2233–2–2–UK
Schulordnung
für die
Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
(Förderberufsschulordnung – BSO-F)
für die
Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
(Förderberufsschulordnung – BSO-F)
Vom 26. Oktober 2009 (GVBl S. 580)
Auf Grund von Art. 24 Nrn. 1 bis 4, 6, Art. 45 Abs. 2
Satz 4, Art. 89 und Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes
über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS
2230–1–1–UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt das Bayerische
Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende
Verordnung:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeines
- § 1
- Geltungsbereich, Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, Schulaufsicht
- § 2
- Aufgabe der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
Zweiter Teil
Schulgemeinschaft, Schulleiterin und Schulleiter,
Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat
Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat
- § 3
- Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung
- § 4
- Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat
- § 5
- Veranstaltungen Dritter, Sammlungen und Spenden, finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen, Haftpflichtversicherung
Dritter Teil
Schulische Förderung
Abschnitt 1
Verpflichtung und Berechtigung zum Schulbesuch
- § 6
- Verpflichtung und Berechtigung zum Besuch einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
Abschnitt 2
Sonderpädagogische Förderschwerpunkte
sowie Ausbildungs- und Förderformen
sowie Ausbildungs- und Förderformen
- § 7
- Lehrpläne, Förderschwerpunkte
- § 8
- Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten
- § 9
- Berufsvorbereitungsjahre
- § 10
- Berufsvorbereitende Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit
- § 11
- Berufsgrundschuljahr
- § 12
- Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen
- § 13
- Mobile Sonderpädagogische Dienste
- § 14
- Förderplan
Vierter Teil
Aufnahme und Schulwechsel
Abschnitt 1
Aufnahme
- § 15
- Anmelde- und Aufnahmeverfahren
- § 16
- Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
Abschnitt 2
Überweisung, Schulwechsel
- § 17
- Überweisung an eine Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit einem anderen Förderschwerpunkt, an eine Berufsschule oder an ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
- § 18
- Schulwechsel
Fünfter Teil
Schulbetrieb
Abschnitt 1
Organisationsformen des Unterrichts,
Klassen- und Gruppenbildung, Fächer,
Fördermaßnahmen, Pflegekräfte
- § 19
- Organisationsformen des Unterrichts
- § 20
- Klassenbildung
- § 21
- Klassenstärken und Gruppenbildung
- § 22
- Zusätzliche Förderung von Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Deutschkenntnisse
- § 23
- Unterricht in Wahlfächern, Förderunterricht
- § 24
- Einsatz von Pflegekräften
Abschnitt 2
Schulbesuch
- § 25
- Teilnahme, Beurlaubung, Befreiung
- § 26
- Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen
Abschnitt 3
Stunden und Fächer
- § 27
- Stundentafeln und Stundenpläne, Religionsunterricht, Ethikunterricht, Unterrichtszeit
Sechster Teil
Schülerbogen, Leistungsnachweise, Zeugnisse,
Abschlüsse, Berufsschulpflicht
Abschlüsse, Berufsschulpflicht
- § 28
- Schülerbogen
- § 29
- Nachweis des Leistungsstandes, Bewertung der Leistung, Nachteilsausgleich
- § 30
- Zeugnisse, Bescheinigung
- § 31
- Erfolgreicher Abschluss der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, Berufsschulpflicht
- § 32
- Erfolgreicher Hauptschulabschluss
- § 33
- Mittlerer Schulabschluss
- § 34
- Beanstandung von Beschlüssen
Siebter Teil
Schlussvorschriften
- § 35
- Begriffsbestimmungen
- § 36
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage:
- Stundentafeln für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
Erster Teil
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich,
Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen,
Schulaufsicht
(vgl. Art. 1 und 3, Art. 111 bis 117 BayEUG)
Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen,
Schulaufsicht
(vgl. Art. 1 und 3, Art. 111 bis 117 BayEUG)
(1) 1Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsschulen
zur sonderpädagogischen Förderung und
die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter
einer öffentlichen Schule. 2Für Ersatzschulen
gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2
Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 und Art. 93 BayEUG, für
staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber
hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
(2) § 2 der Schulordnung für die Berufsschulen in
Bayern (BSO) gilt entsprechend.
§ 2
Aufgabe der Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung
(vgl. Art. 11 und 19 BayEUG)
(vgl. Art. 11 und 19 BayEUG)
(1) Die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
unterrichtet, erzieht und fördert nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen Jugendliche mit
sonderpädagogischem Förderbedarf, die
- 1.
- in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowie nach § 25 der Handwerksordnung ausgebildet werden,
- 2.
- in Berufen nach § 42m der Handwerksordnung oder § 66 BBiG ausgebildet werden,
- 3.
- berufliche Grundbildung in vollzeitschulischer Form als Berufsgrundschuljahr erhalten,
- 4.
- ein Berufsvorbereitungsjahr in vollzeitschulischer Form zur Vorbereitung auf eine angestrebte Berufsausbildung im Sinn der Nrn. 1 und 2 oder zur Arbeitsvorbereitung besuchen,
- 5.
- eine berufsvorbereitende Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit besuchen oder
- 6.
- ohne Ausbildungsverhältnis sind und
- a)
- in einem geregelten Beschäftigungsverhältnis stehen oder
- b)
- keine Förderung nach den Nrn. 3 bis 5 erhalten.
(2) Die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
arbeitet mit den Ausbildungsbetrieben, Berufsausbildungswerken,
Berufsbildungswerken, Berufsförderungswerken
und sonstigen Rehabilitationsträgern,
den Berufsschulen sowie mit Innungen, Kammern, der
Bundesagentur für Arbeit und Einrichtungen und
Diensten der Jugendhilfe einschließlich der Arbeitsweltbezogenen
Jugendsozialarbeit sowie der Sozialhilfe
zusammen; § 21 BSO gilt entsprechend.
