2210–1–1–11–WFK , 2210–2–5–3–WFK
Verordnung
zur Änderung der
Hochschulgliederungsverordnung und
zur Aufhebung der Verordnung
über die gemeinsame Nutzung des Beschleunigerlaboratoriums
der Ludwig-Maximilians-Universität München
und der Technischen Universität München
zur Änderung der
Hochschulgliederungsverordnung und
zur Aufhebung der Verordnung
über die gemeinsame Nutzung des Beschleunigerlaboratoriums
der Ludwig-Maximilians-Universität München
und der Technischen Universität München
Vom 18. Mai 2009 (GVBl S. 219)
Auf Grund von Art. 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 19
Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Satz 1
des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom
23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210–1–1–WFK), zuletzt
geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April
2009 (GVBl S. 86), erlässt das Bayerische Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende
Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Gliederung der staatlichen Universitäten
und Fachhochschulen sowie der Hochschule
für Fernsehen und Film in München (Hochschulgliederungsverordnung
– HSchGV) vom 16. Juni 2006
(GVBl S. 332, ber. S. 470, BayRS 2210–1–1–11–WFK),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar
2008 (GVBl S. 71), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 5 wird nach dem Klammerzusatz „(Catholic Theology)“ das Fußnotenzeichen „1)“ eingefügt.
- b)
- Es wird dazu folgender Fußnotenhinweis ausgebracht:
- „1)
- Der Status richtet sich nach dem Zusatzprotokoll zum Bayerischen Konkordat vom 19. Januar 2007 (GVBl S. 351).“
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Es wird folgende Nr. 13 angefügt:
- „13. TUM School of Education“.
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 wird nach dem Wort „Fakultät“ das Fußnotenzeichen „2)“ eingefügt.
- b)
- Es wird dazu folgender Fußnotenhinweis ausgebracht:
- „2)
- Der Status richtet sich nach dem Zusatzprotokoll zum Bayerischen Konkordat vom 19. Januar 2007 (GVBl S. 351).“
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 5 erhält folgende Fassung:
- „5.
- Philosophische Fakultät I - Philosophie, Kunst- und Gesellschaftswissenschaften,“
- b)
- Nr. 7 erhält folgende Fassung:
- „7.
- Philosophische Fakultät III - Sprach- und Literaturwissenschaften,“
- c)
- Nr. 8 wird gestrichen.
- d)
- Die bisherigen Nrn. 9 bis 12 werden Nrn. 8 bis 11.
- 5.
- § 16 erhält folgende Fassung:
„ § 16
Hochschule für angewandte Wissenschaften -
Fachhochschule Hof
Fachhochschule Hof
Die Hochschule für angewandte Wissenschaften -
Fachhochschule Hof gliedert sich in die Abteilungen
Hof und Münchberg sowie die Fakultäten
- 1.
- Informatik (Abteilung Hof)
- 2.
- Ingenieurwissenschaften (Abteilungen Hof und Münchberg)
- 3.
- Wirtschaftswissenschaften (Abteilung Hof).“
- 6.
- In § 18 Nr. 1 werden die Worte „Allgemeinwissenschaften und Betriebswirtschaft“ durch die Worte „Betriebs-, Sozial- und Tourismuswirtschaft“ ersetzt.
- 7.
- In § 20 Nr.11 wird das Wort „angewandte“ durch das Wort „Angewandte“ ersetzt.
- 8.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 3 werden nach dem Wort „Holztechnik“ die Worte „und Bau“ eingefügt.
- b)
- Nr. 6 erhält folgende Fassung:
- „Ingenieurwissenschaften,“
§ 2
Die Verordnung über die gemeinsame Nutzung des
Beschleunigerlaboratoriums der Ludwig-Maximilians-
Universität München und der Technischen Universität
München (BayRS 2210–2–5–3–WK), geändert
durch Verordnung vom 27. Oktober 1987 (GVBl S. 419)
wird aufgehoben.
§ 3
Übergangsvorschriften
1Die Hochschulwahlen im Sommersemester 2009
sind unter Berücksichtigung der ab 1. Oktober 2009
geltenden Gliederung durchzuführen. 2Weicht die
Gliederung von der bisher geltenden ab, werden die
neu gewählten Fakultätsräte der betreffenden Fakultäten
im Sommersemester 2009 zu konstituierenden
Sitzungen zusammengerufen, deren einziger Tagesordnungspunkt
vorbehaltlich des Art. 28 Abs. 8 Sätze 1
und 2 BayHSchG die Wahl eines Dekans oder einer
Dekanin, eines Prodekans oder einer Prodekanin sowie
eines Studiendekans oder einer Studiendekanin ist.
3Studierende, die an der Technischen Universität
München in einem Lehramtsstudiengang immatrikuliert
sind, sind für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter
nach Art. 31 Abs.1 Satz 1 Nr. 7 BayHSchG sowie
für die Wahl der Dekane und Dekaninnen nach Art. 28
Abs. 8 Sätze 1 und 2 BayHSchG in Verbindung mit § 10
Abs.4 der Grundordnung der Technischen Universität
München auch in der nach § 1 Nr. 2 errichteten TUM
School of Education wahlberechtigt.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in
Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten §§ 2 und 3 mit Wirkung
vom 1. April 2009 in Kraft.
München, den 18. Mai 2009
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h
Staatsminister
Staatsminister