Veröffentlichung JMBl. 2018/11 S. 129 vom 28.11.2018

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Az. E5 - 4263 - II - 456/17
3122.1-J
3122.1-J
Änderung der Bekanntmachung über
Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 28. November 2018, Az. E5 - 4263 - II - 456/17
 
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe (BewHBek) vom 16. Februar 2017 (JMBl. S. 18) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 5.1.1.3 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Der Einsatz von Dolmetschern, Übersetzern, oder die mündliche oder schriftliche Verständigung mit hör- oder sprachbehinderten Personen ermöglichenden Personen oder technischen Hilfsmitteln ist stets notwendig, wenn er auf Weisung erfolgt (Nr. 2.1.1 Satz 2, Nr. 2.1.3).“
1.1.2
Satz 3 wird aufgehoben.
1.2
Nr. 7.1.2.5 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 werden nach den Wörtern „die Verhaftung des Beschuldigten“ die Wörter „oder seine Entlassung aus der Untersuchungshaft, ggf. unter Auflagen“ eingefügt.
1.2.2
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
2Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Bewährungshelfer über die Ladung des Probanden zum Strafantritt einer Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe.“
1.2.3
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und das Wort „Staatsanwaltschaft“ durch die Wörter „mitteilende Stelle“ ersetzt.
1.2.4
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und nach dem Wort „Benachrichtigung“ werden die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.
1.3
Nr. 7.3.1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Fachambulanzen“ die Wörter „Ablichtungen von“ eingefügt und die Wörter „(vor allem Urteil des erkennenden Gerichts, Beschlüsse zur Führungs- und Bewährungsaufsicht, Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt und Sachverständigengutachten)“ gestrichen.
1.3.2
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Die Vollstreckungsbehörde übersendet bei Anordnung einer Vorstellungs- oder Therapieweisung den Fachambulanzen von Amts wegen das Urteil des erkennenden Gerichts, Beschlüsse zur Führungs- und Bewährungsaufsicht, und, soweit vorhanden, Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt und Sachverständigengutachten.“
2.
Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 in Kraft.