Zweiter Teil
Schulgemeinschaft,
Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte,
Schülerinnen und Schüler,
Berufsschulbeirat
Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte,
Schülerinnen und Schüler,
Berufsschulbeirat
§ 3
Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung
(vgl. Art. 2 BayEUG)
§ 3 BSO gilt entsprechend; dabei sind die Anforderungen
des jeweiligen Förderschwerpunktes zu berücksichtigen.
§ 4
Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte,
Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat
(vgl. Art. 57, 58, 62, 63, 70 bis 72 und 86 bis 88 BayEUG)
Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat
(vgl. Art. 57, 58, 62, 63, 70 bis 72 und 86 bis 88 BayEUG)
(1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder die
stellvertretende Schulleiterin bzw. der stellvertretende
Schulleiter muss die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen
bzw. für Sonderpädagogik besitzen; darüber
hinaus soll eine der genannten Personen die Befähigung
zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzen.
(2) 1§§ 4 bis 20 BSO sowie § 36 der Schulordnung für
die Volksschulen zur sonderpädagogischen Entwicklung
(VSO-F) gelten entsprechend. 2§ 16 Abs. 2 Nr. 6
BSO gilt auch für den Fall, dass eine Sonderpädagogische
Stütz- und Förderklasse eingerichtet ist oder
Schülerinnen und Schüler Maßnahmen der Arbeitsweltbezogenen
Jugendsozialarbeit besuchen.
§ 5
Veranstaltungen Dritter, Sammlungen und Spenden,
finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen,
Haftpflichtversicherung
finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen,
Haftpflichtversicherung
§§ 22, 23 und § 51 BSO gelten entsprechend.
Dritter Teil
Schulische Förderung
Abschnitt 1
Verpflichtung und Berechtigung zum Schulbesuch
(vgl. Art. 41 BayEUG)
(vgl. Art. 41 BayEUG)
§ 6
Verpflichtung und Berechtigung zum Besuch einer
Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
(1) 1Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
sind von Berufsschulpflichtigen zu besuchen, die
am Unterricht der Berufsschule nicht aktiv teilnehmen
können oder deren sonderpädagogischer Förderbedarf
an der Berufsschule auch mit Unterstützung durch
Mobile Sonderpädagogische Dienste nicht oder nicht
hinreichend erfüllt werden kann. 2Berufsschulen zur
sonderpädagogischen Förderung können Berufsschulpflichtige
mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen,
wenn sie zwar aktiv, aber nicht mit Erfolg am
Unterricht der Berufsschule teilnehmen können oder
wenn ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf an
der Berufsschule mit den dort verfügbaren Möglichkeiten
nicht soweit entsprochen werden kann, dass sie
dem Unterricht ohne wesentliche Einschränkungen
folgen können (Wahlrecht zwischen den Förderorten
Berufsschule und Berufschule zur sonderpädagogischen
Förderung). 3Sind die Voraussetzungen der Sätze
1 oder 2 nicht gegeben, besteht keine Berechtigung,
die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
zu besuchen. 4§ 16 bleibt unberührt.
(2) Berufschulpflichtige mit sonderpädagogischem
Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
können an der Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung mit dem Förderschwerpunkt
Lernen unterrichtet werden, wenn sie auf Grund
ihrer bisherigen schulischen Entwicklung nicht einer
besonderen Förderung in der Berufsschulstufe des
Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt geistige
Entwicklung bedürfen; dies gilt insbesondere für
Schülerinnen und Schüler, die in der zuletzt besuchten
Jahrgangsstufe der allgemein bildenden Schule nicht
nach dem Lehrplan für den Förderschwerpunkt geistige
Entwicklung unterrichtet wurden.
(3) 1Für die Berechtigung zum Besuch der Berufsschule
zur sonderpädagogischen Förderung durch
nicht oder nicht mehr berufsschulpflichtige Personen
(Art. 41 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 BayEUG) gilt Abs. 1 entsprechend.
2In ein Berufsvorbereitungsjahr können
sie, gegenüber Berufsschulpflichtigen nachrangig, im
Rahmen der vorhandenen personellen und räumlichen
Möglichkeiten einmalig für ein Berufsschuljahr aufgenommen
werden, sofern keine anderen Maßnahmen
der Berufsförderung möglich sind; gleiches gilt für die
Beschulung von nicht oder nicht mehr berufschulpflichtigen
Teilnehmerinnen und Teilnehmern an berufsvorbereitenden
Maßnahmen der Bundesagentur
für Arbeit.
Abschnitt 2
Sonderpädagogische Förderschwerpunkte sowie
Ausbildungs- und Förderformen
(vgl. Art. 19 bis 21 BayEUG)
Ausbildungs- und Förderformen
(vgl. Art. 19 bis 21 BayEUG)
§ 7
Lehrpläne, Förderschwerpunkte
(1) 1Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
die die Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 besuchen, werden
nach den Lehrplänen der Berufsschule unter besonderer
Berücksichtigung des jeweiligen Förderschwerpunktes
unterrichtet. 2In den Fällen des § 2
Abs. 1 Nrn. 2 und 4 bis 6 wird nach den Lehrplänen der
Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
unterrichtet.
(2) Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
können mehrere Förderschwerpunkte haben; es
gelten § 22 Abs. 4 Sätze 2 und 4 VSO-F entsprechend.
(3) Für Jugendliche mit sehr hohem Förderbedarf im
Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
sowie gegebenenfalls weiterem Förderbedarf
können nach Maßgabe der personellen und räumlichen
Voraussetzungen im Zusammenwirken mit Maßnahmeträgern,
insbesondere mit Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe Sonderpädagogische Stütz- und Förderklassen
gebildet werden; § 21 Abs. 2 Satz 3 VSO-F gilt
entsprechend.
