360-J
Änderung der Bekanntmachung über die Bestimmungen
für die Verwendung von Gerichtskostenstemplern
für die Verwendung von Gerichtskostenstemplern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
vom 26. September 2017, Az. B2 - 5250 - VI - 5491/2017
- 1.
- Die Bekanntmachung über die Bestimmungen für die Verwendung von Gerichtskostenstemplern (GK-Stempler-Best) vom 23. Januar 1997, die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. September 2003 (JMBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 1.1 werden die Wörter „Francotyp-Postalia Vertrieb und Service AG & Co. KG in Birkenwerder“ durch die Wörter „Francotyp-Postalia Vertrieb und Service GmbH in Berlin (vormals Firma Francotyp-Postalia Vertrieb und Service AG & Co. KG in Birkenwerder)“ sowie die Wörter „Neopost GmbH in Olching“ durch die Wörter „Neopost GmbH & Co. KG in München (vormals Firma Neopost GmbH in Olching)“ ersetzt.
- 1.2
- In Nr. 1.2 Satz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 3 und 10 KostVfg“ durch die Angabe „Nrn. 29.3 und 29.10 KostVfg“ ersetzt.
- 1.3
- In Nr. 1.4 werden die Wörter „Ländervereinbarung über die freizügige Verwendung von Gerichtskostenmarken und Abdrucken von Gerichtskostenstemplern (Anlage zur JMBek vom 4. September 1995 - JMBl S. 171 -)“ durch die Wörter „Vereinbarung der Länder über die freizügige Verwendung von Abdrucken von Gerichtskostenstemplern (JMBek vom 29. Juni 2012 Az. 5250 E - VI - 12409/09, JMBl. S. 58)“ ersetzt.
- 1.4
- Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- In Satz 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium der Justiz festgestellten Vordrucks“ durch die Angabe „Vordrucks HKR 176“ ersetzt.
- 1.4.2
- In Satz 2 dritter Spiegelstrich werden die Wörter „Gerichtszahlstelle, an die die Kosten im Voraus entrichtet werden“ durch die Wörter „Barzahlungs- oder Geldannahmestelle, die für die Verwaltung des Gerichtskostenstemplers im Sinne der folgenden Bestimmungen zuständig sein soll“ ersetzt.
- 1.5
- In Nr. 2.2 Satz 2 wird das Wort „Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständige Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.6
- In Nr. 3.1 Satz 1 werden das Wort „Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständige Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt und am Ende die Zahl „1“ gestrichen.
- 1.7
- In Nr. 3.2 wird das Wort „Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständige Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.8
- In Nr. 4.1 Satz 1 wird das Wort „Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „Landesjustizkasse Bamberg“ ersetzt.
- 1.9
- Nr. 4.2 wird wie folgt gefasst:
- „4.2
- Die Vorauszahlung ist durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto der Landesjustizkasse Bamberg, Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates zugunsten der Landesjustizkasse Bamberg, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung auf diesem Weg nicht eingezogen werden kann, oder bei Barzahlungs- oder Geldannahmestellen, die dies anbieten, mittels Kartenzahlverfahren zu leisten (§ 1 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 4 GerZahlV, Nr. 6.2.1.1 letzter Spiegelstrich ZErgBest).“
- 1.10
- Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- In Satz 1 wird das Wort „Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständige Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.10.2
- In Satz 2 wird der Klammerzusatz „(Nr. 12)“ durch den Klammerzusatz „(Nr. 11)“ ersetzt.
- 1.11
- In Nr. 4.4 wird das Wort „Zahlstellenverwalter“ durch die Wörter „Verwalter der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.12
- In Nr. 4.4.2 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 12.4“ durch die Angabe „Nr. 11.4“ ersetzt.
- 1.13
- In Nr. 4.5 Satz 3 wird das Wort „Zahlstellenverwalter“ durch die Wörter „Verwalter der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.14
- In Nr. 4.6 Satz 2 werden die Wörter „Zahlstellenverwalter und der Zahlstellenaufsicht“ durch die Wörter „Verwalter und vom Prüfungsbeamten der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.15
- Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Kassenmäßige Behandlung der Vorauszahlung
Die Landesjustizkasse Bamberg bucht die bei ihr entrichtete Vorauszahlung als nicht zum Soll stehende Gerichtskosten und erteilt eine Zahlungsanzeige an die Barzahlungs- oder Geldannahmestelle.“
- 1.16
- Die Nrn. 5.1, 5.2, 5.2.1 und 5.2.2 werden aufgehoben.
- 1.17
- In Nr. 6.1 vierter Spiegelstrich werden die Wörter „zuständigen Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständigen Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.18
- In Nr. 7.3 wird Satz 2 aufgehoben.
- 1.19
- In Nr. 8.1 Satz 2 werden die Wörter „an deren Gerichtszahlstelle die Vorauszahlungen entrichtet werden“ durch die Wörter „deren Barzahlungs- oder Geldannahmestelle gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständig ist“ ersetzt.
