2236-9-3-UK
Verordnung
zur Änderung der
Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher
Vom 26. November 2008 (GVBl S. 952)
Auf Grund von Art. 15 des Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern - Dolmetschergesetz - DolmG - (BayRS 300-12-1-J), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 966), sowie Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz und der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Die Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher (ÜDPO) vom 7. Mai 2001 (GVBl S. 255, BayRS 2236-9-3-UK) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b werden nach dem Wort ,,Staatsministerium“ die Worte ,,oder von einer außerbayerischen staatlichen Prüfungsstelle“ eingefügt.
- 2.
- In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort ,,darüber“ ein Komma eingefügt.
- 3.
- In § 16 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Deutschlands“ die Worte ,,, insbesondere Bayerns,“ eingefügt.
- 4.
- In § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b wird nach den Worten ,,in der“ das Wort ,,zu“ eingefügt.
- 5.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden die Worte ,,40,00 € (78,50 DM) “ durch die Worte ,,75 €“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte ,,200,00 € (392,00 DM) “ durch die Worte ,,350 €“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Worte ,,100,00 € (196,00 DM) “ durch die Worte ,,150 €“ ersetzt.
- c)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte ,,280,00 € (548,00 DM) “ durch die Worte ,,430 €“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Worte ,,150,00 € (294,00 DM) “ durch die Worte ,,250 €“ ersetzt.
- d)
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte ,,150,00 € (294,00 DM) “ durch die Worte ,,200 €“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Worte ,,100,00 € (196,00 DM) “ durch die Worte ,,150 €“ ersetzt.
- 6.
- In § 28 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,25,00 € (49,00 DM) “ durch die Worte ,,25 €“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
München, den 26. November 2008
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig Spaenle, Staatsminister