§ 8
Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf
in mehreren Förderschwerpunkten
in mehreren Förderschwerpunkten
Jugendliche mit Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten
werden in die Schule aufgenommen,
die ihren sonderpädagogischen Förderbedarf am besten
erfüllen kann; bei der Entscheidung soll auch die
konkrete Situation der Jugendlichen in ihrem Umfeld
berücksichtigt werden.
§ 9
Berufsvorbereitungsjahre
(1) 1Die Berufsvorbereitungsjahre sollen Jugendliche
ohne Ausbildungsverhältnis für eine Berufsausbildung in einem bestimmten Berufsfeld oder für den Eintritt
in das Berufsleben befähigen. 2Sie können nach
Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen personellen
und räumlichen Voraussetzungen eingerichtet
werden für Jugendliche, die
- 1.
- voraussichtlich nach einem Besuch des Berufsvorbereitungsjahres für eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG und § 25 Handwerksordnung oder in Berufen nach § 66 BBiG und § 42m Handwerksordnung geeignet wären;
- 2.
- voraussichtlich einer Ausbildung nach Nr. 1 auch nach Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres nicht gewachsen sind, aber einfache berufliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt verrichten können und in der Lage sind, ihr Leben selbständig zu bewältigen (Arbeitsqualifizierungsjahr).
3In das Berufsvorbereitungsjahr nach Nr. 2 werden
auch Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung aufgenommen, die nach
§ 6 Abs. 2 an der Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung beschult werden können. 4Bei der
Aufnahme in ein Berufsvorbereitungsjahr sind die
Aussagen und Empfehlungen nach § 27 Abs. 3 VSO-F
zu berücksichtigen.
(2) Hinsichtlich der begleitenden betrieblichen
Praktika gilt § 27 Abs. 3 Satz 2 BSO entsprechend.
(3) 1Wurde bereits ein Berufsvorbereitungsjahr besucht,
jedoch nicht erfolgreich, können Berufsschulpflichtige
im Rahmen der verfügbaren Stellen und
Mittel ein Berufsvorbereitungsjahr desselben Berufsfeldes
und Schwierigkeitsgrades wiederholen oder gegebenenfalls
das Berufsvorbereitungsjahr mit geringeren
Anforderungen (nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besuchen.
2Ein Berufsvorbereitungsjahr mit fachbezogenem Unterricht
in einem anderen Berufsfeld (Berufsbereich)
kann nach Satz 1 nur besucht werden, wenn die Schulleiterin
oder der Schulleiter im Einvernehmen mit der
Klassenkonferenz feststellt, dass nach der bisher gezeigten
Entwicklung der Besuch des Berufsvorbereitungsjahres
sinnvoll und voraussichtlich erfolgreich
sein wird. 3Satz 2 gilt auch für den Besuch eines
Berufsvorbereitungsjahres nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 im
Anschluss an ein Berufsvorbereitungsjahr nach Abs. 1
Satz 2 Nr. 2.
§ 10
Berufsvorbereitende Maßnahmen
der Bundesagentur für Arbeit
der Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Berufsschulen zur sonderpädagogischen
Förderung kooperieren bei berufsvorbereitenden
Maßnahmen mit der Bundesagentur für Arbeit sowie
mit den Maßnahmeträgern; insbesondere teilt die Berufsschule
zur sonderpädagogischen Förderung auf
Anfrage mit, ob die Einrichtung einer Klasse für die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer der berufsvorbereitenden
Maßnahme möglich ist.
(2) Begleitend zu einer von der Bundesagentur für
Arbeit finanzierten berufsvorbereitenden Maßnahme
werden berufsschulpflichtige Jugendliche an der Berufsschule
zur sonderpädagogischen Förderung unterrichtet,
auch wenn zuvor bereits eine andere berufsvorbereitende
Maßnahme mit dem entsprechenden Berufsschulunterricht
besucht wurde.
§ 11
Berufsgrundschuljahr
(vgl. Art. 11 BayEUG)
(vgl. Art. 11 BayEUG)
(1) Das Berufsgrundschuljahr wird für Jugendliche
mit oder ohne entsprechenden Ausbildungsvertrag im
Bereich einzelner anerkannter Ausbildungsberufe angeboten;
§ 12 bleibt unberührt.
(2) 1Ein nicht erfolgreich abgeschlossenes Berufsgrundschuljahr
kann von Berufsschulpflichtigen auf
Antrag einmal wiederholt werden, wenn nach dem Urteil
der Lehrerkonferenz das nicht erfolgreiche Abschließen
weder auf mangelnder Eignung noch auf
schuldhaftem Verhalten der Jugendlichen beruhte.
2Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler ohne
Ausbildungsvertrag.
§ 12
Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen
Fachpraktische Teile des Unterrichts der Berufsschule
zur sonderpädagogischen Förderung können im
Berufsgrundschuljahr, im Berufsvorbereitungsjahr
und in Klassen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer
an berufsvorbereitenden Maßnahmen in kooperativer
Form, d.h. durch geeignete außerschulische Einrichtungen,
insbesondere Betriebe, erbracht werden.
§ 13
Mobile Sonderpädagogische Dienste
1Mobile Sonderpädagogische Dienste der Berufsschule
zur sonderpädagogischen Förderung (Art. 19
Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Art. 21 BayEUG) werden nach
Bedarf im Rahmen der Beschulung von Jugendlichen
mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Berufsschulen
oder im Hinblick auf einen weiteren Förderbedarf
der Jugendlichen auch an einer anderen beruflichen
Schule zur sonderpädagogischen Förderung
eingesetzt. 2Für den Umfang der Unterstützung gilt
§ 25 Satz 2 VSO-F entsprechend.
