Veröffentlichung KWMBl. 2009/11 S. 214 vom 18.05.2009

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): a4a2da3ea6c9f2ce9df659a5eda54528841e9463c7e8e078293bfc4bf1f2cb7e

 

2210-1-1-11-WFK , 2210-2-5-3-WFK
2210–1–1–11–WFK , 2210–2–5–3–WFK
Verordnung
zur Änderung der
Hochschulgliederungsverordnung und
zur Aufhebung der Verordnung
über die gemeinsame Nutzung des Beschleunigerlaboratoriums
der Ludwig-Maximilians-Universität München
und der Technischen Universität München
Vom 18. Mai 2009 (GVBl S. 219)
 
    Auf Grund von Art. 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 19 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210–1–1–WFK), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
 
§ 1
    Die Verordnung zur Gliederung der staatlichen Universitäten und Fachhochschulen sowie der Hochschule für Fernsehen und Film in München (Hochschulgliederungsverordnung – HSchGV) vom 16. Juni 2006 (GVBl S. 332, ber. S. 470, BayRS 2210–1–1–11–WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2008 (GVBl S. 71), wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 5 wird nach dem Klammerzusatz „(Catholic Theology)“ das Fußnotenzeichen „1)“ eingefügt.
b)
Es wird dazu folgender Fußnotenhinweis ausgebracht:
1)
Der Status richtet sich nach dem Zusatzprotokoll zum Bayerischen Konkordat vom 19. Januar 2007 (GVBl S. 351).“
 
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.
b)
Es wird folgende Nr. 13 angefügt:
„13. TUM School of Education“.
 
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1 wird nach dem Wort „Fakultät“ das Fußnotenzeichen „2)“ eingefügt.
b)
Es wird dazu folgender Fußnotenhinweis ausgebracht:
2)
Der Status richtet sich nach dem Zusatzprotokoll zum Bayerischen Konkordat vom 19. Januar 2007 (GVBl S. 351).“
 
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„5.
Philosophische Fakultät I - Philosophie, Kunst- und Gesellschaftswissenschaften,“
b)
Nr. 7 erhält folgende Fassung:
„7.
Philosophische Fakultät III - Sprach- und Literaturwissenschaften,“
c)
Nr. 8 wird gestrichen.
d)
Die bisherigen Nrn. 9 bis 12 werden Nrn. 8 bis 11.
 
5.
§ 16 erhält folgende Fassung:
„ § 16
Hochschule für angewandte Wissenschaften -
Fachhochschule Hof
    Die Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Hof gliedert sich in die Abteilungen Hof und Münchberg sowie die Fakultäten
1.
Informatik (Abteilung Hof)
2.
Ingenieurwissenschaften (Abteilungen Hof und Münchberg)
3.
Wirtschaftswissenschaften (Abteilung Hof).“
 
6.
In § 18 Nr. 1 werden die Worte „Allgemeinwissenschaften und Betriebswirtschaft“ durch die Worte „Betriebs-, Sozial- und Tourismuswirtschaft“ ersetzt.
 
7.
In § 20 Nr.11 wird das Wort „angewandte“ durch das Wort „Angewandte“ ersetzt.
 
8.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 3 werden nach dem Wort „Holztechnik“ die Worte „und Bau“ eingefügt.
b)
Nr. 6 erhält folgende Fassung:
„Ingenieurwissenschaften,“
 
§ 2
    Die Verordnung über die gemeinsame Nutzung des Beschleunigerlaboratoriums der Ludwig-Maximilians- Universität München und der Technischen Universität München (BayRS 2210–2–5–3–WK), geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 1987 (GVBl S. 419) wird aufgehoben.
 
§ 3
Übergangsvorschriften
    1Die Hochschulwahlen im Sommersemester 2009 sind unter Berücksichtigung der ab 1. Oktober 2009 geltenden Gliederung durchzuführen. 2Weicht die Gliederung von der bisher geltenden ab, werden die neu gewählten Fakultätsräte der betreffenden Fakultäten im Sommersemester 2009 zu konstituierenden Sitzungen zusammengerufen, deren einziger Tagesordnungspunkt vorbehaltlich des Art. 28 Abs. 8 Sätze 1 und 2 BayHSchG die Wahl eines Dekans oder einer Dekanin, eines Prodekans oder einer Prodekanin sowie eines Studiendekans oder einer Studiendekanin ist. 3Studierende, die an der Technischen Universität München in einem Lehramtsstudiengang immatrikuliert sind, sind für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 31 Abs.1 Satz 1 Nr. 7 BayHSchG sowie für die Wahl der Dekane und Dekaninnen nach Art. 28 Abs. 8 Sätze 1 und 2 BayHSchG in Verbindung mit § 10 Abs.4 der Grundordnung der Technischen Universität München auch in der nach § 1 Nr. 2 errichteten TUM School of Education wahlberechtigt.
 
§ 4
    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
    (2) Abweichend von Abs. 1 treten §§ 2 und 3 mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.
 
München, den 18. Mai 2009
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h
Staatsminister