Veröffentlichung JMBl. 2017/09 S. 206 vom 26.09.2017

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Az. B2 - 5250 - VI - 5491/2017
360-J
360-J
Änderung der Bekanntmachung über die Bestimmungen
für die Verwendung von Gerichtskostenstemplern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 26. September 2017, Az. B2 - 5250 - VI - 5491/2017
1.
Die Bekanntmachung über die Bestimmungen für die Verwendung von Gerichtskostenstemplern (GK-Stempler-Best) vom 23. Januar 1997, die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. September 2003 (JMBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1.1 werden die Wörter „Francotyp-Postalia Vertrieb und Service AG & Co. KG in Birkenwerder“ durch die Wörter „Francotyp-Postalia Vertrieb und Service GmbH in Berlin (vormals Firma Francotyp-Postalia Vertrieb und Service AG & Co. KG in Birkenwerder)“ sowie die Wörter „Neopost GmbH in Olching“ durch die Wörter „Neopost GmbH & Co. KG in München (vormals Firma Neopost GmbH in Olching)“ ersetzt.
1.2
In Nr. 1.2 Satz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 3 und 10 KostVfg“ durch die Angabe „Nrn. 29.3 und 29.10 KostVfg“ ersetzt.
1.3
In Nr. 1.4 werden die Wörter „Ländervereinbarung über die freizügige Verwendung von Gerichtskostenmarken und Abdrucken von Gerichtskostenstemplern (Anlage zur JMBek vom 4. September 1995 - JMBl S. 171 -)“ durch die Wörter „Vereinbarung der Länder über die freizügige Verwendung von Abdrucken von Gerichtskostenstemplern (JMBek vom 29. Juni 2012 Az. 5250 E - VI - 12409/09, JMBl. S. 58)“ ersetzt.
1.4
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium der Justiz festgestellten Vordrucks“ durch die Angabe „Vordrucks HKR 176“ ersetzt.
1.4.2
In Satz 2 dritter Spiegelstrich werden die Wörter „Gerichtszahlstelle, an die die Kosten im Voraus entrichtet werden“ durch die Wörter „Barzahlungs- oder Geldannahmestelle, die für die Verwaltung des Gerichtskostenstemplers im Sinne der folgenden Bestimmungen zuständig sein soll“ ersetzt.
1.5
In Nr. 2.2 Satz 2 wird das Wort „Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständige Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
1.6
In Nr. 3.1 Satz 1 werden das Wort „Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständige Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt und am Ende die Zahl „1“ gestrichen.
1.7
In Nr. 3.2 wird das Wort „Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständige Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
1.8
In Nr. 4.1 Satz 1 wird das Wort „Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „Landesjustizkasse Bamberg“ ersetzt.
1.9
Nr. 4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2
Die Vorauszahlung ist durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto der Landesjustizkasse Bamberg, Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates zugunsten der Landesjustizkasse Bamberg, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung auf diesem Weg nicht eingezogen werden kann, oder bei Barzahlungs- oder Geldannahmestellen, die dies anbieten, mittels Kartenzahlverfahren zu leisten (§ 1 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 4 GerZahlV, Nr. 6.2.1.1 letzter Spiegelstrich ZErgBest).“
1.10
Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In Satz 1 wird das Wort „Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständige Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
1.10.2
In Satz 2 wird der Klammerzusatz „(Nr. 12)“ durch den Klammerzusatz „(Nr. 11)“ ersetzt.
1.11
In Nr. 4.4 wird das Wort „Zahlstellenverwalter“ durch die Wörter „Verwalter der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
1.12
In Nr. 4.4.2 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 12.4“ durch die Angabe „Nr. 11.4“ ersetzt.
1.13
In Nr. 4.5 Satz 3 wird das Wort „Zahlstellenverwalter“ durch die Wörter „Verwalter der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
1.14
In Nr. 4.6 Satz 2 werden die Wörter „Zahlstellenverwalter und der Zahlstellenaufsicht“ durch die Wörter „Verwalter und vom Prüfungsbeamten der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
1.15
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
Kassenmäßige Behandlung der Vorauszahlung
Die Landesjustizkasse Bamberg bucht die bei ihr entrichtete Vorauszahlung als nicht zum Soll stehende Gerichtskosten und erteilt eine Zahlungsanzeige an die Barzahlungs- oder Geldannahmestelle.“
1.16
Die Nrn. 5.1, 5.2, 5.2.1 und 5.2.2 werden aufgehoben.
1.17
In Nr. 6.1 vierter Spiegelstrich werden die Wörter „zuständigen Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständigen Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
1.18
In Nr. 7.3 wird Satz 2 aufgehoben.