§ 14
Förderplan
1Ein Förderplan, der inhaltlich dem des § 31 Abs. 1
Sätze 1 und 2 VSO-F entspricht, ist zu erstellen und regelmäßig
fortzuschreiben; er baut auf den Feststellungen
zum sonderpädagogischen Förderbedarf nach § 27
Abs. 3 Satz 2 VSO-F auf, soweit das Gutachten der
Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung
übergeben wurde, andernfalls auf dem sonderpädagogischen
Gutachten nach § 15 Abs. 3 Satz 1. 2Bei Teilnehmerinnen
und Teilnehmern an berufsvorbereitenden
Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit sollen
die Erkenntnisse und weiteren Fördermöglichkeiten
der Arbeitsverwaltung und der von ihr beauftragten
Maßnahmeträger einbezogen werden. 3Der Förderplan
soll mit den Erziehungsberechtigten und den Jugendlichen
erörtert werden.
Vierter Teil
Aufnahme und Schulwechsel
Abschnitt 1
Aufnahme
(vgl. Art. 41 BayEUG)
(vgl. Art. 41 BayEUG)
§ 15
Anmelde- und Aufnahmeverfahren
(1) 1Die Anmeldung zum Besuch der nach Art. 42
Abs. 3 und 4 BayEUG zuständigen Berufsschule zur
sonderpädagogischen Förderung soll bis fünf Schultage
vor dem Beginn der Sommerferien erfolgen. 2Schülerinnen
und Schüler, die keinen Ausbildungsvertrag
haben und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht für eine
Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme
der Bundesagentur für Arbeit vorgesehen sind, melden
sich vorläufig an; eine endgültige Anmeldung soll bis
zum letzten Ferientag abgeschlossen sein. 3Ort und
Zeit der Anmeldung werden von der Schule festgesetzt
und ortsüblich oder im Internet bekannt gemacht. 4Die
Aufnahme in das Berufsgrundschuljahr und in das Berufsvorbereitungsjahr
erfolgt entsprechend § 24 Abs. 2
BSO mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche Aufnahme
in das Berufsgrundschuljahr nur bei Vorliegen
eines Ausbildungsvertrages möglich ist; hinsichtlich
der notwendigen beruflichen Vorkenntnisse im Sinn
des § 24 Abs. 2 Satz 2 BSO genügt es, dass zuvor an
einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur
für Arbeit teilgenommen wurde.
(2) 1Die Anmeldung erfolgt persönlich bei der Berufsschule
zur sonderpädagogischen Förderung durch
die Erziehungsberechtigten oder durch die volljährige
Schülerin bzw. den volljährigen Schüler. 2Bei mehreren
Erziehungsberechtigten genügt die Anwesenheit
eines Erziehungsberechtigten; die Schülerin bzw. der
Schüler hat stets bei der Anmeldung anwesend zu sein.
3Bei der Anmeldung sind der Schule das letzte Zeugnis
der zuletzt besuchten Schule und – soweit ein Ausbildungsverhältnis
eingegangen ist – der Ausbildungsvertrag
oder eine entsprechende Bestätigung des Betriebs
in Fotokopie oder Abschrift zu übergeben; im
Übrigen gelten § 28 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 VSO-F entsprechend.
(3) 1Nach der Anmeldung sind unter Einbeziehung
der Erkenntnisse der allgemeinen Schule und etwaiger
sonstiger Stellungnahmen, insbesondere der Mobilen
Sonderpädagogischen Dienste, in einem sonderpädagogischen
Gutachten der Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung unter Verwendung geeigneter
Diagnoseverfahren der sonderpädagogische
Förderbedarf der oder des Jugendlichen zu beschreiben,
die erforderlichen Fördermaßnahmen aufzuzeigen
und eine Empfehlung für den geeigneten schulischen
Förderort zu geben; § 28 Abs. 4 Sätze 2 und 3
VSO-F gelten entsprechend. 2Das Gutachten wird von
einer Lehrkraft, die die Befähigung zum Lehramt an
Sonderschulen bzw. für Sonderpädagogik besitzt, gegebenenfalls
unter Einbeziehung der beruflichen
Lehrkräfte und der Arbeitsverwaltung erstellt und
vom Schulleiter verantwortet. 3Die Erstellung eines
sonderpädagogischen Gutachtens entfällt, wenn ein
Gutachten nach § 27 Abs. 3 VSO-F bei der Anmeldung
vorgelegt wird und die Erziehungsberechtigten oder
die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler
mit der Aufnahme in die Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung einverstanden sind. 4Eine
Aufnahme in die Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung mit dem Förderschwerpunkt Lernen
bedarf bei Schülerinnen und Schülern mit einem erfolgreichen
Hauptschulabschluss oder einem in den
Anforderungen über dem Hauptschulabschluss liegenden
Schulabschluss der begründeten Empfehlung
der zuvor besuchten Schule für diesen Förderort.
(4) 1Auf der Grundlage des sonderpädagogischen
Gutachtens nach Abs. 3 bzw. nach § 27 Abs. 3 VSO-F
und nach Erörterung mit den Erziehungsberechtigten
und der oder dem Jugendlichen entscheidet die Schulleiterin
oder der Schulleiter über die Aufnahme in eine
öffentliche Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung; § 28 Abs. 5 Halbsatz 2 VSO-F gilt entsprechend.
2Hinsichtlich des weiteren Verfahrens gelten
Art. 41 Abs. 3 Sätze 4 bis 10 BayEUG sowie in entsprechender
Anwendung § 28 Abs. 6 und 7 VSO-F; zuständige
Schulaufsichtsbehörde für die Entscheidung
(Art. 41 Abs. 3 Satz 7 BayEUG) ist die Regierung.
