2210–2–24–WFK
Verordnung
über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Universität Passau
über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Universität Passau
Vom 20. August 2009 (GVBl S. 488)
Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen
Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai
2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210–1–1–WFK), zuletzt
geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl
S. 256), erlässt das Bayerische Staatsministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung trifft für die Universität Passau
abweichende Regelungen von den Bestimmungen des
Bayerischen Hochschulgesetzes.
§ 2
Senat und Hochschulrat
(1) Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und
Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG nimmt der Ersatzvertreter
oder die Ersatzvertreterin des Vertreters
oder der Vertreterin der Studierenden im Senat, der
oder die im Fall des Ausscheidens des Vertreters oder
der Vertreterin der Studierenden nach den wahlrechtlichen
Bestimmungen an dessen oder deren Stelle
nachrücken würde, an den Sitzungen des Senats und
des Hochschulrats mit beratender Stimme teil.
(2) Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG
können zu nicht hochschulangehörigen Mitgliedern
des Hochschulrats auch Personen bestellt werden, denen
die Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin,
eines Ehrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin
oder eines Ehrenmitglieds der Universität
Passau verliehen worden ist.
§ 3
Philosophische Fakultät
1Die Philosophische Fakultät ist in Departments gegliedert.
2Das Nähere regelt die Grundordnung, die abweichend
von Art. 28 Abs. 6 BayHSchG auch unmittelbar
Befugnisse des Dekans oder der Dekanin auf
hauptberuflich in der Fakultät tätige Mitglieder übertragen
kann, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen und dies notwendig ist.
§ 4
Studierendenvertretung
(1) 1In Abweichung von Art. 52 Abs. 2 Satz 1
BayHSchG besteht der studentische Konvent an der Universität Passau aus 21 stimmberechtigten Mitgliedern.
2Ihm gehören an:
- 1.
- der Vertreter oder die Vertreterin der Studierenden im Senat,
- 2.
- je ein von den Fachschaften aus dem Kreis ihrer gewählten Mitglieder entsandtes Mitglied sowie
- 3.
- weitere Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden, die nach Art. 52 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG gewählt werden.
3Der Ersatzvertreter oder die Ersatzvertreterin des
Vertreters oder der Vertreterin der Studierenden im Senat,
der oder die im Fall des Ausscheidens des Vertreters
oder der Vertreterin der Studierenden nach den
wahlrechtlichen Bestimmungen an dessen oder deren
Stelle nachrücken würde, nimmt an den Sitzungen des
studentischen Konvents mit beratender Stimme teil.
(2) 1Ein Fachschaftenrat wird unter Abweichung
von Art. 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BayHSchG an
der Universität Passau nicht gebildet. 2Die Übersicht
über die voraussichtlichen Ausgaben nach Art. 53
Abs. 1 Satz 4 BayHSchG ist mit der Mehrheit der Vertreter
und Vertreterinnen der Studierenden in den
Fakultätsräten zu verabschieden, wobei Art. 52 Abs. 2
Satz 2 Halbsatz 2 BayHSchG Anwendung findet.
(3) 1Abweichend von Art. 52 Abs. 3 Satz 2
BayHSchG werden die vier zu wählenden Mitglieder
des Sprecher- und Sprecherinnenrats vom studentischen
Konvent gewählt. 2Der Ersatzvertreter oder die
Ersatzvertreterin des Vertreters oder der Vertreterin
der Studierenden im Senat, der oder die im Fall des
Ausscheidens des Vertreters oder der Vertreterin der
Studierenden nach den wahlrechtlichen Bestimmungen
an dessen oder deren Stelle nachrücken würde,
nimmt an den Sitzungen des Sprecher- und Sprecherinnenrats
mit beratender Stimme teil.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 21. September 2009 in Kraft.
2Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer
Kraft.
München, den 20. August 2009
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h
Staatsminister
Staatsminister