2210–2–23–WFK
Verordnung
über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Vom 20. August 2009 (GVBl S. 486)
Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen
Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai
2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210–1–1–WFK), zuletzt
geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl
S. 256), erlässt das Bayerische Staatsministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung trifft für die Otto-Friedrich-Universität
Bamberg abweichende Regelungen von Bestimmungen
des Bayerischen Hochschulgesetzes.
§ 2
Senat
Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
BayHSchG gehört dem Senat zusätzlich der gewählte
Ersatzvertreter oder die gewählte Ersatzvertreterin
der Studierenden mit beratender Stimme an.
§ 3
Mitwirkung der Studierenden,
Studierendenvertretung
Studierendenvertretung
Abweichend von Art. 52 Abs. 2 bis 7 BayHSchG wirken
die Studierenden in der Hochschule durch folgende
Gremien der Studierendenvertretung mit:
- 1.
- den Fachschaftenrat,
- 2.
- den studentischen Konvent,
- 3.
- die Fachschaftsvertretungen und
- 4.
- die Fachschaftsversammlungen.
§ 4
Fachschaftenrat
(1) 1Dem Fachschaftenrat gehören an:
- 1.
- je zwei Vertreter oder Vertreterinnen aus jeder Fachschaftsvertretung,
- 2.
- die Referenten und Referentinnen des Fachschaftenrats,
- 3.
- ein Vertreter oder eine Vertreterin des studentischen Konvents und
- 4.
- der Vertreter oder die Vertreterin der Studierenden im Senat.
2Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 wirken mit beratender
Stimme mit. 3Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 3
wird vom studentischen Konvent gewählt.
(2) 1Jede Fachschaftsvertretung hat im Fachschaftenrat
eine Stimme. 2Votieren die Vertreter und Vertreterinnen
aus einer Fachschaftsvertretung in einer Abstimmung
unterschiedlich, so gilt die Stimme der
Fachschaftsvertretung insgesamt für diese Abstimmung
als nicht abgegeben.
§ 5
Aufgaben des Fachschaftenrats
Zu den Aufgaben des Fachschaftenrats zählen:
- 1.
- die fakultätsübergreifenden Angelegenheiten der Studierenden,
- 2.
- die Ermöglichung der Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden,
- 3.
- die Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (Art. 2 BayHSchG),insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen,
- 4.
- die Vertretung hochschulpolitischer, fachlicher, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Belange der Studierenden,
- 5.
- die Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter,
- 6.
- die Förderung der Belange der Studierenden mit Behinderung,
- 7.
- die Förderung der geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden und
- 8.
- die Pflege von nationalen und internationalen Beziehungen, insbesondere zu Studierenden.
§ 6
Studentischer Konvent
1Der studentische Konvent besteht aus
- 1.
- neunzehn von den Studierenden gewählten Mitgliedern und
- 2.
- einem Vertreter oder einer Vertreterin des Fachschaftenrats.
2Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 2 wird vom Fachschaftenrat
gewählt und wirkt mit beratender Stimme mit.
3Der Vertreter oder die Vertreterin der Studierenden
im Senat kann mit beratender Stimme mitwirken.
§ 7
Fachschaftsvertretung
(1) 1Die Studierendenvertreter und Studierendenvertreterinnen
einer Fakultät bilden die Fachschaftsvertretung.
2In den Fakultäten Geistes- und Kulturwissenschaften
und Humanwissenschaften bilden die
Studierendenvertreter und Studierendenvertreterinnen
eines Instituts die Fachschaftsvertretung. 3In der
Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften bilden
die Studierendenvertreter und Studierendenvertreterinnen
einer Fachgruppe (Sozialwissenschaften,
Wirtschaftswissenschaften) die Fachschaftsvertretung.
(2) 1Soweit die Zahl der Studierenden, die Mitglieder
einer Fakultät, eines Instituts oder einer Fachgruppe
sind, 1000 nicht übersteigt, besteht die Fachschaftsvertretung
aus sieben Studierendenvertretern
und Studierendenvertreterinnen. 2Soweit die Zahl der
Studierenden, die Mitglieder einer Fakultät, einer
Fachgruppe oder eines Instituts sind, 1000 übersteigt,
erhöht sich die Zahl der Studierendenvertreter und
Studierendenvertreterinnen, die die Fachschaftsvertretung
bilden, je angefangene weitere 500 um eins. 3In
den Fakultäten Geistes- und Kulturwissenschaften,
Humanwissenschaften und Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
werden die Fachschaftsvertretungen
in einer eigenen Wahl durch die Studierenden der jeweiligen
Institute bzw. Fachgruppen gewählt, in den
Fakultäten Katholische Theologie und Wirtschaftsinformatik
und Angewandte Informatik durch die Studierenden
der jeweiligen Fakultät.
(3) 1Auf Antrag der betroffenen Fachschaftsvertretungen
und der betroffenen Fachschaftsversammlung
kann der Hochschulrat die Zusammenlegung von
Fachschaftsvertretungen mehrerer Institute einer Fakultät
zu einer Fachschaftsvertretung bestimmen.
2Diese Zusammenlegung kann durch den Hochschulrat
auf Antrag der betroffenen Fachschaftsvertretung und der betroffenen Fachschaftsversammlung ganz
oder teilweise rückgängig gemacht werden.
(4) Sofern in einer Fakultät keine Institute für Teile
der Fakultät oder nur für Teile der Fakultät Institute
gebildet sind, werden durch den Hochschulrat auf Vorschlag
des Fachschaftenrats Fachgruppen festgelegt,
die für den Zuschnitt der Fachschaftsvertretungen
maßgeblich sind.
§ 8
Fachschaftsversammlung
1In den Fakultäten Geistes- und Kulturwissenschaften,
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und
Humanwissenschaften wird zur Koordination der Studierendenvertretung
der Fakultät eine Fachschaftsversammlung
gebildet. 2Die Fachschaftsversammlung
besteht aus
- 1.
- den Vertretern oder Vertreterinnen der Studierenden im Fakultätsrat,
- 2.
- je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Fachschaftsvertretungen.
§ 9
Finanzierung
Der Fachschaftenrat tritt in die Rechte und Pflichten
des Sprecher- und Sprecherinnenrats nach Art. 53
BayHSchG ein.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
2Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer
Kraft.
München, den 20. August 2009
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h
Staatsminister
Staatsminister