6322-J
Änderung der Bekanntmachung über die Annahme von Geldstrafen
und Geldbußen durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalten
und Geldbußen durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
vom 9. Februar 2018, Az. B2 - 5230 - VI - 11354/2017
- 1.
- Die Bekanntmachung über die Annahme von Geldstrafen und Geldbußen durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalten (Geldstrafen- und Geldbußenannahmebekanntmachung JVA - GGABek-JVA) vom 17. November 1980 (JMBl. S. 258), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (JMBl. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Satz 2 der Einleitung wird wie folgt geändert:
- 1.1.1.1
- Nach den Wörtern „von Bargeld“ wird der Klammerzusatz „(§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden <Gerichtszahlungsverordnung - GerZahlV>)“ eingefügt.
- 1.1.1.2
- Der Klammerzusatz „(VV Nr. 36.3 zu Art. 70 BayHO; Nr. 6.1.1 der Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO <Zahlstellenbestimmungen - ZBest>)“ wird durch den Klammerzusatz „(VV Nr. 20.2 zu Art. 70 BayHO; Nr. 10 der Anlage 1 zu den VV zu Art. 79 BayHO <Zahlstellenbestimmungen - ZBest>)“ ersetzt.
- 1.1.2
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.1.2.1
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Will ein Verurteilter, der der Justizvollzugsanstalt aufgrund eines Vorführungs- oder Haftbefehls zugeführt worden ist, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrages abwenden, so ist der für die Aufnahme zuständige Bedienstete zur Annahme des Geldbetrages ermächtigt (Nr. 10.1 Satz 1 Buchst. d, Nr. 10.3 ZBest), sofern die Einzahlung bei einer nach VV Nr. 20.2 zu Art. 70 BayHO, Nr. 10.1 Satz 1 Buchst. a und c ZBest zuständigen Stelle nicht möglich ist.“
- 1.1.2.2
- Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
- 1.1.3
- In Nr. 5 Satz 4 werden die Wörter „der Landesjustizkasse Bamberg, der Gerichtszahlstelle oder“ gestrichen.
- 1.1.4
- In Nr. 7 Satz 3 werden die Wörter „ein Bestandsbuch nach Muster 14 zu Art. 71 BayHO, in das“ durch die Wörter „einen Nachweis nach VV Nr. 34.1.12 zu Art. 70 BayHO, in den“ ersetzt.
- 1.1.5
- In Nr. 8 Satz 1 werden die Wörter „an die Landesjustizkasse Bamberg, an die örtliche oder nächstgelegene Gerichtszahlstelle oder“ gestrichen.
- 1.1.6
- In Nr. 9 werden die Wörter „oder die Gerichtszahlstelle“ gestrichen
- 1.1.7
- In Nr. 11 Satz 1 wird das Wort „der“ durch das Wort „von“ ersetzt.
- 1.2
- Abschnitt II Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Satz 2 werden die Wörter „, die Gerichtszahlstelle“ gestrichen.
- 1.2.2
- In Satz 3 wird der Klammerzusatz „(Nr. 16 DSVollz)“ durch den Klammerzusatz „(Nr. 16 Abs. 2 DSVollz)“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2018 in Kraft.