2230.1.1.0-UK
- Ferienordnung und schulfreie Samstage für das Schuljahr 2012/2013
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 5. November 2009 Az.: III.4-5 S 4407-6.93 087
- 1.
- Ferien
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt für das Schuljahr 2012/2013 auf Grund des Art. 5 Abs. 2 BayEUG für die öffentlichen und privaten Schulen folgende Ferienordnung:
- 1.1
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Erster Ferientag
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Letzter Ferientag
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Sommerferien 2012
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1. August 2012
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12. September 2012
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Weihnachtsferien 2012/2013
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24. Dezember 2012
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5. Januar 2013
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Frühjahrsferien 2013
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11. Februar 2013
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15. Februar 2013
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Osterferien 2013
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25. März 2013
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6. April 2013
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Pfingstferien 2013
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21. Mai 2013
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31. Mai 2013
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Darüber hinaus sind folgende Tage unter Anrechnung auf die Gesamtzahl der Ferientage unterrichtsfrei:
Allerheiligen 2012
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29. Oktober 2012
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bis 3. November 2012
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Die Sommerferien 2013 beginnen am 31. Juli 2013 und enden am 11. September 2013.
- 1.2
- Die Berufsschulen können bis zu zwei Tage von der Ferienordnung abweichen; dies gilt entsprechend für solche beruflichen Schulen, die mit einer Berufsschule verbunden sind und mit ihr eine Dienststelle bilden.
- 1.3
- Öffentlichen und privaten Heimschulen kann auf Antrag zusätzlich zu den grundsätzlich unter Nr. 1.2 gegebenen Möglichkeiten eine Abweichung von bis zu sechs weiteren Ferientagen gegenüber der allgemeinen Ferienordnung eingeräumt werden.
Die Entscheidung trifft bei den Realschulen, Gymnasien, Berufsoberschulen und Fachoberschulen der zuständige Ministerialbeauftragte, bei den übrigen Schulen die Regierung.
Voraussetzungen für die Genehmigung sind,
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- dass der Elternbeirat zustimmt und die Abweichung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz, der Schülervertretung sowie dem Aufwandsträger beziehungsweise (bei nichtstaatlichen Schulen) dem Schulträger und im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger der Schülerbeförderung erfolgt,
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- dass höchstens drei der sechs weiteren Ferientage an ansonsten schulfreien Samstagen eingebracht werden. Jeder darüber hinausgehende weitere Ferientag darf nur gegen einen in der Ferienordnung ausgewiesenen Ferientag getauscht werden.
- 1.4
- Das Staatsministerium kann zusätzlich aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen. Dies gilt insbesondere für berufliche Schulen und Heimförderschulen.
- 2.
- Schulfreie Samstage
Die Festlegung der schulfreien Samstage liegt in der Verantwortung der betroffenen Schulen.
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister
Staatsminister