2232–2–UK, 2234–2–UK, 2235–1–1–1–UK
Verordnung
zur Änderung der
Volksschulordnung, der Realschulordnung
und der Gymnasialschulordnung
zur Änderung der
Volksschulordnung, der Realschulordnung
und der Gymnasialschulordnung
Vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308)
Auf Grund von Art. 30 Abs. 1 Satz 7, Art. 37 Abs. 3
Satz 3, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und
4, Art. 65 Abs. 1 Satz 4, Art. 68, Art. 89, Art. 128 Abs. 1
des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und
Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber.
S. 632; BayRS 2230–1–1–UK), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt das
Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus
im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium
der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Die Schulordnung für die Grund- und Hauptschulen
(Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung
– VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS
2232–2–UK) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 20 Abs. 6 Satz 1 wird nach dem Wort „haben“ das Wort „auch“ eingefügt.
- 2.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 erhält folgende Fassung:
„In den Jahrgangstufen 3, 4 und 6 führt die
Volksschule Informationsveranstaltungen zur
Wahl des schulischen Bildungsweges und
zum Übertrittsverfahren durch; Lehrkräfte
mit Erfahrung an weiterführenden Schulen
sollen zu den Informationsveranstaltungen
hinzugezogen werden.“
- bb)
- Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Dabei werden die Erziehungsberechtigten
auch umfassend über die Angebote des schulischen
Bildungssystems und dessen An- und
Abschlussmöglichkeiten einschließlich des
beruflichen Schulwesens informiert.“
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe
4 öffentlicher oder staatlich anerkannter
Volksschulen sowie die Schülerinnen
und Schüler der Jahrgangsstufe 6 dieser
Schulen, deren Erziehungsberechtigte dies
beantragen, erhalten am ersten Unterrichtstag
des Monats Mai ein Übertrittszeugnis.“
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „ist“ werden die Worte „; es
gilt nur für den Übertritt im jeweils folgenden
Schuljahr“ angefügt.
- c)
- Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen; die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.
- d)
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nr. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Eignung für den Bildungsweg der Realschule
liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote
mindestens 2,66 beträgt.“
- bb)
- Nr. 2 wird gestrichen; die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.
- e)
- Es wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„1In der Jahrgangsstufe 5 wird die Eignung für
einen weiterführenden Bildungsweg im Jahreszeugnis
festgestellt. 2Die Eignung zum Übertritt
in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums liegt vor,
wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den
Fächern Deutsch und Mathematik mindestens
2,0 beträgt. 3Die Eignung zum Übertritt in die
Jahrgangsstufe 5 der Realschule liegt vor, wenn
die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern
Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 beträgt.
4Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe
5 der Realschule wird von der Lehrerkonferenz
festgestellt, wenn infolge nachgewiesener erheblicher
persönlicher Beeinträchtigungen ohne
eigenes Verschulden die in Satz 3 genannte
Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde
(z.B. wegen Krankheit), und für die Schülerin
oder den Schüler auf Grund ihrer oder seiner bisherigen
Leistungen die Aussicht besteht, eine Realschule
mit Erfolg zu besuchen. 5Die Eignung
zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 6 der Realschule
liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote
aus den Fächern Deutsch, Mathematik und
Englisch mindestens 2,0 beträgt.“
- f)
- Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.
- g)
- Der bisherige Abs. 6 wird aufgehoben.
- 3.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; nach dem Wort „Leistungsnachweisen“ werden die Worte „einschließlich prüfungsfreier Lernphasen“ eingefügt.
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2In der Jahrgangstufe 4 sollen in der Zeit
vom Unterrichtsbeginn bis zum Erhalt des
Übertrittszeugnisses jeweils in den Fächern
Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht
rhythmisiert mindestens vier
Unterrichtswochen von bewerteten Probearbeiten
freigehalten werden.“
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2In der Grundschule müssen sie sich aus
dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben
und in der Jahrgangstufe 4 angekündigt
werden.“
- bb)
- Es wird folgender Satz 4 eingefügt:
„4Der Termin einer angekündigten Probearbeit
muss spätestens eine Woche vorher bekannt
gegeben werden.“
- cc)
- Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.