1.19
In Nr. 8.1 Satz 2 werden die Wörter „an deren Gerichtszahlstelle die Vorauszahlungen entrichtet werden“ durch die Wörter „deren Barzahlungs- oder Geldannahmestelle gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständig ist“ ersetzt.
1.20
In Nr. 8.2 Satz 1 werden die Wörter „Beamten des gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „Beamten, der mindestens für ein Amt ab der dritten Qualifikationsebene qualifiziert ist,“ ersetzt.
1.21
Nr. 9.1 wird wie folgt geändert:
1.21.1
In Satz 1 werden die Wörter „an deren Gerichtszahlstelle die Vorauszahlungen entrichtet werden“ durch die Wörter „deren Barzahlungs- oder Geldannahmestelle gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständig ist“ ersetzt.
1.21.2
In Satz 2 wird das Wort „Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständigen Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
1.21.3
In Satz 5 wird das Wort „Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständige Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
1.22
In Nr. 9.2 Satz 2 werden die Wörter „an deren Gerichtszahlstelle die Vorauszahlungen entrichtet werden“ durch die Wörter „deren Barzahlungs- oder Geldannahmestelle gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständig ist“ ersetzt.
1.23
In Nr. 9.4 wird die Angabe „Nr. 12.4“ durch die Angabe „Nr. 11.4“ ersetzt.
1.24
In Nr. 10.1 Satz 1 wird das Wort „Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständigen Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
1.25
Die bisherige Nr. 11 wird aufgehoben.
1.26
Die bisherigen Nrn. 12, 12.1, 12.2, 12.2.1, 12.2.2, 12.2.3, 12.2.4, 12.3 und 12.4 werden Nrn. 11, 11.1, 11.2, 11.2.1, 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.3 und 11.4.
1.27
In der neuen Nr. 11.1 Satz 3 werden die Wörter „an deren Gerichtszahlstelle die Vorauszahlungen entrichtet werden“ durch die Wörter „deren Barzahlungs- oder Geldannahmestelle gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständig ist“ ersetzt.
1.28
Die neue Nr. 11.4 wird wie folgt geändert:
1.28.1
In Satz 1 werden die Wörter „an deren Gerichtszahlstelle die Vorauszahlungen entrichtet werden“ durch die Wörter „deren Barzahlungs- oder Geldannahmestelle gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständig ist“ ersetzt.
1.28.2
In Satz 3 werden die Wörter „Die Kasse“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.
1.29
Die bisherigen Nrn. 13, 13.1, 13.2, 13.3, 13.4 und 13.5 werden Nrn. 12, 12.1, 12.2, 12.3, 12.4 und 12.5.
1.30
Die neue Nr. 12.1 wird wie folgt geändert:
1.30.1
In Satz 1 werden das Wort „Gerichtszahlstellen“ durch die Wörter „Barzahlungs- und Geldannahmestellen“ und die Wörter „Bundesdruckerei in Berlin“ durch die Wörter „Firma Francotyp-Postalia Vertrieb und Service GmbH in Berlin“ ersetzt.
1.30.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.30.3
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt geändert:
Das Wort „Gerichtszahlstellen“ wird durch die Wörter „Barzahlungs- und Geldannahmestellen“ ersetzt.
1.30.4
Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
1.31
In der neuen Nr. 12.2 wird das Wort „Gerichtszahlstellen“ durch die Wörter „Barzahlungs- und Geldannahmestellen“ ersetzt.
1.32
Die neue Nr. 12.3 wird wie folgt geändert:
1.32.1
Die Wörter „und die Gerichtszahlstellen“ werden durch die Wörter „sowie die Barzahlungs- und Geldannahmestellen“ ersetzt.
1.32.2
Der Klammerzusatz „(VV Nr. 17.4 zu Art. 71 BayHO, Nr. 12a.1 der Zahlstellenbestimmungen)“ wird durch den Klammerzusatz „(Nr. 16 der Zahlstellenbestimmungen <Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO>)“ ersetzt.
1.33
In der neuen Nr. 12.4 wird die Angabe „VV Nr. 57 zu Art. 70 BayHO“ durch die Angabe „VV Nr. 13.2 zu Art. 70 BayHO“ ersetzt.
1.34
In der neuen Nr. 12.5 werden die Wörter „Kassen- und Zahlstellenprüfungen“ durch die Wörter „Kassenprüfungen sowie Prüfungen von Barzahlungs- und Geldannahmestellen“ sowie der Klammerzusatz „(vgl. VV Nrn. 5.5.4 und 12.6 Satz 2 zu Art. 78 BayHO)“ durch den Klammerzusatz „(vgl. VV Nrn. 6 ff. und 10.1 Satz 2 zu Art. 78 BayHO)“ ersetzt.
1.35
Die Anlage erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 in Kraft.

Anlage