(5) 1Für die Aufnahme in die Fachklassen gilt § 24
Abs. 3 BSO entsprechend. 2Für den dreijährigen doppelqualifizierenden
Bildungsgang „Duale Berufsausbildung
und Fachhochschulreife“ gilt § 24 Abs. 1 Satz 4
und Abs. 4 BSO entsprechend.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll eine
Bescheinigung über die Notwendigkeit des Besuchs einer
Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung
ausfertigen, wenn sie von anderen Stellen benötigt
wird oder der Rechtsklarheit dient.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die
Aufnahme in die Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung der abgebenden Schule anzuzeigen.
(8) 1Soweit die Schulpflicht bei Jugendlichen, die
ein Berufsgrundschuljahr, ein Berufsvorbereitungsjahr,
eine Klasse für Teilnehmerinnen und Teilnehmer
an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur
für Arbeit oder eine Klasse für Jugendliche ohne
Ausbildungsverhältnis besucht haben, nach Ende
des abgelaufenen Berufsschuljahres nicht erfüllt ist,
ist eine erneute Anmeldung und Aufnahme in die bisher
besuchte Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung nicht erforderlich. 2Mit den Erziehungsberechtigten
und der oder dem Jugendlichen ist vor
Ablauf des besuchten Berufsschuljahres – anhand des
bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs und
auf der Grundlage des Förderplans nach § 14 – die weitere
Form der Beschulung an der Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung oder gegebenenfalls der
Wechsel an die Berufsschule einschließlich einer
etwaigen Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische
Dienste zu erörtern.
§ 16
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ohne
sonderpädagogischen Förderbedarf
sonderpädagogischen Förderbedarf
§ 30 VSO-F gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Überweisung, Schulwechsel
(vgl. Art. 41 BayEUG)
(vgl. Art. 41 BayEUG)
§ 17
Überweisung an eine Berufsschule
zur sonderpädagogischen Förderung
mit einem anderen Förderschwerpunkt,
an eine Berufsschule oder an ein Förderzentrum
mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
zur sonderpädagogischen Förderung
mit einem anderen Förderschwerpunkt,
an eine Berufsschule oder an ein Förderzentrum
mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
(1) Hinsichtlich der Überweisung an eine Berufsschule
zur sonderpädagogischen Förderung mit einem
anderen Förderschwerpunkt oder an die Berufsschule
gelten §§ 32 und 33 VSO-F entsprechend; zuständige
Schulaufsichtsbehörde für die Entscheidung (Art. 41
Abs. 3 Satz 7 BayEUG) ist die jeweilige Regierung.
(2) 1Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung werden auf Antrag
der besuchten Schule oder der Erziehungsberechtigten
an ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung zum Besuch der Berufsschulstufe
überwiesen, wenn die Voraussetzungen des § 6
Abs. 2 für eine Beschulung an der Berufsschule zur
sonderpädagogischen Förderung entfallen sind. 2Hinsichtlich
des Verfahrens ist § 32 VSO-F entsprechend
anzuwenden.
§ 18
Schulwechsel
Tritt eine berufsschulpflichtige Schülerin oder ein
berufsschulpflichtiger Schüler an eine andere bayerische
Schule über, gilt § 26 BSO entsprechend.
Fünfter Teil
Schulbetrieb
Abschnitt 1
Organisationsformen des Unterrichts,
Klassen- und Gruppenbildung,
Fächer, Fördermaßnahmen, Pflegekräfte
(vgl. Art. 11, 19, 49 und 50 BayEUG)
Klassen- und Gruppenbildung,
Fächer, Fördermaßnahmen, Pflegekräfte
(vgl. Art. 11, 19, 49 und 50 BayEUG)
§ 19
Organisationsformen des Unterrichts
1Der Unterricht in der Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung wird vorbehaltlich Satz 3
als Teilzeitunterricht erteilt. 2Teilzeitunterricht wird
grundsätzlich an einzelnen Wochentagen erteilt; er
kann auch zu Wochenblöcken zusammengefasst werden;
über die Einführung und Aufhebung von Blockunterricht
entscheidet die Schulleiterin oder der
Schulleiter im Einvernehmen mit dem Berufsschulbeirat.
3Im Berufsgrundschuljahr und im Berufsvorbereitungsjahr
wird der Unterricht als Vollzeitunterricht
erteilt; § 12 bleibt unberührt.
§ 20
Klassenbildung
(1) An der Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung wird der Unterricht in Fachklassen, in
Klassen der Berufsvorbereitungsjahre, in Klassen für
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden
Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit sowie
in Klassen für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis
erteilt.
(2) 1Die Bildung der Fachklassen und gegebenenfalls
Jahrgangsfachgruppen erfolgt entsprechend § 28
Abs. 2, 3 und 6 BSO. 2Schülerinnen und Schüler mit
verschiedenen Förderschwerpunkten können gemeinsam
unterrichtet werden, wenn dies nach der anzuwendenden
Didaktik und Methodik möglich ist und
andernfalls nach den Richtlinien zur Klassenbildung
keine Jahrgangsfachklassen gebildet werden könnten.
(3) 1Unterricht im Berufsvorbereitungsjahr sowie
begleitend zu den berufsvorbereitenden Maßnahmen
der Bundesagentur für Arbeit findet in jeweils eigenen
Klassen statt. 2Klassen der Berufsvorbereitungsjahre
werden nach beruflichen Schwerpunkten und sofern
erforderlich unter Berücksichtigung der verschiedenen
sonderpädagogischen Förderschwerpunkte gebildet;
sie bedürfen der Zustimmung der Regierung.
3Beim Berufsvorbereitungsjahr nach § 9 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 kann auf die Einteilung nach beruflichen
Schwerpunkten verzichtet werden. 4In den berufsfeldübergreifenden
Fächern und im fachlichen Unterricht
können Schülerinnen und Schüler der Berufsvorbereitungsjahre
und Teilnehmerinnen und Teilnehmer
an berufsvorbereitenden Maßnahmen gemeinsam unterrichtet
werden, soweit dies nach den zu vermittelnden
Lerninhalten möglich ist.
(4) Für Klassen für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz
gilt § 28 Abs. 4 BSO entsprechend.
(5) Für klassenübergreifenden Unterricht gilt § 28
Abs. 7 BSO entsprechend.
(6) Für die Aufnahme in die entsprechenden Fachklassen
beim Eingehen eines Ausbildungsverhältnisses
oder beim Wechsel des Ausbildungsberufs gilt § 28
Abs. 8 BSO entsprechend.
§ 21
Klassenstärken und Gruppenbildung
(1) 1Maßgebend für die Klassen- und Gruppenbildung
an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
und für die Versorgung mit Lehrkräften sind
die Richtlinien des Staatsministeriums über die Klassen-
und Gruppenbildung. 2Unterricht in Wahlfächern
kann nur erteilt werden, wenn die Zahl der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer mindestens die Hälfte der für
die Klassenbildung festgelegten Höchstschülerzahlen
erreicht.
(2) Bei der Klassenbildung ist auf die Schülerzahlen
abzustellen, die voraussichtlich zum 20. Oktober des
Jahres erreicht werden.
§ 22
Zusätzliche Förderung von
Schülerinnen und Schülern
ohne ausreichende Deutschkenntnisse
Schülerinnen und Schülern
ohne ausreichende Deutschkenntnisse
Für Berufsschulpflichtige mit sonderpädagogischem
Förderbedarf ohne Ausbildungsverhältnis, die
dem Unterricht einer Fachklasse wegen mangelnder
Kenntnisse der deutschen Sprache nicht folgen können,
kann nach Maßgabe der personellen Möglichkeiten
Zusatzunterricht bis zu zwei Wochenstunden in der
deutschen Sprache eingerichtet werden.
§ 23
Unterricht in Wahlfächern, Förderunterricht
§ 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2 BSO gelten
entsprechend; der Förderunterricht ergibt sich aus der
Stundentafel in der Anlage.
§ 24
Einsatz von Pflegekräften
1Für den Einsatz von schulischen Pflegekräften an
Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische
Entwicklung gelten § 40 Abs. 1 und 2 VSO-F entsprechend.
2Hinsichtlich einer Betreuung von Schülerinnen
und Schülern durch Pflege- und Betreuungskräfte,
die nicht nach schulrechtlichen Bestimmungen
bereitgestellt oder bezahlt werden, gilt § 40 Abs. 3
VSO-F entsprechend.
Abschnitt 2
Schulbesuch
(Art. 56 BayEUG)
(Art. 56 BayEUG)
§ 25
Teilnahme, Beurlaubung, Befreiung
(1) Für die Teilnahme am Unterricht und an sonstigen
Schulveranstaltungen gilt § 31 BSO, für die Verhinderung
von Schülerinnen und Schülern § 32 BSO
entsprechend.
(2) Über Anträge auf Befreiung vom Besuch der Berufsschule
nach Art. 41 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 39 Abs. 4 BayEUG entscheidet die öffentliche oder
staatlich anerkannte Schule und im Übrigen die für die
Schule örtlich zuständige Regierung; § 33 BSO gilt entsprechend.
(3) Für die Beurlaubung von Schülerinnen und
Schülern gelten § 34 und § 39 Abs. 6 Sätze 3 und 4 BSO
entsprechend.
§ 26
Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen
§ 35 BSO gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Stunden und Fächer
(vgl. Art. 5, 45 bis 47 BayEUG)
(vgl. Art. 5, 45 bis 47 BayEUG)
§ 27
Stundentafeln und Stundenpläne,
Religionsunterricht, Ethikunterricht, Unterrichtszeit
Religionsunterricht, Ethikunterricht, Unterrichtszeit
(1) Für die Stundentafeln und Stundenpläne gelten
die Stundentafeln in der Anlage; im Übrigen gilt § 36
BSO entsprechend.
(2) §§ 37 bis 39 BSO gelten entsprechend.
Sechster Teil
Schülerbogen, Leistungsnachweise, Zeugnisse,
Abschlüsse, Berufsschulpflicht
(Art. 52, 54 und 55 BayEUG)
Abschlüsse, Berufsschulpflicht
(Art. 52, 54 und 55 BayEUG)
§ 28
Schülerbogen
Für den Schülerbogen gelten § 55 Abs. 1 bis 3 VSO-F
entsprechend.
§ 29
Nachweis des Leistungsstandes,
Bewertung der Leistung,
Nachteilsausgleich
Bewertung der Leistung,
Nachteilsausgleich
(1) 1Hinsichtlich der Nachweise des Leistungsstandes
und für die Bewertung der Leistungen gelten §§ 40
und 41 BSO entsprechend; davon abweichend gelten
für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung § 50 Abs. 5 und § 51 Abs. 1 Satz 2
VSO-F entsprechend. 2Für den Verzicht auf eine Bewertung
durch Noten aus sonderpädagogischen Gründen
im Berufsvorbereitungsjahr oder bei Schülerinnen
und Schülern einer berufsvorbereitenden Maßnahme
der Bundesagentur für Arbeit gilt § 51 Abs. 1 Satz 1
VSO-F entsprechend.
(2) Für den Nachteilsausgleich gilt § 52 VSO-F entsprechend.