- c)
- In Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3In der Jahrgangstufe 4 soll bis zum Erhalt des
Übertrittszeugnisses in den Fächern Deutsch,
Mathematik und Heimat- und Sachunterricht
eine angemessene Zahl von Probearbeiten abgehalten
werden; als Richtwerte gelten im Fach
Deutsch zwölf, im Fach Mathematik und im Fach
Heimat- und Sachunterricht je Fach fünf bewertete
Probearbeiten.“
- 4.
- In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses“ durch die Worte „zum Schulhalbjahr“ ersetzt.
§ 2
Die Schulordnung für die Realschulen (Realschulordnung
– RSO) vom 18. Juli 2007 (GVBl S. 458, ber.
S. 585; BayRS 2234–2–UK) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift zu § 5 werden das Wort „Lehrkräfte“ sowie das Komma gestrichen.
- b)
- Nach der Überschrift zu § 34 wird folgende Überschrift zu § 34 a eingefügt:
„§ 34 a Übertritt an ein Gymnasium“.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden das Wort „Lehrkräfte“ sowie das Komma gestrichen.
- b)
- Abs. 1 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 2 wird gestrichen.
- 3.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Schule“ die Worte „oder im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule“ eingefügt.
- b)
- Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Es werden auch Schülerinnen und Schüler
aufgenommen, die
- 1.
- ohne Erfolg am Probeunterricht der Realschule oder des Gymnasiums teilgenommen, dabei aber in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben,
- 2.
- ohne Erfolg und ohne die nach Nr. 1 erforderlichen Noten zu erreichen am Probeunterricht des Gymnasiums und erfolgreich am Nachholtermin des Probeunterrichts an der Realschule teilgenommen haben oder daran ohne Erfolg teilgenommen, dabei aber in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben,
und deren Erziehungsberechtigte dies beantragen.“
- 4.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „3, 4 und Abs. 4 Nr. 1“ durch die Worte „3 und 4“ ersetzt und nach dem Wort „sind“ die Worte „und die nicht der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule angehören“ eingefügt.
- b)
- In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Nr. 3“ durch die Worte „Nr. 2“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „oder ob für die Aufnahme noch eine Beratung nach § 26 Abs. 4 Nr. 2 erforderlich ist“ gestrichen.
- 5.
- Es wird folgender neuer § 34 a eingefügt:
„§ 34 a
Übertritt an ein Gymnasium
Übertritt an ein Gymnasium
1Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5
des Gymnasiums liegt vor, wenn im Jahreszeugnis
der Jahrgangsstufe 5 die Gesamtdurchschnittsnote
in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens
2,5 beträgt. 2Die Eignung zum Übertritt in die
Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums wird von der
Lehrerkonferenz festgestellt, wenn infolge nachgewiesener
erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen
ohne eigenes Verschulden die in Satz 1 genannte
Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht
wurde (z.B. Krankheit) und für die Schülerin oder
den Schüler aufgrund ihrer oder seiner bisherigen
Leistungen die Aussicht besteht, ein Gymnasium
mit Erfolg zu besuchen.“
§ 3
Die Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung – GSO) vom 23. Januar 2007
(GVBl S. 68, BayRS 2235–1–1–1–UK), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 19. August 2008 (GVBl S. 586),
wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
- „4.
- Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Haupt- oder Realschule, die im Jahreszeugnis dieser Schule als geeignet für den Bildungsweg eines Gymnasiums bezeichnet sind.“
- b)
- Es wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Es werden auch die Schülerinnen und
Schüler aufgenommen, die ohne Erfolg am Probeunterricht
teilgenommen, dabei aber in beiden
Fächern die Note 4 erreicht haben und deren Erziehungsberechtigte
dies beantragen."
- c)
- Die bisherigen Abs. 4 bis 7 werden Abs. 5 bis 8.
- 2.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Worte „und die nicht der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptoder Realschule angehören“ eingefügt.
- b)
- In Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „zuletzt besuchten Jahrgangsstufe“ durch die Worte „Jahrgangsstufe 4“ ersetzt.
- c)
- Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Worte „, das den Erziehungsberechtigten zurückgegeben wird," gestrichen.
- bb)
- Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Werden die Schülerinnen und Schüler
nicht aufgenommen, erhalten die Erziehungsberechtigten
das Übertrittszeugnis
zurück."
