3122.1-J
Änderung der Bekanntmachung über
Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe
Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
vom 28. November 2018, Az. E5 - 4263 - II - 456/17
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe (BewHBek) vom 16. Februar 2017 (JMBl. S. 18) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 5.1.1.3 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Der Einsatz von Dolmetschern, Übersetzern, oder die mündliche oder schriftliche Verständigung mit hör- oder sprachbehinderten Personen ermöglichenden Personen oder technischen Hilfsmitteln ist stets notwendig, wenn er auf Weisung erfolgt (Nr. 2.1.1 Satz 2, Nr. 2.1.3).“
- 1.1.2
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 1.2
- Nr. 7.1.2.5 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „die Verhaftung des Beschuldigten“ die Wörter „oder seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, ggf. unter Auflagen“ eingefügt.
- 1.2.2
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Bewährungshelfer über die Ladung des Probanden zum Strafantritt einer Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe.“
- 1.2.3
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und das Wort „Staatsanwaltschaft“ durch die Wörter „mitteilende Stelle“ ersetzt.
- 1.2.4
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und nach dem Wort „Benachrichtigung“ werden die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.
- 1.3
- Nr. 7.3.1 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Fachambulanzen“ die Wörter „Ablichtungen von“ eingefügt und die Wörter „(vor allem Urteil des erkennenden Gerichts, Beschlüsse zur Führungs- und Bewährungsaufsicht, Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt und Sachverständigengutachten)“ gestrichen.
- 1.3.2
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Vollstreckungsbehörde übersendet bei Anordnung einer Vorstellungs- oder Therapieweisung den Fachambulanzen von Amts wegen das Urteil des erkennenden Gerichts, Beschlüsse zur Führungs- und Bewährungsaufsicht, und, soweit vorhanden, Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt und Sachverständigengutachten.“
- 2.
- Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 in Kraft.