2235–1–1–1–UK
Verordnung
zur Änderung der
Gymnasialschulordnung
zur Änderung der
Gymnasialschulordnung
Vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 318)
Auf Grund von Art. 9 Abs. 4 Satz 2, Art. 45 Abs. 2
Satz 4, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes
über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632; BayRS
2230–1–1–UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt das Bayerische
Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende
Verordnung:
§ 1
Die Schulordnung für die Gymnasien in Bayern
(Gymnasialschulordnung – GSO) vom 23. Januar 2007
(GVBl S. 68, BayRS 2235–1–1–1–UK), zuletzt geändert
durch § 3 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S.
308), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift zu § 14 wird der Klammerzusatz „(aufgehoben)“ durch die Worte „Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung“ ersetzt.
- b)
- Die Überschrift zu § 15 erhält folgende Fassung:
„§ 15 Schülerfirma“.
- c)
- In der Überschrift zu § 31 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
- d)
- In der Überschrift zu § 31a werden die Worte „Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit dem Abschluss der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule (neunjähriges Gymnasium)“ durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.
- e)
- Nach § 32 werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Überschrift zu § 32a eingefügt:
„Abschnitt 4
Aufnahme in das Abendgymnasium
und das Kolleg
§ 32a Voraussetzungen für die Aufnahme in das
Abendgymnasium und das Kolleg“.
- f)
- In der Zwischenüberschrift „Abschnitt 4 Schulwechsel“ wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
- g)
- In der Überschrift zu § 33 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
- h)
- In der Überschrift zu § 33a werden die Worte „Wechsel in die achtjährige Form des Gymnasiums durch Wiederholen einer Jahrgangsstufe“ durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.
- i)
- In der Überschrift zu § 44 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
- j)
- In der Überschrift zu § 60 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
- k)
- Die Übersicht „Anlagen zur GSO“ wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift zu Anlage 2 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
- bb)
- Die Überschrift zu Anlage 3 erhält folgende Fassung:
„Anlage 3 Stundentafel für den Vorkurs
und die Jahrgangsstufe I (Abendgymnasium
und Kolleg)“.
- cc)
- Nach der Überschrift zu Anlage 6a wird folgende Überschrift zu Anlage 6b eingefügt:
„Anlage 6b Belegverpflichtung (Abendgymnasium)“.
- dd)
- In der Überschrift zu Anlage 7 wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
- ee)
- In der Überschrift zu Anlage 7a werden die Worte „Stundentafeln für Übergangs- und Anschlussklassen (neunjähriges Gymnasium)“ durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.
- ff)
- Nach der Überschrift zu Anlage 10a wird folgende Überschrift zu Anlage 10b eingefügt:
„Anlage 10b Verpflichtende Einbringung
von Leistungen in die Gesamtqualifikation
(Abendgymnasium)“.
- 2.
- In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasien“ ein Komma und die Worte „Abendgymnasien und Kollegs“ eingefügt.
- 3.
- § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Am Abendgymnasium und am Kolleg nimmt
die Lehrerkonferenz die Aufgaben der Klassenkonferenz
wahr.“
- 4.
- In § 14 wird der Klammerzusatz „(aufgehoben)“ gestrichen.
- 5.
- Der bisherige § 15 wird § 14.
- 6.
- 6. Nach § 14 wird folgender neuer § 15 eingefügt:
„§ 15
Schülerfirma
1Minderjährige Schülerinnen und Schüler dürfen
nur mit dem schriftlichen Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten
an einer Schülerfirma teilnehmen.
2Voraussetzung für die Aufnahme der
Tätigkeit einer Schülerfirma ist der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung. 3Die Schulleiterin
bzw. der Schulleiter oder die betreuende Lehrkraft
schließt die Versicherung im Namen der Erziehungsberechtigten
bzw. der volljährigen Schülerinnen
und Schüler ab. 4Diese haben die Beiträge
für die Haftpflichtversicherung zu entrichten.“
- 7.
- § 30 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach der Zahl „6“ die Worte „bzw. 6b“ eingefügt.
- b)
- Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Die Leistungen im Projekt-Seminar zur Studien-
und Berufsorientierung und im Fach
Sport bleiben dabei unberücksichtigt.“
- 8.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 werden nach dem Wort „wird“ das Komma und die Worte „sowie das Bestehen der Probezeit“ gestrichen.
- bb)
- Satz 5 erhält folgende Fassung:
„5§ 26 Abs. 2 Nr. 3 gilt entsprechend.“
- c)
- Dem Abs. 3 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:
„3Die zweite Fremdsprache kann durch eine
spät beginnende Fremdsprache ersetzt werden,
wenn diese Fremdsprache in den Jahrgangsstufen
10 bis 12 mit insgesamt mindestens 12 Wochenstunden
belegt wird. 4Für das Fach Chemie
gilt § 33 Abs. 2 entsprechend. 5Bleiben die
Fächer Informatik und Wirtschaftsinformatik
auf Antrag unbenotet, können sie nicht in der
Qualifikationsphase belegt werden.“
- 9.
- § 31a wird aufgehoben.
- 10.
- Nach § 32 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 32a eingefügt:
„Abschnitt 4:
Aufnahme in das Abendgymnasium
und das Kolleg
und das Kolleg
§ 32a
Voraussetzungen für die Aufnahme
in das Abendgymnasium und das Kolleg
(vgl. Art. 10 BayEUG)
(1) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe I des
Abendgymnasiums bzw. des Kollegs setzt voraus
- 1.
- eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit,
- 2.
- im Schuljahr der Anmeldung ein Mindestalter von 18 Jahren,
- 3.
- einen mittleren Schulabschluss oder das erfolgreiche Durchlaufen des Vorkurses oder das erfolgreiche Ablegen einer Aufnahmeprüfung in entsprechender Anwendung von § 30 Abs. 1 und
- 4.
- das Bestehen einer Probezeit; § 30 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Tritt eine Schülerin oder ein Schüler vor Ablauf der Probezeit aus, gilt sie als nicht bestanden.
(2) 1Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe II des
Abendgymnasiums bzw. des Kollegs setzt zusätzlich
zu Abs. 1 Nrn. 1 und 2 das Bestehen einer Aufnahmeprüfung
und einer Probezeit voraus. 2Für
die Aufnahmeprüfung und die Probezeit gelten
§ 30 und Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) 1In den Vorkurs des Abendgymnasiums bzw.
des Kollegs (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2) können insbesondere
Bewerberinnen und Bewerber ohne mittleren
Schulabschluss, die die Voraussetzung des
Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und ein Mindestalter von 17 Jahren
aufweisen, aufgenommen werden. 2Die endgültige
Aufnahme setzt das Bestehen einer Probezeit
voraus; § 30 und Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 gelten entsprechend.
3Für die Entscheidung über das erfolgreiche
Durchlaufen des Vorkurses finden die Vorrückungsbestimmungen
Anwendung.
(4) Eine unmittelbare Aufnahme in die Jahrgangsstufe
III des Abendgymnasiums bzw. des
Kollegs ist nicht möglich.
(5) 1Als berufstätig sind in der Regel nur Personen
anzusehen, die ihren Lebensunterhalt vorwiegend
durch eigene Tätigkeit bestreiten.
2Berücksichtigt werden Zeiten des Wehr- oder
Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes und des
Freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres.
3Berücksichtigt werden kann eine durch Bescheinigung
der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit.
4Art. 10 Abs. 4 BayEUG bleibt unberührt.
(6) 1Bewerberinnen und Bewerber, die bereits
die allgemeine Hochschulreife besitzen, bereits
zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung einer
Fachhochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife
oder einer allgemeinen Hochschulreife
abgelegt haben oder vom Besuch aller Kollegs,
Gymnasien bzw. Fachoberschulen ausgeschlossen
worden sind, können nicht aufgenommen werden.
2Am Kolleg sind auch die Bewerberinnen und Bewerber
ausgeschlossen, die einen Vorkurs nicht bestanden
haben.
(7) 1Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit
nicht bestanden haben, können ohne Aufnahmeprüfung
zu Beginn eines späteren Schuljahres erneut
in die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe eintreten.
2Die Bestimmungen über die Probezeit bleiben
unberührt; die Probezeit kann nur einmal wiederholt
werden.
