2030–2–23–WFK
Siebte Verordnung
zur Änderung der
Bayerischen Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung
zur Änderung der
Bayerischen Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung
Vom 5. November 2009 (GVBl S. 592)
Auf Grund des Art. 6 und 42 Satz 1 des Gesetzes über
die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen
sowie des weiteren wissenschaftlichen
und künstlerischen Personals an den Hochschulen
(Bayerisches Hochschulpersonalgesetz –
BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS
2030–1–2–WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes
vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256), in Verbindung mit
Art. 85 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes
(BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS
2030–1–1–F), geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom
27. Juli 2009 (GVBl S. 348), erlässt das Bayerische
Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und
Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium
der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten
wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
an den staatlichen Hochschulen (Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung
– BayHSchLNV)
vom 15. September 1992 (GVBl S. 428, BayRS
2030–2-23-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 28. September 2006 (GVBl S. 790), wird wie folgt
geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift des § 7 werden die Worte „und Juniorprofessoren“ angefügt.
- b)
- In der Überschrift des § 9 werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ ersetzt.
- c)
- Den Überschriften der §§ 10 und 12 werden jeweils die Worte „und Juniorprofessoren“ angefügt.
- d)
- Die Überschrift des § 29 wird durch den Klammerhinweis „(aufgehoben)“ ersetzt.
- 2.
- § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 werden nach dem Wort „Hochschulen“ die Worte „und an den Hochschulen im Sinn des Art. 1 Abs. 3 BayHSchPG“ eingefügt.
- b)
- Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:
- „2.
- das im Beamtenverhältnis stehende Hochschulpersonal im Sinn von Art. 35 Abs. 1 und Art. 38 Satz 1 BayHSchPG, soweit nicht allgemein geltende dienstrechtliche Vorschriften entgegenstehen,“.
- c)
- Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und wie folgt geändert:
- Die Worte „Nummer 1“ werden durch die Worte „Nr. 1 oder 2“ ersetzt.
- 3.
- § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Worte „Art. 74“ durch die Worte „Art. 82“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Worte „Art. 74“ durch die Worte „Art. 82“ ersetzt.
- 4.
- In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ ersetzt.
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Worte „und Juniorprofessoren“ angefügt.
- b)
- In Satz 1 werden die Worte „Art. 74“ durch die Worte „Art. 82“ ersetzt.
- 6.
- In § 8 Abs. 1 werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ und die Worte „Art. 74“ durch die Worte „Art. 82“ ersetzt.
- 7.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Professoren“ die Worte „und Juniorprofessoren“ eingefügt sowie die Worte „Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1“ durch die Worte „Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 2 werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ ersetzt.
- d)
- In Abs. 3 werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ ersetzt.
- 8.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Worte „und Juniorprofessoren“ angefügt.
- b)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Professors“ die Worte „oder Juniorprofessors“ eingefügt.
- c)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Professors“ die Worte „oder Juniorprofessors“ eingefügt.
- 9.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Worte „Art. 73“ jeweils durch die Worte „Art. 81“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 2 werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 5 Satz 3 werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ ersetzt.
- 10.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Worte „und Juniorprofessoren“ angefügt.
- b)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „Professoren“ werden die Worte „und Juniorprofessoren“ eingefügt.
- bb)
- Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- „1.
- das Auftreten als Verteidiger vor Gerichten und als Bevollmächtigter vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof sowie vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit es sich um Rechtslehrer an den staatlichen Hochschulen handelt oder diese dort ein rechtswissenschaftliches Fachgebiet selbständig vertreten,“.
- cc)
- Es werden folgende neue Nrn. 2 und 3 eingefügt:
- „2.
- das Auftreten als Bevollmächtigter, Beistand sowie Vertreter vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Maßgabe deren Satzungs- und Verfahrensrechts, soweit die Voraussetzungen der Nr. 1 vorliegen,
- 3.
- Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach § 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit diese Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit nach Nrn. 1 und 2 steht,“.
- dd)
- Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 4 und 5.
- 11.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gilt“ ein Komma und die Worte „soweit nicht im Chefarzt- Dienstvertrag etwas anderes bestimmt ist,“ eingefügt.
- b)
- In Abs. 6 werden die Worte „Art. 73“ durch die Worte „Art. 81“ ersetzt und werden die Worte „stationäre und/oder ambulante“ gestrichen.
- 12.
- In § 14 Abs. 2 werden die Worte „Kostenerstattung nach der Bundespflegesatzverordnung“ durch die Worte „in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kostenerstattung“ ersetzt.
- 13.
- In § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Professor“ die Worte „oder Juniorprofessor“ eingefügt.
- 14.
- In § 14b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b werden nach dem Wort „Professor“ die Worte „oder Juniorprofessor“ eingefügt.
- 15.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Worte „gilt allgemein als genehmigt“ durch die Worte „kann genehmigt werden“ ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden nach der Zahl „2“ die Worte „sowie § 13 Abs. 4“ eingefügt.
- c)
- Es wird folgender Satz 4 angefügt:
- „4Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit die in Satz 1 genannten Vorstände die Privatbehandlung im Hauptamt wahrnehmen.“
- 16.
- In § 20 Satz 3 werden nach dem Wort „Professoren“ die Worte „oder Juniorprofessoren“ eingefügt.
- 17.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 werden nach dem Wort „Professoren“ die Worte „oder Juniorprofessoren“ eingefügt.
- b)
- In Abs. 3 Nr. 3 werden die Worte „Einrichtung oder der Professor“ durch die Worte „Einrichtung, der Professor oder der Juniorprofessor“ ersetzt.
- c)
- In Abs. 5 werden nach den Worten „bei der“ die Worte „genehmigten“ eingefügt.
- 18.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- „1.
- die Kostenerstattung gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl I S. 1412, 1422) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung – BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung,“.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 erhält folgende Fassung:
- „1Bei der ambulanten Privatbehandlung sind die Kosten aller erbrachten Leistungen (ohne Kosten des ärztlichen Dienstes und der Arztschreibkräfte) nach Spalte 6 des jeweiligen Tarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) - zuzüglich der in den besonderen Kosten nicht abgegoltenen Kosten gemäß § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Tarifbestimmungen (ATB) zum DKG-NT - zu erstatten; für die von diesem Tarif nicht erfassten zahnärztlichen Leistungen wird der Erstattungsbetrag durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 30) bestimmt.“
- bb)
- In Satz 3 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz 2 angefügt:
- „Entsprechendes gilt für den Erstattungsbetrag nach Satz 1 Halbsatz 2.“
- c)
- In Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „des“ die Worte „am 1. Mai 2001 in Kraft getretenen“ eingefügt und werden die Worte „vom 1. Mai 2001 (Durchgangsarztvertrag)“ durch die Worte „(Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger)“ ersetzt.
- 19.
- § 29 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
München, den 5. November 2009
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister