3031-J
Änderung der Notarbekanntmachung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
vom 22. Februar 2017, Az. A4a - 3830a E - IV - 12967/15
- 1.
- Die Anlage zu Nr. 17.1 der Bekanntmachung betreffend die Angelegenheiten der Notare (Notarbekanntmachung - NotBek) vom 25. Januar 2001 (JMBl. S. 32), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 2013 (JMBl. S. 155) geändert worden ist, wird wie gefolgt geändert:
- 1.1
- § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
„2Im Rahmen der elektronischen Datenverwaltung bedient sich die Notarin oder der Notar zur automationsgestützten Führung der Bücher und Verzeichnisse der hierfür nach § 27 Abs. 3 betriebenen Systeme und darf die für die Führung dieser Bücher und Verzeichnisse erforderlichen Daten auf diesen Systemen verarbeiten; die Vertraulichkeit und Integrität der Daten sind durch geeignete Verfahren nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. 3Die Notarin oder der Notar hat eine Bescheinigung des Systembetreibers darüber einzuholen, dass es sich um ein System nach § 27 Abs. 3 handelt und welche Verfahren zur Anwendung kommen.“
- 1.1.2
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
- 1.2
- § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Bei bargeldlosem Zahlungsverkehr über das System der elektronischen Notaranderkontenführung sind die Eintragungen unter dem Datum des Abrufs der Umsatzdaten am Tag des Abrufs vorzunehmen; Notarinnen und Notare haben die Umsätze unverzüglich abzurufen, wenn sie schriftlich oder elektronisch Kenntnis von neuen Umsätzen erlangt haben.“
- 1.2.2
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- 1.3
- § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Soweit Notaranderkonten elektronisch geführt werden, sind in Spalte 3 des Massenbuches bei Überweisungen vom Notaranderkonto neben dem Namen des Empfängers auch dessen Bankverbindung und der Verwendungszweck der Überweisung und ist bei Einzahlungen auf das Notaranderkonto neben dem Namen des Überweisenden oder des Einzahlers der Verwendungszweck anzugeben.“
- 1.3.2
- Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
- 1.4
- In § 17 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Abs. 3 Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
- 1.5
- § 22 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- In Nr. 5 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 5“ durch die Angabe „Abs. 4 Satz 6“ ersetzt.
- 1.5.2
- Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- die mit der Nummer der Masse versehenen Kontoauszüge (§ 27 Abs. 4 Satz 6), sofern das Notaranderkonto elektronisch geführt wird, an deren Stelle die Mitteilungen über neue Umsätze,“.
- 1.5.3
- In Nr. 7 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.
- 1.6
- In § 23 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende des letzten Spiegelstriches durch ein Komma ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:
- „−
- Erklärungen gemäß § 27 Abs. 4 Satz 4.“
- 1.7
- § 25 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1.1
- In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „ausweislich der Kontoauszüge“ gestrichen und nach dem Wort „Geldbeträge“ die Wörter „soweit die Notaranderkonten elektronisch geführt werden ausweislich der letzten Eintragungen im Verwahrungs- und Massenbuch, im Übrigen ausweislich der am Jahresschluss vorliegenden Kontoauszüge“ eingefügt.
- 1.7.1.2
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Anderkontos,“ die Wörter „bei elektronisch geführten Notaranderkonten das Datum der letzten Eintragung im Verwahrungs- und Massenbuch, im Übrigen das“ eingefügt und wird nach dem Wort „Buchungen“ das Wort „in“ durch das Wort „im“ ersetzt.
- 1.7.2
- In Abs. 3 werden nach dem Wort „Guthaben“ die Wörter „oder, werden die Notaranderkonten elektronisch geführt, mit den im elektronisch geführten Verwahrungs- und Massenbuch angegebenen Guthaben“ eingefügt.
- 1.8
- § 27 wird wie folgt geändert:
- 1.8.1
- In Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben, die Satznummerierung des bisherigen Satzes 1 entfällt.
- 1.8.2
- Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) 1Die Führung eines Notaranderkontos mittels Datenfernübertragung ist zulässig, wenn dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Überweisungen sowie der Umsatzdaten getroffen sind (elektronische Notaranderkontenführung). 2Das System der elektronischen Notaranderkontenführung ist nur durch solche informationstechnische Netze zugänglich, die durch die Bundesnotarkammer oder in deren Auftrag betrieben werden und die mit den Systemen der im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitute oder der Deutschen Bundesbank gesichert verbunden sind. 3Die Landesjustizverwaltung soll weitere Zugangswege nur zulassen, sofern diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2 entsprechen.“
- 1.8.3
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:
- 1.8.3.1
- Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„4Satz 3 gilt nicht, wenn das beauftragte Kreditinstitut vor erstmaliger Einrichtung eines elektronisch geführten Notaranderkontos schriftlich und unwiderruflich erklärt hat, dass es mit jeder elektronischen Bereitstellung der Umsatzdaten über die Ausführung einer Überweisung gleichzeitig bestätigt, den Überweisungsauftrag mit den in den Umsatzdaten enthaltenen Informationen in seinem Geschäftsbereich ausgeführt zu haben.“
- 1.8.3.2
- Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.
- 1.8.4
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft.