2230–2–1–WFK , 2230–2–2–WFK
Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Ausführungsgesetzes
zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
und des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes
zur Änderung des
Bayerischen Ausführungsgesetzes
zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
und des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes
Vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 393)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende
Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über
individuelle Förderung der Ausbildung – Bayerisches
Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
– BayAGBAföG – (BayRS 2230–2–1–WFK)
wird wie folgt geändert:
- 1.
- Art. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 3 werden nach dem Wort „BAföG“ die Worte „sowie für die Förderung dort nach § 5 Abs. 5 BAföG abgeleisteter Praktika“ eingefügt.
- 2.
- Art. 2 wird aufgehoben.
- 3.
- Die Worte „Art. 3 (aufgehoben)“ werden gestrichen.
- 4.
- Der bisherige Art. 4 wird Art. 2 und wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
„(2) Für die Förderung des Besuchs einer im
Gebiet der Schweiz und im Gebiet von Liechtenstein
gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2
und § 6 BAföG sowie für die Förderung dort nach
§ 5 Abs. 5 BAföG abgeleisteter Praktika ist das
Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk
Augsburg zuständig.“
- b)
- Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3; in Satz 2 werden die Worte „Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ und die Worte „Art. 88“ durch die Worte „Art. 94“ ersetzt.
- c)
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4; die Worte „Unterricht und Kultus“ werden durch die Worte „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ ersetzt.
- 5.
- Art. 5 wird aufgehoben.
- 6.
- Der bisherige Art. 6 wird Art. 3 und wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden die Worte „Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ ersetzt.
- b)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Worte „Art. 4 Abs. 2“ durch die Worte „Art. 2 Abs. 3“ ersetzt.
- cc)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 7.
- Der bisherige Art. 7 wird Art. 4; die Worte „Unterricht und Kultus“ werden jeweils durch die Worte „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ ersetzt.
- 8.
- Die Worte „Art. 8 (aufgehoben)“, „Art. 9 und 10 (Änderungsbestimmungen)“ und „Art. 11 (aufgehoben)“ werden gestrichen.
- 9.
- Der bisherige Art. 12 wird Art. 5; Satz 3 wird aufgehoben.
§ 2
Das Gesetz zur Ergänzung des Bundesgesetzes über
individuelle Förderung der Ausbildung – Bayerisches
Ausbildungsförderungsgesetz – BayAföG – (BayRS
2230–2–2–WFK), zuletzt geändert durch § 39 des Gesetzes
vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), wird wie folgt
geändert:
- 1.
- Art. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Satznummerierung wird gestrichen.
- bbb)
- In Nr. 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „9“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Abs. 2 werden die Worte „Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ ersetzt.
- c)
- Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Ausbildungsförderung wird nicht gewährt,
wenn dem Grunde nach zu den Kosten der
auswärtigen Unterbringung Ansprüche auf Leistungen
nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder
nach den Art. 25, 26 oder 36 des Bayerischen
Schulfinanzierungsgesetzes bestehen.“
- 2.
- Art. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Ausbildungsförderung wird Personen gewährt,
die die Förderungsvoraussetzungen des § 8 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG) erfüllen,
wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in Bayern
haben.“
- 3.
- Art. 5 erhält folgende Fassung:
„Art. 5
Besondere Vorschriften zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz
Bundesausbildungsförderungsgesetz
Folgende Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
finden keine Anwendung:
§§ 1, 2 Abs. 1, 2 bis 4 und 6 Nr. 2, §§ 3, 4, 5 Abs. 2, 4
und 5, §§ 5a, 6 und 7 Abs. 1a, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1,
3 und 4, §§ 13, 13a, 14, 14a, 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3,
§§ 15a, 15b Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, §§ 16, 17 Abs. 2
bis 4, §§ 18 bis 18d, 35, 39, 40, 40a, 44, 45 Abs. 2 bis 4,
§ 45a Abs. 3, § 48 Abs. 1 bis 4, §§ 49, 56, 60 und 66a
Abs. 1.“
- 4.
- Art. 6 wird aufgehoben.
- 5.
- Der bisherige Art. 7 wird Art. 6 und wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Worte „Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Wissenschaft, Forschung und Kunst“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 Nr. 3 werden die Worte „des § 14a und“ gestrichen und wird das Wort „Rechtsverordnungen“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.
- 6.
- Art. 7a wird aufgehoben.
- 7.
- Der bisherige Art. 8 wird Art. 7 und wie folgt geändert:
- a)
- Die Satznummerierung „1“ wird gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2009 in Kraft.
München, den 27. Juli 2009
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r