Veröffentlichung KWMBl. 2009/18 S. 322 vom 02.10.2009

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Az.: VI.9-5 S 5422-6.66 189
2235.1.1.2-UK
2235.1.1.2-UK
 
Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 2. Oktober 2009 Az.: VI.9-5 S 5422-6.66 189
 
 
Die Bekanntmachung zum Vollzug der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster vom 4. April 2008 (KWMBl S. 106), geändert durch Bekanntmachung vom 7. November 2008 (KWMBl S. 564), wird wie folgt geändert:
 
1.
In der Überschrift wird das Wort „Zeugnismuster“ durch die Worte „Zeugnismuster für die Gymnasien“ ersetzt.
 
2.
Es wird folgende Nr. 7 angefügt:
 
„7.
Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife des achtjährigen Gymnasiums einschließlich desjenigen für andere Bewerberinnen und Bewerber ist insbesondere Folgendes einzufügen:
(Bei den mit * gekennzeichneten Auswahlmöglichkeiten ist jeweils ausschließlich das Zutreffende zu übernehmen.)
 
7.1
Für Geschichte + Sozialkunde:
 
Unter Punkt I. (Anlage 9) bei der Fächerkombination ‚Geschichte + Sozialkunde‛ die jeweiligen Einzelnoten im Fach Geschichte und im Fach Sozialkunde.
Dies gilt für die Ausbildungsabschnittszeugnisse (Anlagen 7 und 8) entsprechend.
Unter Punkt II. (Anlage 9) bzw. unter Punkt I. (Anlage 10), soweit die Fächerkombination ‚Geschichte + Sozialkunde‛ als Abiturprüfungsfach gewählt wurde, die jeweiligen Einzelnoten im Fach Geschichte und im Fach Sozialkunde.
 
7.2
Für die modernen Fremdsprachen:
 
(** Die Niveaustufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen – Niveaustufe A: elementare Sprachverwendung, Niveaustufen B: selbständige Sprachverwendung, Niveaustufe C: kompetente Sprachverwendung – sind bei mindestens Note ausreichend in der Jahresfortgangsnote bzw. bei mindestens 4 Punkten in der Halbjahresleistung erreicht. Sie sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
 
Jahrgangsstufe bzw. Ausbildungsabschnitt
E1
E2
F1
F2
F3
5
A1
--
A1
--
--
6
A1+
A1
A1+
A1
--
7
A2
A2
A2
A2
--
8
A2+
A2+
A2+
A2+
A2
9
B1
B1
B1
B1
A2+
10
B1+
B1+
B1+
B1+
B1/B1+
11/1, 11/2
B2
B2
B1+/B2
B1+/B2
B1+/B2
12/1, 12/2
B2+/C1
B2+/C1
B2/C1
B2/C1
B2/C1
 
Jahrgangsstufe bzw. Ausbildungsabschnitt
It/Ru/Sp3
F/It/Ru/Spspb
Chispb und weitere Fremdsprachen
5
--
--
--
6
--
--
--
7
--
--
--
8
A2
--
--
9
A2+
--
--
10
B1/B1+
A2
A1
11/1, 11/2
B1+/B2
A2+/B1
A1/A2
12/1, 12/2
B2/C1
B1/B1+
A2/A2+
 
Entspricht eine Leistung nicht der Anforderung der Jahresfortgangsnote mindestens ausreichend bzw. der Halbjahresleistung mindestens 4 Punkte in der entsprechenden Jahrgangsstufe bzw. dem entsprechenden Ausbildungsabschnitt, so ist die erzielte Niveaustufe des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens über die mindestens mit der Note ausreichend bzw. 4 Punkte bewertete Leistung der nächst niedrigeren Jahrgangsstufe bzw. des nächst niedrigeren Ausbildungsabschnitts zu ermitteln.)
 
7.2.1
Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 7.2 ** unter Punkt IV.1 (Anlage 9) in die Klammer die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen entsprechend der Tabelle**.
 
7.2.2
Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 7.2 ** unter Punkt II. am Ende (Anlage 10):
,Dieses Zeugnis schließt Kompetenzen entsprechend dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen auf folgenden Niveaustufen ein**:
Englisch*:
Französisch*:
Italienisch*:
Russisch*:
Spanisch*:
Chinesisch*:’
Erreichte Niveaustufe(n) und gegebenenfalls weitere Fremdsprachen sind individuell zu ergänzen.
 
7.3
Für das Latinum und das Graecum unter Punkt IV.1 am Ende (Anlage 9) bzw. unter Punkt II. am Ende (Anlage 10):
 
7.3.1
Bei Vorliegen der Voraussetzung entsprechend der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. März 2007 (KWMBl I S. 150), geändert durch Bekanntmachung vom 10. Juni 2009 (KWMBl S. 222):
,Dieses Zeugnis schließt das Latinum – das Graecum – das Latinum und das Graecum* gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 ein.’
 
7.3.2
Falls das Latinum nicht erreicht wurde, jedoch die Voraussetzungen zur Erlangung des Kleinen Latinums/der gesicherten Lateinkenntnisse vorliegen:
,Dieses Zeugnis schließt das Kleine Latinum (gesicherte Kenntnisse in Latein) ein.’“
 
3.
Es werden die Anlagen 7 bis 10 angefügt.
 
4.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.
 
 
Kufner
Ministerialdirigent

Anlagen