Januar 2017
Bayerisches Staatsministerium  
der Justiz
Hauptpersonalrat bei dem
Bayerischen Staatsministerium
der Justiz
Prof.  Dr.  Frank Arloth
Ministerialdirektor
Simon
Vorsitzender