2235.1.1.2-UK
- Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 2. Oktober 2009 Az.: VI.9-5 S 5422-6.66 189
Die Bekanntmachung zum Vollzug der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster vom 4. April 2008 (KWMBl S. 106), geändert durch Bekanntmachung vom 7. November 2008 (KWMBl S. 564), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird das Wort „Zeugnismuster“ durch die Worte „Zeugnismuster für die Gymnasien“ ersetzt.
- 2.
- Es wird folgende Nr. 7 angefügt:
- „7.
- Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife des achtjährigen Gymnasiums einschließlich desjenigen für andere Bewerberinnen und Bewerber ist insbesondere Folgendes einzufügen:
(Bei den mit * gekennzeichneten Auswahlmöglichkeiten ist jeweils ausschließlich das Zutreffende zu übernehmen.)
- 7.1
- Für Geschichte + Sozialkunde:
Unter Punkt I. (Anlage 9) bei der Fächerkombination ‚Geschichte + Sozialkunde‛ die jeweiligen Einzelnoten im Fach Geschichte und im Fach Sozialkunde.
Dies gilt für die Ausbildungsabschnittszeugnisse (Anlagen 7 und 8) entsprechend.
Unter Punkt II. (Anlage 9) bzw. unter Punkt I. (Anlage 10), soweit die Fächerkombination ‚Geschichte + Sozialkunde‛ als Abiturprüfungsfach gewählt wurde, die jeweiligen Einzelnoten im Fach Geschichte und im Fach Sozialkunde.
- 7.2
- Für die modernen Fremdsprachen:
(** Die Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen – Niveaustufe A: elementare Sprachverwendung, Niveaustufen B: selbständige Sprachverwendung, Niveaustufe C: kompetente Sprachverwendung – sind bei mindestens Note ausreichend in der Jahresfortgangsnote bzw. bei mindestens 4 Punkten in der Halbjahresleistung erreicht. Sie sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Jahrgangsstufe bzw. Ausbildungsabschnitt
|
E1
|
E2
|
F1
|
F2
|
F3
|
5
|
A1
|
--
|
A1
|
--
|
--
|
6
|
A1+
|
A1
|
A1+
|
A1
|
--
|
7
|
A2
|
A2
|
A2
|
A2
|
--
|
8
|
A2+
|
A2+
|
A2+
|
A2+
|
A2
|
9
|
B1
|
B1
|
B1
|
B1
|
A2+
|
10
|
B1+
|
B1+
|
B1+
|
B1+
|
B1/B1+
|
11/1, 11/2
|
B2
|
B2
|
B1+/B2
|
B1+/B2
|
B1+/B2
|
12/1, 12/2
|
B2+/C1
|
B2+/C1
|
B2/C1
|
B2/C1
|
B2/C1
|
Jahrgangsstufe bzw. Ausbildungsabschnitt
|
It/Ru/Sp3
|
F/It/Ru/Spspb
|
Chispb und weitere Fremdsprachen
|
5
|
--
|
--
|
--
|
6
|
--
|
--
|
--
|
7
|
--
|
--
|
--
|
8
|
A2
|
--
|
--
|
9
|
A2+
|
--
|
--
|
10
|
B1/B1+
|
A2
|
A1
|
11/1, 11/2
|
B1+/B2
|
A2+/B1
|
A1/A2
|
12/1, 12/2
|
B2/C1
|
B1/B1+
|
A2/A2+
|
Entspricht eine Leistung nicht der Anforderung der Jahresfortgangsnote mindestens ausreichend bzw. der Halbjahresleistung mindestens 4 Punkte in der entsprechenden Jahrgangsstufe bzw. dem entsprechenden Ausbildungsabschnitt, so ist die erzielte Niveaustufe des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens über die mindestens mit der Note ausreichend bzw. 4 Punkte bewertete Leistung der nächst niedrigeren Jahrgangsstufe bzw. des nächst niedrigeren Ausbildungsabschnitts zu ermitteln.)
- 7.2.1
- Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 7.2 ** unter Punkt IV.1 (Anlage 9) in die Klammer die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen entsprechend der Tabelle**.
- 7.2.2
- Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 7.2 ** unter Punkt II. am Ende (Anlage 10):
,Dieses Zeugnis schließt Kompetenzen entsprechend dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen auf folgenden Niveaustufen ein**:
Englisch*:
Französisch*:
Italienisch*:
Russisch*:
Spanisch*:
Chinesisch*:’
Erreichte Niveaustufe(n) und gegebenenfalls weitere Fremdsprachen sind individuell zu ergänzen.
- 7.3
- Für das Latinum und das Graecum unter Punkt IV.1 am Ende (Anlage 9) bzw. unter Punkt II. am Ende (Anlage 10):
- 7.3.1
- Bei Vorliegen der Voraussetzung entsprechend der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. März 2007 (KWMBl I S. 150), geändert durch Bekanntmachung vom 10. Juni 2009 (KWMBl S. 222):
,Dieses Zeugnis schließt das Latinum – das Graecum – das Latinum und das Graecum* gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 ein.’
- 7.3.2
- Falls das Latinum nicht erreicht wurde, jedoch die Voraussetzungen zur Erlangung des Kleinen Latinums/der gesicherten Lateinkenntnisse vorliegen:
,Dieses Zeugnis schließt das Kleine Latinum (gesicherte Kenntnisse in Latein) ein.’“
- 3.
- Es werden die Anlagen 7 bis 10 angefügt.
- 4.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.
Kufner
Ministerialdirigent