§ 30
Zeugnisse, Bescheinigung
(1) Für die Erteilung von Jahres- und Zwischenzeugnissen
gilt § 43 Abs. 1 BSO entsprechend.
(2) 1Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule
zur sonderpädagogischen Förderung nach § 31 mit Erfolg
abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis.
2Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule
zur sonderpädagogischen Förderung ohne Erfolg abgeschlossen
haben, erhalten ein Entlassungszeugnis.
(3) 1Für Schülerinnen und Schüler, die vor
Erreichen der letzten Jahrgangsstufe zum Schuljahresende
austreten, sowie für Jugendliche, die während des
Schuljahres austreten oder an eine außerbayerische
Schule übertreten, gilt § 43 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BSO
entsprechend. 2Für die Bescheinigung zum Zweck der
vorzeitigen Zulassung zur Prüfung im Berufsausbildungsverhältnis
gilt § 43 Abs. 2 Satz 1 BSO entsprechend.
(4) 1Hinsichtlich Festsetzung, Inhalt und Ausstellung
der Zeugnisse sowie hinsichtlich der Mitteilungspflichten
und der Durchschnittsnote bei Abschlusszeugnissen
gelten § 43 Abs. 3 bis 6, § 44 Abs. 1, 3 und 4,
§ 45 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 2, 3, 5 bis 7 sowie § 48
Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSO entsprechend; zusätzlich
können unter sonderpädagogischen Gesichtspunkten
besondere individuelle Entwicklungen beschrieben
werden. 2Die Aufnahme eines Vermerks zu den Berechtigungen
des erfolgreichen Hauptschulabschlusses erfolgt
nach Maßgabe des § 32, die Eintragung zum mittleren
Schulabschluss nach Maßgabe des § 33.
(5) Über besondere Leistungen in Schule und Ausbildung
erstellt die Schule ein Zertifikat.
(6) 1Für Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule
zur sonderpädagogischen Förderung nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 besuchen, geben die Zeugnisse nach entsprechendem
Antrag der Schülerinnen und Schüler
bzw. der Erziehungsberechtigten bei nicht volljährigen
Schülerinnen und Schülern im vorletzten und letzten
Schuljahr bei der amtlichen Schulbezeichnung als
Schulart „Berufsschule“ an. 2Entsteht hierdurch eine
zur örtlichen Berufsschule gleichlautende Schulbezeichnung,
ist eine Verwechslungsgefahr durch den
Zusatz eines Schulnamens auszuschließen, der nicht
den Bestandteil „Berufsschule“ enthalten darf; § 56
Abs. 7 Satz 3 VSO-F gilt entsprechend.
§ 31
Erfolgreicher Abschluss der Berufsschule
zur sonderpädagogischen Förderung,
Berufsschulpflicht
zur sonderpädagogischen Förderung,
Berufsschulpflicht
(1) An der Berufsschule findet vorbehaltlich der
entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 2 BSO keine
Abschlussprüfung statt.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule
zur sonderpädagogischen Förderung im Sinn
des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 besuchen, gilt § 47 Abs. 4
BSO entsprechend.
(3) Für den erfolgreichen Abschluss des Berufsgrundschuljahres
gilt § 44 Abs. 2 BSO entsprechend.
(4) 1Für den erfolgreichen Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres
nach § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt § 45 Abs. 2
und 4 BSO entsprechend. 2Schülerinnen und Schüler
mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung, die nach § 29 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 2
VSO-F eine beschreibende Bewertung der Leistungen
erhalten, können einen erfolgreichen Abschluss auf
der Grundlage ihres individuellen Lernfortschritts erhalten;
im Abschlusszeugnis ist folgender Vermerk
einzutragen: „Die Schülerin/der Schüler hat auf der
Grundlage ihres/seines individuellen Lernfortschritts
das Arbeitsqualifizierungsjahr (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
der Schulordnung für die Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung) erfolgreich abgeschlossen.“.
(5) Die Klasse für Teilnehmerinnen und Teilnehmer
an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur
für Arbeit wird mit Erfolg besucht, wenn in
nicht mehr als zwei Fächern eine schlechtere Note als 4
erzielt wurde oder wenn Notenausgleich zugebilligt
wird; § 45 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 BSO gelten
entsprechend.
(6) 1Mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule
nach Abs. 2 endet die Berufsschulpflicht.
2Schülerinnen und Schüler, die noch nicht das 12.
Schulbesuchsjahr bzw. 13. Schulbesuchsjahr im Fall
des Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayEUG vollendet
haben, sind mit dem erfolgreichen Abschluss der
Berufsschule nach Abs. 3, 4 oder 5 von der Berufsschulpflicht
befreit.
§ 32
Erfolgreicher Hauptschulabschluss
(1) 1Schülerinnen und Schülern, die die Berufsschule
zur sonderpädagogischen Förderung nach § 31
Abs. 2 bis 5 erfolgreich abgeschlossen haben, wird auf
Antrag vorbehaltlich der nachfolgenden Anforderungen
folgender Vermerk im Abschlusszeugnis eingetragen:
„Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung
schließt die Berechtigungen des erfolgreichen
Hauptschulabschlusses ein.“. 2Der Vermerk wird auch
eingetragen, wenn das Berufsgrundschuljahr nur wegen
unzureichender Leistungen im fachpraktischen
Bereich nicht erfolgreich besucht wurde.
(2) 1Schülerinnen und Schüler eines Berufsvorbereitungsjahres
im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 müssen
das Berufsvorbereitungsjahr regelmäßig besucht
und in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt haben;
Notenausgleich kann entsprechend § 45 Abs. 3
Satz 2 BSO gewährt werden. 2Schülerinnen und
Schülern eines Berufsvorbereitungsjahres im Sinn des
§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (Arbeitsqualifizierungsjahr)
kann der Vermerk nach Abs. 1 nicht erteilt werden.