(8) 1Am Abendgymnasium müssen die Schülerinnen
und Schüler mit Ausnahme der letzten drei
Schulhalbjahre berufstätig sein; Abs. 5 Satz 4 gilt
entsprechend. 2Am Kolleg sollen die Schülerinnen
und Schüler während des Kollegbesuchs nicht berufstätig
sein.“
- 11.
- In der Zwischenüberschrift „Abschnitt 4 Schulwechsel“ wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
- 12.
- In der Überschrift zu § 33 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
- 13.
- § 33a wird aufgehoben.
- 14.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Worte „am neunjährigen Gymnasium die Jahrgangsstufe 11, am achtjährigen Gymnasium“ gestrichen.
- b)
- Die Sätze 1 bis 3 werden Abs. 1.
- c)
- Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) 1Am Abendgymnasium und am Kolleg
ist die Jahrgangsstufe I die Einführungsphase;
die Jahrgangsstufen II und III bilden die Qualifikationsphase.
2Am Abendgymnasium wird
ein einjähriger Vorkurs eingerichtet; am Kolleg
kann ein einjähriger Vorkurs eingerichtet werden.
3Die Bestimmungen für die Jahrgangsstufen
10 bis 12 des Gymnasiums gelten auch für
die Jahrgangsstufen I bis III des Abendgymnasiums
bzw. Kollegs, soweit nichts Abweichendes
geregelt ist.“
- 15.
- In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „durchgeführt“ ein Strichpunkt und die Worte „hiervon abweichend werden am Abendgymnasium keine Seminare eingerichtet“ eingefügt.
- 16.
- Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Am Abendgymnasium und am Kolleg besteht
keine Bindung an die Altersgrenze, jedoch erfolgt
die Wiederaufnahme auf Probe, wenn der Zeitraum
zwischen dem Austritt und dem erneuten Besuch
größer als zwei Kalenderjahre ist.“
- 17.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgender neuer Abs. 6 eingefügt:
„(6) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt
beim Abendgymnasium bzw. Kolleg vier Schuljahre.
2Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer
zählen alle an öffentlichen oder
staatlich anerkannten Abendgymnasien bzw.
Kollegs verbrachten Schuljahre; der Besuch eines
Vorkurses bleibt insoweit unberücksichtigt.“
- b)
- Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.
- 18.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Worte „bzw. 11“ werden gestrichen.
- bb)
- Die Worte „Anlagen 2 und 3“ werden durch die Worte „Anlage 2“ ersetzt.
- b)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „7, 8, 9, 10 bzw. 11“ durch die Worte „7, 8, 9 oder 10“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
- c)
- Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Am Abendgymnasium und am Kolleg
gelten für den Vorkurs und die Jahrgangsstufe I
die Stundentafeln nach Anlage 3 und für die
Jahrgangsstufen II und III das in den Anlagen 4
und 5 festgelegte Unterrichtsangebot.“
- 19.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift und in Abs. 1 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
- b)
- Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
„(3) 1Am Abendgymnasium und am Kolleg
sind im Vorkurs und in der Jahrgangsstufe I alle
Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Stundentafeln
Vorrückungsfächer. 2Kernfächer sind
in der Jahrgangsstufe I Deutsch und Mathematik,
ferner am
- 1.
- Sprachlichen Abendgymnasium (SAG) Englisch und eine weitere Fremdsprache,
- 2.
- Naturwissenschaftlich-technologischen Abendgymnasium (NTAG) Englisch und Physik oder Chemie,
- 3.
- Wirtschaftswissenschaftlichen Abendgymnasium (WWAG) Englisch und Wirtschaft und Recht,
- 4.
- Altsprachlichen Kolleg (ASK) Physik und Latein, Griechisch oder Englisch,
- 5.
- Neusprachlichen Kolleg (NSK) Physik und Englisch und Französisch, Latein, Italienisch, Russisch oder Spanisch.“
- c)
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4. In Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasien“ die Worte „und Kollegs“ eingefügt.
- 20.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gewählt“ ein Strichpunkt und die Worte „am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 6b maßgebend“ eingefügt.
- b)
- In Abs. 2 Satz 2 werden nach der Zahl „11/1“ die Worte „sowie zum Ausbildungsabschnitt 12/1“ eingefügt.