- 1.20
- In Nr. 8.2 Satz 1 werden die Wörter „Beamten des gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „Beamten, der mindestens für ein Amt ab der dritten Qualifikationsebene qualifiziert ist,“ ersetzt.
- 1.21
- Nr. 9.1 wird wie folgt geändert:
- 1.21.1
- In Satz 1 werden die Wörter „an deren Gerichtszahlstelle die Vorauszahlungen entrichtet werden“ durch die Wörter „deren Barzahlungs- oder Geldannahmestelle gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständig ist“ ersetzt.
- 1.21.2
- In Satz 2 wird das Wort „Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständigen Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.21.3
- In Satz 5 wird das Wort „Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständige Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.22
- In Nr. 9.2 Satz 2 werden die Wörter „an deren Gerichtszahlstelle die Vorauszahlungen entrichtet werden“ durch die Wörter „deren Barzahlungs- oder Geldannahmestelle gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständig ist“ ersetzt.
- 1.23
- In Nr. 9.4 wird die Angabe „Nr. 12.4“ durch die Angabe „Nr. 11.4“ ersetzt.
- 1.24
- In Nr. 10.1 Satz 1 wird das Wort „Gerichtszahlstelle“ durch die Wörter „gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständigen Barzahlungs- oder Geldannahmestelle“ ersetzt.
- 1.25
- Die bisherige Nr. 11 wird aufgehoben.
- 1.26
- Die bisherigen Nrn. 12, 12.1, 12.2, 12.2.1, 12.2.2, 12.2.3, 12.2.4, 12.3 und 12.4 werden Nrn. 11, 11.1, 11.2, 11.2.1, 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.3 und 11.4.
- 1.27
- In der neuen Nr. 11.1 Satz 3 werden die Wörter „an deren Gerichtszahlstelle die Vorauszahlungen entrichtet werden“ durch die Wörter „deren Barzahlungs- oder Geldannahmestelle gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständig ist“ ersetzt.
- 1.28
- Die neue Nr. 11.4 wird wie folgt geändert:
- 1.28.1
- In Satz 1 werden die Wörter „an deren Gerichtszahlstelle die Vorauszahlungen entrichtet werden“ durch die Wörter „deren Barzahlungs- oder Geldannahmestelle gemäß Nr. 2.1 Satz 2 zuständig ist“ ersetzt.
- 1.28.2
- In Satz 3 werden die Wörter „Die Kasse“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.
- 1.29
- Die bisherigen Nrn. 13, 13.1, 13.2, 13.3, 13.4 und 13.5 werden Nrn. 12, 12.1, 12.2, 12.3, 12.4 und 12.5.
- 1.30
- Die neue Nr. 12.1 wird wie folgt geändert:
- 1.30.1
- In Satz 1 werden das Wort „Gerichtszahlstellen“ durch die Wörter „Barzahlungs- und Geldannahmestellen“ und die Wörter „Bundesdruckerei in Berlin“ durch die Wörter „Firma Francotyp-Postalia Vertrieb und Service GmbH in Berlin“ ersetzt.
- 1.30.2
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.30.3
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt geändert:
Das Wort „Gerichtszahlstellen“ wird durch die Wörter „Barzahlungs- und Geldannahmestellen“ ersetzt.
- 1.30.4
- Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
- 1.31
- In der neuen Nr. 12.2 wird das Wort „Gerichtszahlstellen“ durch die Wörter „Barzahlungs- und Geldannahmestellen“ ersetzt.
- 1.32
- Die neue Nr. 12.3 wird wie folgt geändert:
- 1.32.1
- Die Wörter „und die Gerichtszahlstellen“ werden durch die Wörter „sowie die Barzahlungs- und Geldannahmestellen“ ersetzt.
- 1.32.2
- Der Klammerzusatz „(VV Nr. 17.4 zu Art. 71 BayHO, Nr. 12a.1 der Zahlstellenbestimmungen)“ wird durch den Klammerzusatz „(Nr. 16 der Zahlstellenbestimmungen <Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO>)“ ersetzt.
- 1.33
- In der neuen Nr. 12.4 wird die Angabe „VV Nr. 57 zu Art. 70 BayHO“ durch die Angabe „VV Nr. 13.2 zu Art. 70 BayHO“ ersetzt.
- 1.34
- In der neuen Nr. 12.5 werden die Wörter „Kassen- und Zahlstellenprüfungen“ durch die Wörter „Kassenprüfungen sowie Prüfungen von Barzahlungs- und Geldannahmestellen“ sowie der Klammerzusatz „(vgl. VV Nrn. 5.5.4 und 12.6 Satz 2 zu Art. 78 BayHO)“ durch den Klammerzusatz „(vgl. VV Nrn. 6 ff. und 10.1 Satz 2 zu Art. 78 BayHO)“ ersetzt.
- 1.35
- Die Anlage erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 in Kraft.