Veröffentlichung KWMBl. 2009/22 S. 382 vom 20.08.2009

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2210–2–23–WFK
2210–2–23–WFK
Verordnung
über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Vom 20. August 2009 (GVBl S. 486)
 
    Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210–1–1–WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
 
§ 1
Geltungsbereich
    Diese Verordnung trifft für die Otto-Friedrich-Universität Bamberg abweichende Regelungen von Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes.
 
§ 2
Senat
    Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHSchG gehört dem Senat zusätzlich der gewählte Ersatzvertreter oder die gewählte Ersatzvertreterin der Studierenden mit beratender Stimme an.
 
§ 3
Mitwirkung der Studierenden,
Studierendenvertretung
    Abweichend von Art. 52 Abs. 2 bis 7 BayHSchG wirken die Studierenden in der Hochschule durch folgende Gremien der Studierendenvertretung mit:
1.
den Fachschaftenrat,
2.
den studentischen Konvent,
3.
die Fachschaftsvertretungen und
4.
die Fachschaftsversammlungen.
 
§ 4
Fachschaftenrat
    (1) 1Dem Fachschaftenrat gehören an:
1.
je zwei Vertreter oder Vertreterinnen aus jeder Fachschaftsvertretung,
2.
die Referenten und Referentinnen des Fachschaftenrats,
3.
ein Vertreter oder eine Vertreterin des studentischen Konvents und
4.
der Vertreter oder die Vertreterin der Studierenden im Senat.
2Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 wirken mit beratender Stimme mit. 3Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 3 wird vom studentischen Konvent gewählt.
    (2) 1Jede Fachschaftsvertretung hat im Fachschaftenrat eine Stimme. 2Votieren die Vertreter und Vertreterinnen aus einer Fachschaftsvertretung in einer Abstimmung unterschiedlich, so gilt die Stimme der Fachschaftsvertretung insgesamt für diese Abstimmung als nicht abgegeben.
 
§ 5
Aufgaben des Fachschaftenrats
    Zu den Aufgaben des Fachschaftenrats zählen:
1.
die fakultätsübergreifenden Angelegenheiten der Studierenden,
2.
die Ermöglichung der Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden,
3.
die Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (Art. 2 BayHSchG),insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen,
4.
die Vertretung hochschulpolitischer, fachlicher, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Belange der Studierenden,
5.
die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter,
6.
die Förderung der Belange der Studierenden mit Behinderung,
7.
die Förderung der geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden und
8.
die Pflege von nationalen und internationalen Beziehungen, insbesondere zu Studierenden.
 
§ 6
Studentischer Konvent
    1Der studentische Konvent besteht aus
1.
neunzehn von den Studierenden gewählten Mitgliedern und
2.
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Fachschaftenrats.
2Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 2 wird vom Fachschaftenrat gewählt und wirkt mit beratender Stimme mit. 3Der Vertreter oder die Vertreterin der Studierenden im Senat kann mit beratender Stimme mitwirken.
 
§ 7
Fachschaftsvertretung
    (1) 1Die Studierendenvertreter und Studierendenvertreterinnen einer Fakultät bilden die Fachschaftsvertretung. 2In den Fakultäten Geistes- und Kulturwissenschaften und Humanwissenschaften bilden die Studierendenvertreter und Studierendenvertreterinnen eines Instituts die Fachschaftsvertretung. 3In der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften bilden die Studierendenvertreter und Studierendenvertreterinnen einer Fachgruppe (Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften) die Fachschaftsvertretung.
    (2) 1Soweit die Zahl der Studierenden, die Mitglieder einer Fakultät, eines Instituts oder einer Fachgruppe sind, 1000 nicht übersteigt, besteht die Fachschaftsvertretung aus sieben Studierendenvertretern und Studierendenvertreterinnen. 2Soweit die Zahl der Studierenden, die Mitglieder einer Fakultät, einer Fachgruppe oder eines Instituts sind, 1000 übersteigt, erhöht sich die Zahl der Studierendenvertreter und Studierendenvertreterinnen, die die Fachschaftsvertretung bilden, je angefangene weitere 500 um eins. 3In den Fakultäten Geistes- und Kulturwissenschaften, Humanwissenschaften und Sozial- und Wirtschaftswissenschaften werden die Fachschaftsvertretungen in einer eigenen Wahl durch die Studierenden der jeweiligen Institute bzw. Fachgruppen gewählt, in den Fakultäten Katholische Theologie und Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik durch die Studierenden der jeweiligen Fakultät.
    (3) 1Auf Antrag der betroffenen Fachschaftsvertretungen und der betroffenen Fachschaftsversammlung kann der Hochschulrat die Zusammenlegung von Fachschaftsvertretungen mehrerer Institute einer Fakultät zu einer Fachschaftsvertretung bestimmen. 2Diese Zusammenlegung kann durch den Hochschulrat auf Antrag der betroffenen Fachschaftsvertretung und der betroffenen Fachschaftsversammlung ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden.
    (4) Sofern in einer Fakultät keine Institute für Teile der Fakultät oder nur für Teile der Fakultät Institute gebildet sind, werden durch den Hochschulrat auf Vorschlag des Fachschaftenrats Fachgruppen festgelegt, die für den Zuschnitt der Fachschaftsvertretungen maßgeblich sind.
 
§ 8
Fachschaftsversammlung
    1In den Fakultäten Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und Humanwissenschaften wird zur Koordination der Studierendenvertretung der Fakultät eine Fachschaftsversammlung gebildet. 2Die Fachschaftsversammlung besteht aus
1.
den Vertretern oder Vertreterinnen der Studierenden im Fakultätsrat,
2.
je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Fachschaftsvertretungen.
 
§ 9
Finanzierung
    Der Fachschaftenrat tritt in die Rechte und Pflichten des Sprecher- und Sprecherinnenrats nach Art. 53 BayHSchG ein.
 
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.
 
München, den 20. August 2009
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h
Staatsminister