- c)
- In Abs. 4 werden nach dem Wort „übersteigt“ ein Strichpunkt und die Worte „am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 10b maßgebend“ eingefügt.
- 21.
- In § 47a Abs. 2 werden die Worte „zum 15. Januar der Jahrgangsstufe 13“ durch die Worte „zu einem vom Staatsministerium gesondert festgesetzten Termin“ ersetzt.
- 22.
- § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 6b
maßgebend.“
- 23.
- In § 49a Abs. 3 werden die Worte „gemäß Anlage 3 Fußnote 19) oder Anlage 7 Fußnote 3)“ gestrichen.
- 24.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
„5Am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 6b
maßgebend.“
- b)
- In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „gewählt“ die Worte „bzw. in der Einführungsklasse nach Anlage 7 Fußnote 3) Unterricht auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache erteilt“ eingefügt.
- c)
- Es werden folgende neue Abs. 5 und 6 eingefügt:
„(5) Am Abendgymnasium und am Kolleg
kann als fortgeführte Fremdsprache nach Abs. 1
Satz 2 von Schülerinnen und Schülern, die ohne
Fremdsprachenkenntnisse über den Vorkurs
eingetreten sind, nur die erste Fremdsprache,
am Sprachlichen Abendgymnasium auch die
zweite Fremdsprache gewählt werden.
(6) 1Am Kolleg ist die zweite Fremdsprache in
der Jahrgangsstufe II zu belegen. 2Wird diese
Fremdsprache als Abiturprüfungsfach gewählt,
so ist diese Fremdsprache auch in Jahrgangsstufe
III zu belegen. 3Satz 1 gilt nicht,
wenn der Nachweis erbracht wird, dass in den
Jahrgangsstufen 7 bis 10 an versetzungsrelevantem
Unterricht in einer zweiten Fremdsprache
an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
allgemein bildenden Schule teilgenommen
wurde und im Jahreszeugnis der zehnten
oder einer höheren Jahrgangsstufe bzw. in
einem in diesen Jahrgangsstufen erteilten Abschlusszeugnis
die zweite Fremdsprache mindestens
mit der Note „ausreichend“ bewertet
wurde. 4Wird eine zweite Fremdsprache am
Kolleg neu aufgenommen, muss die erste
Fremdsprache mindestens bis zum Übergang in
die Qualifikationsphase weitergeführt werden.“
- d)
- Die bisherigen Abs. 5 bis 8 werden Abs. 7 bis 10.
- e)
- In Abs. 8 Satz 1 werden die Worte „aus dem Wahlpflichtangebot“ gestrichen.
- f)
- In Abs. 10 Satz 1 werden die Worte „Satz 2“ durch die Worte „Satz 3“ ersetzt.
- 25.
- In § 50a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „gemäß Anlage 3 Fußnote 19) oder Anlage 7 Fußnote 3)“ gestrichen.
- 26.
- Dem § 51 wird folgender Satz 5 angefügt:
„5Am Abendgymnasium werden die in Satz 1 genannten
Seminare nicht angeboten; die in Satz 2
genannte Seminararbeit wird nicht gefordert.“
- 27.
- § 54 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 3a Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Hiervon abweichend wird im Schuljahr
2010/2011 im Ausbildungsabschnitt 13/1
für jedes Leistungskursfach (mit Ausnahme
von Musik) nur je eine Schulaufgabe gefordert;
§ 61a Abs. 2 Satz 2 gilt insoweit entsprechend.“
- b)
- In Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 werden jeweils die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
- 28.
- In § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
- 29.
- In § 56 Abs. 3 wird nach dem Wort „gleichwertigen“ das Wort „fachbezogenen“ eingefügt.
- 30.
- In § 56a Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „am letzten Freitag im Januar der Jahrgangsstufe 13“ durch die Worte „an einem vom Staatsministerium gesondert festgesetzten Termin“ ersetzt.
- 31.
- In § 57 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „Oberstufe“ durch die Worte „Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch und in den Jahrgangsstufen 11 und 12“ ersetzt.
- 32.
- In § 57 Abs. In § 58 Abs. 5 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
- 33.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 4 werden das Wort „Schul-“ durch das Wort „Schulveranstaltungen“ ersetzt und nach dem Wort „Hochschulveranstaltungen“ die Worte „oder in vom Staatsministerium als geeignet anerkannten Wettbewerben“ eingefügt.
- 34.
- § 62 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 werden die Worte „bzw. 12“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
- 35.
- In § 63 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „bzw. 10 und 11“ und „bzw. 11“ gestrichen.
- 36.
- § 67 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 und 3 werden jeweils die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 5 Satz 6 werden die Worte „des Ausbildungsabschnitts“ gestrichen.
- 37.
- Dem § 68 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Am Kolleg kann der Vorkurs nicht wiederholt
werden.“
- 38.
- § 70 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
- b)
- In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „aufzunehmen“ ein Strichpunkt und die Worte „dies gilt nicht am Abendgymnasium und am Kolleg“ eingefügt.
- c)
- In Abs. 7 Satz 1 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
- d)
- In Abs. 8 wird die Zahl „29“ durch die Zahl „52“ ersetzt.
- 39.
- § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Worte „bzw. 11“ gestrichen.
- b)
- Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Darin sind die Mitarbeit und das Verhalten zu
beurteilen; dies gilt nicht am Abendgymnasium
und am Kolleg.“
- 40.
- § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Am Abendgymnasium sind dies die einzubringenden
23 Halbjahresleistungen.“
- 41.
- § 75 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 Nr. 3 werden nach den Worten „5 Punkte“ die Worte „bzw. je mindestens 9 Punkte (zwei Halbjahresleistungen) in der Seminararbeit bzw. im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung“ eingefügt.
- b)
- Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
„(3) Am Abendgymnasium ist die Schülerin
oder der Schüler des Ausbildungsabschnitts
III/2 zugelassen, wenn sie oder er folgende Voraussetzungen
erfüllt:
- 1.
- Durch die gewählten Abiturprüfungsfächer sind die drei Aufgabenfelder nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 abgedeckt.
- 2.
- Aus Deutsch, Mathematik und einer fortgeführten Fremdsprache sind während der Qualifikationsphase mindestens 48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht worden (ohne den Faktor 1,74).
- 3.
- In der Punktsumme aus den 23 einzubringenden Halbjahresleistungen sind mindestens 115 Punkte erreicht worden, davon in 18 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte (ohne den Faktor 1,74).
- 4.
- Jede einzubringende Halbjahresleistung wurde mit mindestens 1 Punkt bewertet.
- 5.
- Es sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts III/2 mindestens die gemäß Anlage 6b vorgeschriebenen 80 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer als belegt nachgewiesen.“
- c)
- Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden Abs. 4 und 5.
- d)
- In Abs. 4 Satz 1 und in Abs. 5 werden jeweils nach den Worten „Abs. 2“ die Worte „bzw. Abs. 3“ eingefügt.
- 42.
- § 79 Abs. 1 Satz 4 wird folgende Nr. 5 angefügt:
- „5.
- Bei der Wahl der Lehrplanalternative Biophysik kann Physik nur als mündliches Abiturprüfungsfach gewählt werden.“
- 43.
- § 79a wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 4 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „4a“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 8 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „6a“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „9a“ ersetzt.
- 44.
- In § 80a Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „8a“ ersetzt.
- 45.
- In § 81a Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils die Zahl „9“ durch die Zahl „9a“ ersetzt.
- 46.
- § 83 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
- 47.
- § 84 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „9“ ersetzt.
- b)
- Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
„(3) Am Abendgymnasium gilt abweichend
von Abs. 2 Satz 1 Anlage 10b; Abs. 2 Satz 2 bleibt
unberührt.“
- c)
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
- 48.
- In § 84a Abs. 1 Nr. 1 werden die Zahlen „5“ und „10“ durch die Zahlen „5a“ und „10a“ ersetzt.
- 49.
- § 85a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „10a“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „12a“ ersetzt.
- 50.
- In § 90 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasien“ ein Komma und die Worte „nicht aber an Abendgymnasien oder Kollegs,“ eingefügt.
- 51.
- In § 90a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasien“ ein Komma und die Worte „nicht aber an Abendgymnasien oder Kollegs,“ eingefügt.
- 52.
