Veröffentlichung JMBl. 2018/11 S. 128 vom 20.12.2018

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Az. B3 - 1454 - VI - 9968/2018
3003.3-J
3003.3-J
Änderung der Aktenordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 27. November 2018, Az. B3 - 1454 - VI - 9968/2018
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung (AktO) für die Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften vom 13. Dezember 1983 (JMBl. 1984 S. 13), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. November 2017 (JMBl. S. 228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
§ 15a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Insolvenzverfahren einschließlich der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden wie folgt registriert:
1.
unter dem Registerzeichen IN: Insolvenzverfahren (ohne IK und IE)
2.
unter dem Registerzeichen IK: Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 InsO)
3.
unter dem Registerzeichen IE:
a)
Anträge auf Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes nach § 3a InsO,
b)
Anträge auf Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach §§ 269d bis 269i InsO,
c)
Anträge auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Art. 61 EUInsVO,
d)
Anträge zu ausländischen Insolvenzverfahren nach §§ 343 bis 353 InsO, Art. 102, 102c EGInsO sowie
e)
Partikular- und Sekundärinsolvenzverfahren nach §§ 354 bis 358 InsO und Art. 3 Abs. 2 bis 4 EUInsVO.“
1.2
§ 29a wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz „(§ 1906 Abs. 2 BGB)“ die Wörter „und der Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1906a Abs. 2 BGB)“ eingefügt.
1.2.2
In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 312 Nrn. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 312 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
1.3
§ 38a wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Abs. 1 werden nach den Wörtern „Aktien- und Umwandlungsgesetz (§§ 246a, 319 AktG, § 16 UmwG)“ ein Komma und die Wörter „die Musterfeststellungsklagen (§§ 606 bis 614 ZPO)“ eingefügt.
1.3.2
Dem Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
4Die Musterfeststellungsklagen werden unter dem Registerzeichen MK registriert.“
1.3
In § 53 Abs. 2 Satz 2 wird die Zeile
„OWi
für Bußgeldsachen.“
durch die Zeilen
„OWi
für Bußgeldsachen des Amtsgerichts
OWi LG
für erstinstanzliche Bußgeldsachen des Landgerichts.“
ersetzt.
1.5
In § 54 Abs. 9 wird das Wort „Finanzämter“ durch das Wort „Finanzbehörden“ ersetzt.
1.6
Anlage I wird wie folgt geändert:
1.6.1
Abschnitt II Unterabschnitt A Buchst. a wird wie folgt geändert:
1.6.1.1
Die Zeile zum Registerzeichen IN wird wie folgt gefasst:
„IN
Insolvenzsachen
16
Insolvenzverfahren (ohne IK und IE)
nein“.
1.6.1.2
Die Zeile zum Registerzeichen IE wird wie folgt gefasst:
„IE
Insolvenzsachen
16
Gruppen-Gerichtsstands- und Koordinationsverfahren, Anträge zu ausländischen Insolvenzverfahren und Partikular- und Sekundärinsolvenzverfahren
nein“.
1.6.2
Abschnitt II Unterabschnitt A Buchst. c wird wie folgt gefasst:
„U
Berufungs- und Beschwerderegister für Zivilsachen
23
Berufungen in Zivilsachen
ja
UH
Berufungs- und Beschwerderegister für Zivilsachen
23
Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungs-verfahrens in Zivilsachen
nein
W
Berufungs- und Beschwerderegister für Zivilsachen
23
Beschwerden in Zivilsachen
nein
W XV
Berufungs- und Beschwerderegister für Zivilsachen
23
Beschwerden in Landwirtschaftssachen
nein
UF
Berufungs- und Beschwerderegister für Familiensachen
25
Berufungen und Beschwerden gegen Endentscheidungen in Familiensachen
ja
UFH
Berufungs- und Beschwerderegister für Familiensachen
25
Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungs-verfahrens in Familiensachen
nein
WF
Berufungs- und Beschwerderegister für Familiensachen
25
Sonstige Beschwerden in Familiensachen
ja
Sch
Zivilprozessregister
20
Schiedsrichterliche Verfahren
ja
SchH
Zivilprozessregister
20
Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO
nein
Kap
Zivilprozessregister
20
Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
nein
AktG
Zivilprozessregister
20
Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungs-gesetz
nein
MK
Zivilprozessregister
20
Musterfeststellungsklagen
ja
EK
Zivilprozessregister
20
Entschädigungsklagen (§ 201 GVG)
nein
Verg
Register für Vergaberechtssachen
28
Verfahren nach § 169 Abs. 2 Sätze 5, 6 und § 171 GWB
nein
Verhandlungskalender
29
–“.
1.7
Anlage II wird wie folgt geändert:
1.7.1
Das Verzeichnis der Muster und Listen wird wie folgt geändert:
1.7.1.1
In der Angabe zu Liste 20 wird die Angabe „und EK“ durch die Angabe „, MK und EK“ ersetzt.
1.7.1.2
In der Angabe zu Liste 28 wird die Angabe „§ 115 Abs. 2 Sätze 2, 3 GWB, § 116 GWB“ durch die Wörter „§ 169 Abs. 2 Satz 5 und 6 und § 171 GWB“ ersetzt.
1.7.2
Liste 7b wird wie folgt geändert:
1.7.2.1
Nr. 4 Buchst. d wird wie folgt gefasst:
„d)
Verfahren auf betreuungsgerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, einer freiheitsentziehenden Maßnahme oder der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme sowie die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, einer freiheitsentziehenden Maßnahme oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme außerhalb eines anhängigen Betreuungsverfahrens“.
1.7.2.2
Satz 2 der Erläuterung Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„Unter dieser Position wird auch die Genehmigung von Personen, die einen Dritten hierzu bevollmächtigt haben, betreffend Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 1 bis 3 FamFG erfasst.“
1.7.3
In Liste 9a Nr. 3 wird die Angabe „§ 312 Nr. 1, 2 FamFG“ durch die Angabe „§ 312 Nr. 1 bis 3 FamFG“ ersetzt.
1.7.4
Liste 16 wird wie folgt geändert:
1.7.4.1
Nach der Erläuterung Nr. 2 wird folgende Erläuterung Nr. 3 eingefügt:
„3.
Anträge auf Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes nach § 3a InsO und auf Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach §§ 269d bis 269i InsO sind unter einem Aktenzeichen zu registrieren.“
1.7.4.2
Die bisherige Erläuterung Nr. 3 wird Erläuterung Nr. 4.
1.7.5
Liste 20 wird wie folgt geändert:
1.7.5.1
In der Überschrift wird die Angabe „und EK“ durch die Angabe „, MK und EK“ ersetzt.
1.7.5.2
In Satz 2 der Erläuterung Nr. 4 (Nur für Amtsgerichte) wird die Angabe „(§ 12 Abs. 4)“ gestrichen.
1.7.6
In der Überschrift zu Liste 28 wird die Angabe „§ 115 Abs. 2 Sätze 2, 3 GWB, § 116 GWB“ durch die Wörter „§ 169 Abs. 2 Satz 5 und 6 und § 171 GWB“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.