3121.0-J
Änderung der Bekanntmachung über die Einführung und Ergänzung
der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
vom 2. November 2018, Az. E2 - 4208 - II - 7103/2017
- 1.
- Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Januar 1977 (vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1976, JMBl. S. 358), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 23. Juni 2017 (JMBl. S. 194) geändert worden sind, werden gemäß einer Vereinbarung zwischen den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 6 Abs. 5 wird nach der Angabe „§ 89b Abs. 4,“ die Angabe „§ 89c Abs. 4,“ eingefügt.
- 1.2
- In Nr. 90 Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 89b Abs. 4,“ die Angabe „§ 89c Abs. 4,“ eingefügt.
- 1.3
- Nr. 140 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
- 1.3.2
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- 1.4
- Nr. 174b wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„174b Bestellung des Beistandes und des psychosozialen Prozessbegleiters“.
- 1.4.2
- Der Wortlaut wird Satz 1.
- 1.4.3
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Gleiches gilt, wenn während eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag des Verletzten auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g StPO eingeht.“
- 1.5
- Nr. 194 wird wie folgt gefasst:
„Die Art der Ausweise von Diplomaten und der anderen von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen ergibt sich aus dem Rundschreiben des Auswärtigen Amtes zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland vom 15. September 2015 (Gemeinsames Ministerialblatt - GMBl. - S. 1206).“
- 1.6
- In Nr. 195 Abs. 2 wird der Klammerzusatz „(Telefon 01888/17-0, Telefax 01888/173402)“ durch den Klammerzusatz „(Tel. Nr.: 030-5000-3411 bzw. 0228-9917-2633 von 9.00-16.00 Uhr, ansonsten im Lagezentrum unter 030-5000-2911)“ ersetzt.
- 1.7
- Nr. 205 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- In Satz 2 erster Spiegelstrich werden nach dem Klammerzusatz „(§§ 89a und 89b StGB)“ die Wörter „oder Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB)“ eingefügt.
- 1.7.2
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2 BVerfSchG“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 1b BVerfSchG“ ersetzt.
- 1.8
- Nr. 207 wird wie folgt geändert:
- 1.8.1
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2)
- 1Die Staatsanwaltschaft übersendet in Ermittlungs- und Strafverfahren wegen
- 1.
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats in den Fällen der §§ 84, 85, 89a, 89b, 89c und 91 StGB,
- 2.
- Landesverrats und Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 93 bis 101a StGB,
- 3.
- Straftaten gegen die Landesverteidigung in den Fällen des § 109h StGB,
- 4.
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung in den Fällen der §§ 129, 129a und 129b StGB,
- 5.
- politisch motivierter Gewaltstraftaten der Deliktsgruppen
- a)
- Widerstandsdelikte in den Fällen der §§ 113 bis 115 StGB,
- b)
- Landfriedensbruch in den Fällen der §§ 125 und 125a StGB,
- c)
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176b, 177 und 178 StGB,
- d)
- Straftaten gegen das Leben in den Fällen der §§ 211, 212 StGB,
- e)
- Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit in den Fällen der §§ 223 bis 227, 231 StGB,
- f)
- Freiheitsberaubung in den Fällen der §§ 234, 239 bis 239b StGB,
- g)
- Raub und Erpressung in den Fällen der §§ 249 bis 255 StGB,
- h)
- gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, § 308 Abs. 1 bis 5, § 309 Abs. 3 und 4, § 310 Abs. 1 Nr. 2, § 315 Abs. 1 bis 5, § 315b Abs. 1 bis 4, §§ 316a, 316c, 318 Abs. 3 und 4 StGB,
- 6.
- Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes,
- 7.
- Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes,
dem Bundeskriminalamt - unabhängig von einem polizeilichen Informationsaustausch - alsbald nach Abschluss des Verfahrens eine Kopie der staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Abschlussentscheidung (z. B. Urteil mit Gründen, Strafbefehl, Einstellungsverfügung), möglichst in elektronischer Form, zur Auswertung. 2Ausgenommen sind:
- a)
- Verfahren, die keinerlei Erkenntnisse sachlicher oder personeller Art enthalten, z. B. Verfahren, die mangels Anhaltspunkten für eine Aufklärung eingestellt worden sind, und
- b)
- Entscheidungen über selbständige Einziehungsverfahren.“
- 1.8.2
- In Abs. 3 werden die Wörter „Absatzes 2 Nr. 5 und 6“ durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5“ ersetzt.
- 1.9
- In Nr. 211 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 89b Abs. 4,“ die Angabe „§ 89c Abs. 4,“ eingefügt.
- 1.10
- In Nr. 212 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 89a oder 89b StGB“ durch die Angabe „§§ 89a, 89b oder 89c StGB“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 in Kraft.