- In § 91a Abs. 1 werden die Worte „15. Januar“ durch die Worte „1. Dezember“ ersetzt.
- 53.
- § 92 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:
„5Die zweite Fremdsprache wird nur auf dem
Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache
geprüft.“
- b)
- Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
- 54.
- § 92a wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „4a“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „5a“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 5 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „9a“ ersetzt.
- b)
- Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Es wird folgender neuer Satz 7 eingefügt:
„7Die zweite Fremdsprache wird nur auf
dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache
geprüft.“
- bb)
- Die bisherigen Sätze 7 bis 9 werden Sätze 8 bis 10.
- 55.
- § 98 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Gymnasien“ die Worte „und ggf. Abendgymnasien oder Kollegs“ eingefügt.
- b)
- In Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 werden die Worte „Textaufgabe einschließlich Übersetzung in das Deutsche“ durch das Wort „Sprachmittlungsaufgabe“ ersetzt.
- c)
- Es wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe
I des Abendgymnasiums bzw. des
Kollegs, die noch keinen mittleren Schulabschluss
haben, können sich nach den vorstehenden
Bestimmungen der Besonderen Prüfung
unterziehen.“
- 56.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
- b)
- Den Fußnoten 13) und 14) wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Die Erteilung als Differenzierter Sportunterricht
ist möglich.“
- c)
- In Fußnote 16) wird das Wort „freiwillige“ durch das Wort „flexible“ ersetzt.
- 57.
- Anlage 3 erhält folgende Fassung:
„Anlage 3
Stundentafel für den Vorkurs und die Jahrgangsstufe I
(Abendgymnasium und Kolleg)
A. Abendgymnasium
Pflichtfächer | Vorkurs | SAG | NTAG | WWAG |
Jahrgangsstufe I | Jahrgangsstufe I | Jahrgangsstufe I | ||
Religionslehre/Ethik | 1 | 1 | 1 | 1 |
Deutsch | 3 | 3 | 3 | 3 |
Englisch (1. Fremdsprache) | 4 | 4 | 4 | 4 |
Französisch/Latein/Italienisch /Russisch/Spanisch (2. Fremdsprache) |
4 (im SAG) bzw. 3 (im NTAG+WWAG) |
4 | 3 | 3 |
Mathematik | 5 | 5 | 5 | 5 |
Physik |
1 (im SAG) bzw. 2 (im NTAG) |
1 | 2 | 1 |
Biologie (mit Chemie) | 1 | 1 | 1 | 1 |
Geschichte (mit Sozialkunde) | 1 | 1 | 1 | 1 |
Wirtschaft und Recht | 2 (im WWAG) |
- | - | 1 |
Summe | 20 | 20 | 20 | 20 |
B. Kolleg
Pflichtfächer | NSK | NSK | ASK |
Vorkurs | Jahrgangsstufe I | Jahrgangsstufe I | |
Religionslehre/Ethik | - | 1 | 1 |
Deutsch | 6 | 4 | 4 |
Englisch (1. Fremdsprache) | 6 | 4 | - |
Latein (1. Fremdsprache) | - | - | 5 |
Französisch/Italienisch/Latein/Russisch/ Spanisch (2. Fremdsprache) |
- | 6 | - |
Englisch/Griechisch (2. Fremdsprache) | - | - | 6 |
Mathematik | 6 | 6 | 6 |
Physik | 2 | 3 | 2 |
Chemie | 2 | 3 | 3 |
Biologie | 1 | 2 | 2 |
Geschichte + Sozialkunde | 3+0 | 2+1 | 2+1 |
Geographie | 1 | 1 | 1 |
Wirtschaft und Recht | - | 1 | 1 |
Summe | 27 | 341) | 341) |
__________________
1) Am Kolleg können mit Zustimmung des Schulträgers zudem bis zu zwei fakultative Intensivierungsstunden angeboten werden.“
- 58.
- In Anlage 4 wird das Wort „MNT“ durch das Wort „MINT“ ersetzt.
- 59.
- Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden die Worte „Astrophysik und Informatik“ durch die Worte „Informatik, Astrophysik bzw. Biophysik (sofern nicht schon als Lehrplanalternative zu Physik belegt)“ ersetzt.
- b)
- In Nr. 2.3 wird nach den Worten „Angewandte Informatik“ der Klammerzusatz „(Nicht wählbar für Schülerinnen und Schüler, die am Informatikunterricht des Naturwissenschaftlichtechnologischen Gymnasiums teilgenommen haben oder das Fach Wirtschaftsinformatik belegen)“ eingefügt.
- 60.
- Anlage 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Zeile 12 „Projekt-Seminar zur Studienund Berufsorientierung“ wird in der Spalte 12/1 nach der Zahl „2“ die Zahl „6)“ eingefügt.
- b)
- In der Zeile 13 „individuelle Profilbelegung“ wird die Zahl „6)“ durch die Zahl „7)“ ersetzt.
- c)
- Der Fußnote 2) wird folgender Satz 2 angefügt:
„Am Kolleg besteht keine Verpflichtung, das
Fach Sport zu belegen.“
- d)
- Der Fußnote 4) wird folgender Satz 4 angefügt:
„Am Kolleg ist eine weitere Naturwissenschaft
zu wählen; das in der Jahrgangsstufe II gewählte
Fach muss in der Jahrgangsstufe III weitergeführt
werden, falls nur eine Fremdsprache belegt
wird.“
- e)
- Der Fußnote 5) wird folgender Satz 2 angefügt:
„Am Kolleg besteht keine Verpflichtung, die
Fächer Kunst und Musik zu belegen.“
- f)
- Es wird folgende neue Fußnote 6) eingefügt:
- „6)
- Am Kolleg sind die im Ausbildungsabschnitt 12/1 für das Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung vorgesehenen zwei Wochenstunden bei der individuellen Profilbelegung zu berücksichtigen.“
- g)
- Die bisherige Fußnote 6) wird Fußnote 7).
- 61.
- Nach Anlage 6a wird folgende Anlage 6b eingefügt:
„Anlage 6b
Belegverpflichtung
(Abendgymnasium)
Ausbildungsabschnitte und Wochenstunden | ||||
Fach bzw. Fächergruppe | II/1 | II/2 | III/1 | III/2 |
Pflichtbereich | ||||
|
4 | 4 | 4 | 4 |
|
4 | 4 | 4 | 4 |
|
3 | 3 | 3 | 3 |
Wahlpflichtbereich |
||||
|
4 | 4 | 4 | 4 |
|
3 | 3 | 3 | 3 |
|
2 | 2 | 2 | 2 |
|
80 | |||
|
8 |
“
- 62.
- Anlage 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(achtjähriges Gymnasium)“ gestrichen.
- b)
- Die Tabelle wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Zeile „Französisch“ werden nach dem Wort „Französisch“ der Klammerzusatz „(bzw. spät beginnende Fremdsprache)“ eingefügt und die Zahl „8“ durch die Zahl „6“ ersetzt.
- bb)
- In der Zeile „Profilstunden“ wird nach der Zahl „4“ der Klammerzusatz „(+2)“ eingefügt.
- c)
- Die Fußnote 3) erhält folgende Fassung:
- „3)
- Schülerinnen und Schüler, die keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen besucht haben, erhalten 6 WS Unterricht (4+2 Profilstunden) in Französisch bzw. in einer anderen Fremdsprache auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache. Schülerinnen und Schülern, die Unterricht in einer zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen besucht haben, wird, sofern diese nicht durch eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache ersetzt wird, vierstündiger weiterführender Fremdsprachenunterricht erteilt.“
- d)
- In der Fußnote 4) werden das Komma nach dem Wort „Oberstufe“ und die Worte „z.B.: bei Schülerinnen und Schülern mit 2. Fremdsprache an der Realschule können die Profilstunden auf Chemie, Wirtschaft und Recht und/oder Informatik verteilt werden“ gestrichen.
- 63.
- Anlage 7a wird aufgehoben.
- 64.
- Anlage 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 10 werden das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ und die Worte „zwei Aufgaben“ durch die Worte „eine Aufgabe“ ersetzt.
- b)
- Nr. 17 erhält folgende Fassung:
- „17. Physik
-
In der schriftlichen Prüfung aus
der Physik werden dem Prüfling
zwei Aufgaben zur Bearbeitung
vorgelegt.