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in
Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Nr. 2 b) aa), e),
§ 2 Nrn. 1 b), 3 a), 4 a), 5, § 3 Nr. 2 a) mit Wirkung vom
1. August 2010 in Kraft.
(3) Für das Schuljahr 2009/2010 gilt § 29 VSO in folgender
Fassung:
„§ 29
Übertritt an ein Gymnasium,
an eine Realschule
oder an eine Wirtschaftsschule
an eine Realschule
oder an eine Wirtschaftsschule
(1) 1In den Jahrgangstufen 3, 4 und 6 führt die Volksschule
Informationsveranstaltungen zur Wahl des
schulischen Bildungsweges und zum Übertrittsverfahren
durch; Lehrkräfte mit Erfahrung an weiterführenden
Schulen sollen zu den Informationsveranstaltungen
hinzugezogen werden. 2Den Erziehungsberechtigten
wird außerdem eine eingehende Beratung angeboten 3Dabei werden die Erziehungsberechtigten auch
umfassend über die Angebote des schulischen Bildungssystems
und dessen An- und Abschlussmöglichkeiten
einschließlich des beruflichen Schulwesens informiert.
(2) 1Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe
4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Volksschulen
sowie die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen
5 und 6 dieser Schulen, deren Erziehungsberechtigte
dies beantragen, erhalten am ersten Unterrichtstag
des Monats Mai ein Übertrittszeugnis.
2Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich
anerkannter Volksschulen, die in die unterste Jahrgangsstufe
der drei- oder vierstufigen Wirtschaftsschule
übertreten wollen, erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten
an den ersten drei Unterrichtstagen
des Monats März ein Übertrittszeugnis. 3Das
Übertrittszeugnis stellt fest, für welche Schulart die
Schülerin oder der Schüler geeignet ist; es gilt nur für
den Übertritt im jeweils folgenden Schuljahr.
(3) 1Das Übertrittszeugnis enthält
- 1.
- in der Jahrgangsstufe 4 die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern, in den Fächern Deutsch und Mathematik mit zusätzlichen Erläuterungen, die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht, eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung, eine Bewertung des Sozial- sowie des Lernund Arbeitsverhaltens gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 und – soweit erforderlich – einen Hinweis entsprechend § 50 Abs. 8 Satz 3,
- 2.
- in der Jahrgangsstufe 5 die Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik, die Gesamtdurchschnittsnote aus diesen Fächern und eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung,
- 3.
- ab der Jahrgangsstufe 6 die Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, die Gesamtdurchschnittsnote aus diesen Fächern und eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung.
2Im Fall des Abs. 2 Satz 2 gelten die Noten des Zwischenzeugnisses
als Jahresfortgangsnoten.
(4) Die Eignung für einen weiterführenden Bildungsweg
wird in der zusammenfassenden Beurteilung
festgestellt:
- 1.
- In der Jahrgangsstufe 4 liegt die Eignung für den Bildungsweg Gymnasium vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,33 beträgt. Die Eignung für den Bildungsweg der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,66 beträgt.
- 2.
- In der Jahrgangsstufe 5 liegt die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,0 beträgt. Die Eignung für den Bildungsweg der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,5 beträgt.
- 3.
- Die Eignung für den Bildungsweg der Wirtschaftsschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,33 beträgt.
(5) 1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher
Muttersprache und Aussiedlerschülerinnen und
Aussiedlerschüler, die nicht bereits ab Jahrgangsstufe 1
eine deutsche Grundschule besucht haben, kann auch
bis zu einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,33 die Eignung
festgestellt werden, wenn dies auf Schwächen in
der deutschen Sprache zurückzuführen ist, die noch
behebbar erscheinen. 2Für Schülerinnen und Schüler,
die zweisprachige Klassen besuchen, tritt an die Stelle
des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache
und ab der Jahrgangsstufe 6 an die Stelle des Fachs
Englisch das Fach Muttersprache. 3Die Eignung für
den Bildungsweg des Gymnasiums, der Realschule
oder der Wirtschaftsschule setzt für Schülerinnen und
Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für
Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschüler grundsätzlich
die Bestätigung im Übertrittszeugnis voraus,
dass die Schülerin oder der Schüler dem deutschsprachigen
Unterricht folgen kann.“
München, den 6. Juli 2009
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister