Veröffentlichung KWMBl. 2009/22 S. 384 vom 20.08.2009

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2210–2–24–WFK
2210–2–24–WFK
Verordnung
über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Universität Passau
Vom 20. August 2009 (GVBl S. 488)
 
    Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210–1–1–WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
 
§ 1
Geltungsbereich
    Diese Verordnung trifft für die Universität Passau abweichende Regelungen von den Bestimmungen des Bayerischen Hochschulgesetzes.
 
§ 2
Senat und Hochschulrat
    (1) Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG nimmt der Ersatzvertreter oder die Ersatzvertreterin des Vertreters oder der Vertreterin der Studierenden im Senat, der oder die im Fall des Ausscheidens des Vertreters oder der Vertreterin der Studierenden nach den wahlrechtlichen Bestimmungen an dessen oder deren Stelle nachrücken würde, an den Sitzungen des Senats und des Hochschulrats mit beratender Stimme teil.
    (2) Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG können zu nicht hochschulangehörigen Mitgliedern des Hochschulrats auch Personen bestellt werden, denen die Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin, eines Ehrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenmitglieds der Universität Passau verliehen worden ist.
 
§ 3
Philosophische Fakultät
    1Die Philosophische Fakultät ist in Departments gegliedert. 2Das Nähere regelt die Grundordnung, die abweichend von Art. 28 Abs. 6 BayHSchG auch unmittelbar Befugnisse des Dekans oder der Dekanin auf hauptberuflich in der Fakultät tätige Mitglieder übertragen kann, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und dies notwendig ist.
 
§ 4
Studierendenvertretung
    (1) 1In Abweichung von Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG besteht der studentische Konvent an der Universität Passau aus 21 stimmberechtigten Mitgliedern. 2Ihm gehören an:
1.
der Vertreter oder die Vertreterin der Studierenden im Senat,
2.
je ein von den Fachschaften aus dem Kreis ihrer gewählten Mitglieder entsandtes Mitglied sowie
3.
weitere Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden, die nach Art. 52 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG gewählt werden.
3Der Ersatzvertreter oder die Ersatzvertreterin des Vertreters oder der Vertreterin der Studierenden im Senat, der oder die im Fall des Ausscheidens des Vertreters oder der Vertreterin der Studierenden nach den wahlrechtlichen Bestimmungen an dessen oder deren Stelle nachrücken würde, nimmt an den Sitzungen des studentischen Konvents mit beratender Stimme teil.
    (2) 1Ein Fachschaftenrat wird unter Abweichung von Art. 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BayHSchG an der Universität Passau nicht gebildet. 2Die Übersicht über die voraussichtlichen Ausgaben nach Art. 53 Abs. 1 Satz 4 BayHSchG ist mit der Mehrheit der Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden in den Fakultätsräten zu verabschieden, wobei Art. 52 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayHSchG Anwendung findet.
    (3) 1Abweichend von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayHSchG werden die vier zu wählenden Mitglieder des Sprecher- und Sprecherinnenrats vom studentischen Konvent gewählt. 2Der Ersatzvertreter oder die Ersatzvertreterin des Vertreters oder der Vertreterin der Studierenden im Senat, der oder die im Fall des Ausscheidens des Vertreters oder der Vertreterin der Studierenden nach den wahlrechtlichen Bestimmungen an dessen oder deren Stelle nachrücken würde, nimmt an den Sitzungen des Sprecher- und Sprecherinnenrats mit beratender Stimme teil.
 
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    1Diese Verordnung tritt am 21. September 2009 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.
 
München, den 20. August 2009
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h
Staatsminister