Veröffentlichung KWMBl. 2009/19 S. 334 vom 20.08.2009

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2030–3–4–1–UK
2030–3–4–1–UK
 
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
Vom 20. August 2009 (GVBl S. 415)
 
            Auf Grund von
1.
Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Art. 49 Abs. 3, Art. 81 Abs. 6 Satz 2, Art. 86 Abs. 2 Satz 3, Art. 92 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-​1-1-​F), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 348),
2.
§ 28 Abs. 3 Nr. 3 und § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 86 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 2 und 2a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160),
3.
Art. 26 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-​4-1-​F), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287),
4.
Art. 15 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz - BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 192, BayRS 2032-​5-1-​F), geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400),
5.
§ 72 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-​2-1-​2-F),
6.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung - JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-​2-24-​F), zuletzt geändert durch § 9 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79),
7.
§ 1 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (ZustV-​Bezüge) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (GVBl S. 841, BayRS 2032-​3-1-​4-F), zuletzt geändert durch § 13 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79),
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerien des Innern, folgende Verordnung:
 
§ 1
    Die Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustV-​KM) vom 4. September 2002 (GVBl S. 424, BayRS 2030-​3-4-​1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. April 2008 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Buchst. c erhält folgende Fassung:
,,c)
an Förderschulen und Schulen für Kranke,".
bbb)
Buchst. f erhält folgende Fassung:
,,f)
der Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Verwaltungsdienstes an staatlichen Gymnasien und Kollegs, staatlichen Realschulen und staatlichen beruflichen Schulen,"
bb)
In Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 4 angefügt:
,,4.
die Regierung von Schwaben
für die Beamten der Laufbahngruppen des einfachen und mittleren Dienstes an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen."
b)
Abs. 2 wird aufgehoben.
c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:
Die Worte ,,§ 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 326) " werden durch die Worte ,,Art. 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) sowie über die Beurlaubung staatlicher Lehrkräfte nach Art. 44 Satz 1 BaySchFG" ersetzt.
d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:
Die Worte ,,§ 129 Abs. 3 und § 128 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 654), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2138) " werden durch die Worte ,,§ 17 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,1Den Ernennungsbehörden werden die Befugnisse nach
1.
Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte),
2.
Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen),
3.
Art. 81 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 bis 4 BayBG (Übernahme beziehungsweise Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten),
4.
Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayBG (Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen),
5.
Art. 88 BayBG (Antragsteilzeit),
6.
Art. 89 BayBG (Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung),
7.
Art. 90 BayBG (Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung),
8.
Art. 91 BayBG (Altersteilzeit)
übertragen."
bb)
In Satz 2 werden die Worte ,,Nrn. 1 bis 5" durch die Worte ,,Nrn. 1 bis 4" ersetzt.
b)
In Abs. 2 werden die Worte ,,Art. 73" durch die Worte ,,Art. 81" ersetzt.
c)
In Abs. 3 werden die Worte ,,Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen für Behinderte" durch die Worte ,,entsprechenden allgemein bildenden Förderschulen und beruflichen Förderschulen", die Worte ,,den Staatsinstituten" durch die Worte ,,dem Staatsinstitut", die Worte ,,Art. 73" durch die Worte ,,Art. 81" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Förderlehrern" die Worte ,,(Abteilungen I und II) " eingefügt.
d)
Es werden folgende neue Abs. 4 und 5 eingefügt:
,,(4) Dem Vorstand des Studienseminars wird abweichend von Abs. 1 die Befugnis nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 bis 4 BayBG für Nebentätigkeiten von Studienreferendaren für das Lehramt an Gymnasien und an Realschulen übertragen.
(5) Dem Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung sowie der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung wird abweichend von Abs. 1 die Befugnis nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 bis 4 BayBG übertragen."
e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:
aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte ,,Art. 35" durch die Worte ,,Art. 49" ersetzt.
bb)
In Nr. 3 werden die Worte ,,von einem Schulleiter" gestrichen.
3.
In § 3 Satz 1 werden
a)
in Nr. 1 die Worte ,,§ 8" durch die Worte ,,§ 6",
b)
in Nr. 2 die Worte ,,§ 8 Abs. 5 Satz 3" durch die Worte ,,§ 6 Abs. 3 Satz 2",
c)
in Nr. 3 die Worte ,,§ 10a" durch die Worte ,,§ 9",
d)
in Nr. 4 die Worte ,,§ 28" durch die Worte ,,§ 36",
e)
in Nrn. 5 und 6 jeweils die Worte ,,§ 29" durch die Worte ,,§ 37", die Worte ,,§ 32" durch die Worte ,,§ 40", die Worte ,,§ 36" durch die Worte ,,§ 44" und die Worte ,,§ 40" durch die Worte ,,§ 49",
f)
in Nr. 7 die Worte ,,§ 36" durch die Worte ,,§ 44" und die Worte ,,§ 40" durch die Worte ,,§ 49",
g)
die Worte ,,§ 19" durch die Worte ,,§ 17"
ersetzt.
4.
§ 4 erhält folgende Fassung:
 
"§ 4
Sonstige beamtenrechtliche Zuständigkeiten
    Soweit die Regierungen Sonderurlaub nach § 18 der Urlaubsverordnung erteilen können, sind sie auch zuständig für die Anerkennung, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Beamtenversorgungsgesetz), sowie für die Zustimmung nach Art. 22 Abs. 5 Satz 4 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes."
5.
Der bisherige Abschnitt III wird Abschnitt II.
6.
Der bisherige § 6 wird § 5.
7.
Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird
1.
der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die Beamten an
a)
staatlichen beruflichen Schulen, ausgenommen Berufsoberschulen und Fachoberschulen, sowie an Staatlichen Studienseminaren für das Lehramt an beruflichen Schulen,
b)
Regierungen und Staatlichen Schulämtern im Schulaufsichtsdienst,
2.
im Übrigen den in § 1 Abs. 1 genannten Ernennungsbehörden übertragen."
a)
In Abs. 2 werden die Worte ,,die Leiter der in Absatz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Dienststellen" durch die Worte ,,den Leiter der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Dienststelle" ersetzt.
8.
Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte ,,§ 7" durch die Worte ,,§ 6" ersetzt.
bb)
In Nrn. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,BBesG" durch die Worte ,,des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" ersetzt.
b)
In Abs. 2 werden die Worte ,,§ 7" durch die Worte ,,§ 6" ersetzt.
9.
Der bisherige Abschnitt IV wird Abschnitt III und erhält folgende Überschrift:
,,Reisekostenrechtliche und sonstige Zuständigkeiten".
10.
Der bisherige § 9 wird § 8 und erhält folgende Fassung:
 
"§ 8
Dienstreisen, Umzugskosten
    (1) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Inlandsdienstreisen wird, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2,
1.
der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die Schulleiter an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, an Schulen für Kranke, an beruflichen Förderschulen, an Landesschulen sowie an beruflichen Schulen, ausgenommen Berufsoberschulen und Fachoberschulen,
2.
dem jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt für die Schulleiter an Volksschulen,
3.
dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die
a)
Schulleiter an Gymnasien, Realschulen, Berufsoberschulen und Fachoberschulen sowie für die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, Realschulen, Berufsoberschulen und Fachoberschulen in Bayern,
b)
Leiter des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I bis V) und des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern (Abteilungen I und II)
übertragen.
    (2) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Inlandsdienstreisen aus Anlass von Schul-​/Studienfahrten, Fachexkursionen und Schülerwanderungen, Schulsportfesten sowie Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten wird dem jeweils örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten für die Schulleiter an Gymnasien, Realschulen, Berufsoberschulen und Fachoberschulen und an den entsprechenden allgemein bildenden Förderschulen übertragen.
    (3) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen wird, vorbehaltlich der Regelung in Abs. 4,
1.
der jeweils örtlich zuständigen Regierung für die
a)
Beschäftigten an Volksschulen, Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Schulen für Kranke, beruflichen Förderschulen, Landesschulen,
b)
Schulleiter an beruflichen Schulen, ausgenommen Berufsoberschulen und Fachoberschulen,
c)
Beschäftigten an den staatlich verwalteten Studienseminaren,
d)
Schulaufsichtsbeamten an den Staatlichen Schulämtern,
2.
der Regierung von Unterfranken für die Beschäftigten am Stiftungsamt Aschaffenburg sowie
3.
dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die
a)
Beschäftigten an der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport,
b)
Schulleiter an Gymnasien, Realschulen, Berufsoberschulen und Fachoberschulen sowie für die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, Realschulen, Berufsoberschulen und Fachoberschulen in Bayern,
c)
Leiter des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern (Abteilungen I bis V), des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern (Abteilungen I und II) sowie des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung
übertragen.
    (4) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen aus Anlass von Schul-​/Studienfahrten, Fachexkursionen und Schülerwanderungen sowie Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten wird
1.
dem jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Schulamt für die Schulleiter an Volksschulen sowie
2.
dem jeweils örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten für die Schulleiter an Gymnasien, Realschulen, Berufsoberschulen und Fachoberschulen und den entsprechenden allgemein bildenden Förderschulen und beruflichen Förderschulen
übertragen.
    (5) Die Abs. 1 und 4 gelten entsprechend für die den privaten Volksschulen und Förderschulen nach Art. 31 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 BaySchFG zugeordneten Lehrkräfte und Förderlehrer, soweit die Dienstreisen staatlichen Interessen dienen.
    (6) An den Studienkollegs bei den Universitäten und Fachhochschulen des Freistaates Bayern gelten die Regelungen für die Gymnasien entsprechend.
    (7) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Zusage für die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe wird den Regierungen für die Beschäftigten an den Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen übertragen."
11.
Der bisherige Abschnitt V wird Abschnitt IV, der bisherige § 10 wird § 9.
 
§ 2
Inkrafttreten, sonstige Bestimmungen
    (1) 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchstabe bbb und Doppelbuchstabe bb am 1. September 2009 in Kraft.
    (2) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Art. 26 Satz 4 BayRKG ist § 9 Abs. 5 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (ZustV-​KM) vom 4. September 2002 (GVBl S. 424, BayRS 2020-​3-4-​1-UK) in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
 
München, den 20. August 2009
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig S p a e n l e
Staatsminister