3122.1-J
Verwertung von virtuellen Währungen im Strafverfahren
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
der Justiz
vom 11. September 2018, Az. E2 - 4100 - II - 13730/2015
- 1.
- Bestimmung der Zentralstelle
Die Landesjustizkasse Bamberg wird als Zentralstelle im Sinne des § 77a Abs. 2 Satz 1 StVollstrO bestimmt, soweit die Verwertung von virtuellen Währungen bayerischen Vollstreckungsbehörden obliegt.
- 2.
- Verwertungsverfahren
- 2.1
- Die Zentralstelle verwertet im Auftrag der Vollstreckungsbehörde die von dieser gepfändeten virtuellen Währungen.
- 2.2
- Nach Eingang des Veräußerungserlöses abzüglich etwaiger Verwertungskosten auf einem Referenzkonto der Zentralstelle übersendet diese der Vollstreckungsbehörde einen Abschlussbericht sowie die Zahlungsanzeige oder -anzeigen.
- 2.3
- Der Vollstreckungsbehörde obliegt die weitere Behandlung des durch die Verwertung der virtuellen Währung erlösten Geldbetrags.
- 3.
- Möglichkeit der Amtshilfe
Die Möglichkeiten der Landesjustizkasse Bamberg, Amtshilfe bei der Verwertung von virtuellen Währungen in anderen Fällen zu leisten, insbesondere im Rahmen einer Notveräußerung gemäß § 111p StPO, bleiben unberührt.
- 4.
- Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.