Veröffentlichung KWMBl. 2009/10 S. 206 vom 08.05.2009

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2230-7-1-1-UK
2230–7–1–1–UK
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung
des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes
Vom 8. Mai 2009 (GVBl S. 208)
 
    Auf Grund des Art. 60 Sätze 1 und 2 Nrn. 2 und 6 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230–7–1–UK), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern folgende Verordnung:
 
§ 1
    Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997
(GVBl S. 11, BayRS 2230–7–1–1–UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 2008 (GVBl S. 779), wird wie folgt geändert:
1.
§ 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Zum Hauspersonal gehören insbesondere Hausmeister und Reinigungspersonal.“
 
2.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird der Betrag „1100 €“ durch den Betrag „1200 €“ und der Betrag „975 €“ durch den Betrag „1050 €“ ersetzt.
b)
In Satz 4 wird der Betrag „500 €“ durch den Betrag „475 €“ ersetzt.
 
3.
In § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte „Vergütung nach dem BAT“ durch die Worte „Entgelt nach dem TV-L“ ersetzt.
 
4.
In § 15 wird die Zahl „34“ durch die Zahl „35“ ersetzt.
 
5.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 3 werden nach dem Wort „Sonderschulen“ ein Schrägstrich und die Worte „für Sonderpädagogik“ eingefügt.
b)
In Abs. 7 werden die Worte „Vergütungsgruppen des BAT des vergleichbaren staatlichen Personals, berechnet für das 39. Lebensjahr, Ortszuschlag Stufe 2“ durch die Worte „für das vergleichbare staatliche Personal ermittelten Entgeltgruppen des TV-L, berechnet nach Stufe 4“ ersetzt.
c)
In Abs. 10 werden die Worte „Angestellten-, Arbeitslosen-, Krankenversicherung“ durch die Worte „Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflegeversicherung“ ersetzt.
 
6.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: eingefügt.
    „(1) Der Ersatz der Kosten für Hauspersonal richtet sich nach den Entgeltgruppen des TV-L; hierzu werden bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Teil II Abschnitt O der Anlage 1 a zum BAT) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet (§ 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder).
    (2) 1Betreut das Hauspersonal auch nichtschulische Anlagen (Heim, Tagesstätte), so wird nur eine anteilige Vergütung gezahlt. 2Bei nicht hauptberuflichen Kräften wird der ortsübliche Stundensatz bis zur Höhe des anteiligen Entgelts einer teilzeitbeschäftigten Kraft nach TV-L ersetzt. 3Für die Erstattung der nachgewiesenen Kosten für das Reinigungspersonal gelten als Richtzahlen in der Regel 160 m2 für Schulen und 200 m2 für Sporthallen je Stunde und Arbeitskraft.“
b)
In Abs. 3 Satz 3 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
 
7.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 2.10 wird der Betrag „500 €“ durch den Betrag „150 €“ ersetzt.
b)
In Nr. 3 wird Nr. „2.18“ durch Nr. „2.19“ ersetzt.
 
8.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1 werden die Worte „Vergütung nach dem BAT“ durch die Worte „Entgelt nach dem TV-L“ ersetzt.
b)
Nr. 1.1.2.2 erhält folgende Fassung:
„1.1.2.2
Lehrkräfte mit dem Abschluss eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, Gesamthochschule, Kunsthochschule oder mit dem Abschluss eines akkreditierten Masterstudiengangs an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Fach unterrichten,“
c)
In Nr. 1.2 werden die Worte „Vergütung nach dem BAT“ durch die Worte „ Entgelt nach dem TV-L“ ersetzt.
 
§ 2
    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
 
München, den 8. Mai 2009
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig S p a e n l e
Staatsminister