3122.1-J
Änderung der Strafvollstreckungsordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
vom 28. August 2017, Az. E6 - 4300 - II - 13772/2015
- 1.
- Die Bekanntmachung betreffend die Neufassung der Strafvollstreckungsordnung; Neufassung der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom
25. Juli 2011 (JMBl. S. 82, ber. S. 162) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „§ 77 Devisenwerte“ die Angabe „§ 77a Virtuelle Währungen“ eingefügt.
- 1.2
- In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „einschließlich der Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)“ durch die Wörter „, die Landesgesetze zum Jugendstrafvollzug“ ersetzt.
- 1.3
- Dem § 9 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „; dabei darf die Vermittlung der Aufnahme in die Maßregelvollzugseinrichtung als Vollstreckungshilfe nicht von einer Kostenübernahmeerklärung des ersuchenden Landes für die zu erwartenden Vollzugskosten abhängig gemacht werden“ angefügt.
- 1.4
- § 26 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, §§ 65, 85, 152 Abs. 2 Satz 2 StVollzG“ durch die Wörter „Behandlung, der Wiedereingliederung, zur sicheren Unterbringung oder soweit dies aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften zulässig ist,“ ersetzt und wird die Fußnote gestrichen.
- 1.4.2
- Dem Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „; die Zustimmung kann – vorbehaltlich einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung – als erteilt gelten, wenn die zur Aufnahme vorgesehene Justizvollzugsanstalt der vom Vollstreckungsplan abweichenden Einweisung zustimmt oder im Fall der Verlegung in Abweichung vom Vollstreckungsplan die von der Verlegung betroffenen Justizvollzugsanstalten Einvernehmen über die beabsichtigte Verlegung erzielen“ angefügt.
- 1.5
- In § 28 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „möglichst in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu vollstrecken“ durch die Wörter „in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu vollstrecken, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung (§ 116b Satz 2 StPO)“ ersetzt.
- 1.6
- In § 30 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „auf Selbsttötungsgefahr,“ die Wörter „Betäubungsmittel- und andere Abhängigkeit,“ eingefügt.
- 1.7
- § 33 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- In Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „zu entziehen suchen“ durch das Wort „entziehen“ ersetzt.
- 1.7.2
- In Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „zu entziehen suchen“ durch das Wort „entziehen“ ersetzt.
- 1.8
- § 39 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- 1.8.1
- In Nr. 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- 1.8.2
- Folgende Nr. 5 wird angefügt:
- „5.
- Jugendarrest nach § 16a JGG in dem Umfang, in dem er verbüßt worden ist (§ 26 Absatz 3 Satz 3 JGG).“
- 1.9
- § 43 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- In Abs. 4 wird das Wort „Grunde“ durch die Wörter „Grund, insbesondere bei Hinzutreten von Strafresten nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung,“ ersetzt.
- 1.9.2
- In Abs. 5 werden die Wörter „möglichst umgehend“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.
- 1.10
- § 44b Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Anrechnung des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe erfolgt nach Maßgabe des § 67 Abs. 6 StGB.“
- 1.11
- § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.11.1
- Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „; es sei denn, überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, stehen einer Unterbrechung entgegen“ werden gestrichen.
- 1.11.2
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, einer Unterbrechung entgegenstehen.“
- 1.12
- In § 46a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Justizbehörden“ durch das Wort „Justizbehörde“ ersetzt.
- 1.13
- § 53 wird wie folgt geändert:
- 1.13.1
- Abs. 4 Satz 1 Nrn. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
- „3.
- von einem Jahr bei der nach §§ 66, 66a oder 66b StGB angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung von neun Monaten,
- 4.
- von einem Jahr bei der nach § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, § 106 Abs. 6 und 7 JGG angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung von neun Monaten, und in den Fällen des
§ 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 JGG von sechs Monaten, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristablaufs das24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat(§ 7 Abs. 5 JGG),“.
- 1.13.2
- Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in der Sicherungsverwahrung veranlasst die Vollstreckungsbehörde rechtzeitig, im Fall des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB spätestens sechs Monate vor Ablauf von sechs Jahren, im Fall des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB und § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB spätestens sechs Monate vor Ablauf von zehn Jahren die Prüfung, ob die Maßregel für erledigt zu erklären ist.“
- 1.14
- In § 56 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Sperre“ die Wörter „nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)“ eingefügt.
- 1.15
- In § 67 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Landeskriminalamt, der ihm entsprechenden Behörde oder dem Bundeskriminalamt“ durch die Wörter „Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeiten“ und die Wörter „Forschungs- oder Lehrzwecke“ durch die Wörter „Forschungs-, Lehr-, Schulungs- oder Ausbildungszwecke“ ersetzt.
- 1.16
- § 75 wird wie folgt geändert:
- 1.16.1
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- 1.16.2
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Abweichend von § 67 Abs. 2 können Betäubungsmittel der ersuchenden Behörde zur dauernden Nutzung (§ 67 Abs. 1 Satz 1) überlassen und kann diese schriftlich verpflichtet werden, die Betäubungsmittel ordnungsgemäß zu vernichten, sobald diese dort nicht mehr für Forschungs-, Lehr-, Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigt werden.“
- 1.17
- Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
„§ 77a Virtuelle Währungen
(1) Eine virtuelle Währung ist das digitale Abbild eines Wertes, das nicht von einer Zentralbank, einem Kreditinstitut oder einem E-Geld-Institut ausgegeben wurde und als Alternative zu Geld genutzt, insbesondere elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt wird. Es handelt sich nicht um Echt- oder Landeswährungen.
(2) Soweit die Verwertung von virtuellen Währungen der Vollstreckungsbehörde obliegt, sind die virtuellen Währungen den in den Ländern bestimmten Zentralstellen zur Verwertung anzuzeigen und durch diese zu verwerten. Die Verwertungsstelle führt den Erlös nach Abzug der Verwertungskosten an die zuständige Kasse ab.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.