Arbeitszeit: 180 Minuten.“
- 65.
- Anlage 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Fußnote 1) wird folgender Satz 2 angefügt:
„Schülerinnen und Schüler, die nach § 50 Abs. 3
Satz 1 zur Belegung einer neu einsetzenden spät
beginnenden Fremdsprache verpflichtet sind,
können in zwei Fächern jeweils eine der drei
einbringungspflichtigen Halbjahresleistungen
(Ausnahmen: Abiturprüfungsfächer sowie die
Naturwissenschaft, sofern nur eine gewählt
wurde) streichen, wenn dadurch eine nach § 47
Abs. 4 ausgeschlossene Wahl der Abiturprüfungsfächer
ermöglicht wird.“
- b)
- In der Fußnote 9) Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ ein Komma und die Worte „bzw. in Fächern des Zusatzangebots (mit Ausnahme von Wirtschaftsinformatik und Sozialwissenschaftliche Arbeitsfelder)“ eingefügt.
- 66.
- Nach Anlage 10a wird folgende Anlage 10b eingefügt:
„Anlage 10b
Verpflichtende Einbringung von Leistungen in die Gesamtqualifikation
(Abendgymnasium)
QUALIFIKATIONSPHASE
Zahl der einzubringenden Halbjahresleistungen | |
Pflicht- und Wahlpflichteinbringung | |
Deutsch | 4 |
Mathematik | 4 |
Fremdsprache | 4 |
Geschichte + Sozialkunde | 3/41)2) |
Religionslehre (bzw. Ethik), Geographie, Wirtschaft und Recht | 3/42) |
Biologie, Chemie, Physik | 4 |
23 | |
23 Halbjahresleistungen * max. 15 Punkte * 1,74 = max. 600 Punkte |
ABITURPRÜFUNG
1. Deutsch (schriftlich) | |
2. Mathematik (schriftlich) | |
3. Abiturprüfungsfach (schriftlich) | darunter die gewählte fortgeführte Fremdsprache, genau ein GPR-Fach sowie die gewählte Naturwissenschaft |
4. Abiturprüfungsfach (mündlich) | |
5. Abiturprüfungsfach (mündlich) | |
5 Abiturprüfungen * max. 60 Punkte = max. 300 Punkte |
__________________
1) Einbringung von drei gemeinsamen Halbjahresleistungen gemäß § 61 Abs. 3.
2) Nur in dem als Abiturprüfungsfach gewählten GPR-Fach sind 4 Halbjahresleistungen einzubringen.“
- 67.
- Anlage 11 erhält folgende Fassung:
„Anlage 11
Berechnung des Prüfungsergebnisses aus
schriftlicher und mündlicher Prüfung
schriftlicher und mündlicher Prüfung
(vierfache Wertung)
Das Prüfungsergebnis ist mit folgender Formel zu
berechnen:
P = | (2s + m) | x 4 |
3 |
Das Prüfungsergebnis wird gerundet.
Bei einem Ergebnis (vierfache Wertung) von unter
4 Punkten ist die Abiturprüfung nicht bestanden.
(P = Prüfungsergebnis, s = Punktzahl der schriftlichen
Prüfung, m = Punktzahl der mündlichen Prüfung)“.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in
Kraft.
(2) 1Mit Ablauf des 31. Juli 2009 treten die Schulordnung
für die Kollegs in Bayern (KSO) vom 12. Dezember
1985 (GVBl 1987 S. 466, BayRS 2235–1–4–1–UK),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 1996
(GVBl S. 420), und die Schulordnung für die Abendgymnasien
für Berufstätige in Bayern (AGSO) vom
12. Dezember 1985 (GVBl 1987 S. 466, BayRS
2235–1–3–1–UK), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 420), außer Kraft. 2Abweichend
von Satz 1 gilt im Schuljahr 2009/2010 die
Schulordnung für die Kollegs in Bayern für die Jahrgangsstufe
III und die Schulordnung für die Abendgymnasien
für Berufstätige in Bayern für die Jahrgangsstufe
IV in der bisherigen Fassung weiter.
München, den 7. Juli 2009
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig S p a e n l e
Staatsminister
Staatsminister