(3) 1Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden
Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit
müssen regelmäßig, spätestens ab 1. Dezember des
jeweiligen Schuljahres, mindestens 15 Stunden Unterricht
in der Berufsschule zur sonderpädagogischen
Förderung je Woche, davon insgesamt mindestens 10
Stunden mit berufsfeldübergreifendem Inhalt, besucht
haben und in allen Fächern mindestens die Note 4
erzielt haben; das Anforderungsniveau der erzielten
Leistungen muss dem des Hauptschulabschlusses der
Hauptschule entsprechen. 2Für den Notenausgleich
gilt Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend.
§ 33
Mittlerer Schulabschluss
1Schülerinnen und Schüler ohne mittleren Schulabschluss
(Art. 25 BayEUG), die nach dem Lehrplan der
Berufsschule unterrichtet wurden, erhalten nach Maßgabe
des § 48 Abs. 2 BSO folgende Eintragung in das
Abschlusszeugnis: „Dieses Zeugnis verleiht in Verbindung mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen
Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer
von mindestens zwei Jahren den mittleren
Schulabschluss.“ 2Die nach § 66 BBiG und § 42m der
Handwerksordnung geordneten Berufe sind keine
Ausbildungsberufe im Sinn dieser Bestimmung. 3Der
Nachweis der geforderten Englischkenntnisse kann
auch durch Zeugnisse der entsprechenden Schule zur
sonderpädagogischen Förderung erbracht werden.
4Die geforderten Englischkenntnisse können durch
den entsprechenden Nachweis von Kenntnissen im
Fach Deutsche Gebärdensprache ersetzt werden.
§ 34
Beanstandung von Beschlüssen
§ 49 BSO gilt entsprechend.
Siebter Teil
Schlussvorschriften
§ 35
Begriffsbestimmung
Für den Begriff der „zuständigen Stellen“ gilt § 50
BSO entsprechend.
§ 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
2009 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 4
Abs.1 am 1. August 2010 in Kraft; die mit Wirkung bis
spätestens 31. Juli 2010 erfolgten Stellenbesetzungen
bleiben unberührt.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2009 tritt die Schulordnung
für die Berufsschulen für Behinderte vom 10. August
1989 (GVBl S. 421, BayRS 2233–2–2–UK), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 31. August 1998
(GVBl S. 656), außer Kraft.
München, den 26. Oktober 2009
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig S p a e n l e
Staatsminister
Staatsminister
Anlage
Stundentafeln
für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
1. Fachklassen für anerkannte Ausbildungsberufe nach § 4 BBiG
Es gelten die Nrn. 1 und 2 der Stundentafeln für die Berufsschulen. Förderunterricht kann sich sowohl auf berufsfeldübergreifenden
als auch auf fachlichen Unterricht erstrecken.
2. Fachklassen für Berufe nach § 66 BBiG, § 42m der Handwerksordnung
Die genaue Anzahl der Stunden ist in den aktuellen Lehrplänen für die einzelnen Fachklassen festgelegt. Sofern
noch kein amtlicher Lehrplan vorliegt, gilt:
Wochenstunden | |||||
dreijährige Ausbildung | Zweijährige Ausbildung | ||||
10. | 11. | 11. | 10. | 11. | |
Religionslehre | 1 | 1 | 1 | 2 | 1 |
Deutsch | 1 | 1 | 1 | 1 | 2 |
Sozialkunde | 1 | 1 | 1 | 2 | 1 |
Sport | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Fachlicher Unterricht |
8 | 8 | 8 | 9 | 7 |
Förderunterricht | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
14 | 14 | 14 | 17 | 14 |
3. Berufsvorbereitungsjahr (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BSO-F)
Die genaue Anzahl der Stunden ist in den aktuellen Lehrplänen für die einzelnen Fachklassen festgelegt. Sofern
noch kein amtlicher Lehrplan vorliegt, gilt:
Wochenstunden3) | |
Religionslehre | 2 |
Deutsch | 3 |
Sozialkunde | 3 |
Sport | 2 |
Fachlicher Unterricht1) (Fachrechnen, Fachtheorie, Fachzeichnen2), Fachpraxis) |
25 |
Förderunterricht | 2 |
37 (Mindestwochenstundenzahl: 31) 4) |
1) Förderschwerpunkt motorische und körperliche Entwicklung:
Der fachliche Unterricht beträgt 18 Wochenstunden; ein zusätzliches musisch-praktisches Fach wird mit 2 Wochenstunden angeboten.
Der fachliche Unterricht beträgt 18 Wochenstunden; ein zusätzliches musisch-praktisches Fach wird mit 2 Wochenstunden angeboten.
2) Förderschwerpunkt Sehen:
Bei Blinden tritt an die Stelle von Fachzeichnen:
Im Rahmen des Förderunterrichts können bis zu 2 Stunden Mobilitätstraining vorgesehen werden.
Bei Blinden tritt an die Stelle von Fachzeichnen:
Maschinenschreiben | 1 |
Blindenpunktschrift | 2 |
(bei hochgradig Sehbehinderten: Sehtraining) |
Im Rahmen des Förderunterrichts können bis zu 2 Stunden Mobilitätstraining vorgesehen werden.
3) Förderschwerpunkt emotional-soziale Entwicklung:
Die tatsächlich erteilten Stunden sowie die Gestaltung des Unterrichts richten sich nach der Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Neun Stunden Unterricht je Schulwoche in der sich aus der Stundentafel für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz ergebenden Verteilung sollten nicht unterschritten werden.
Die tatsächlich erteilten Stunden sowie die Gestaltung des Unterrichts richten sich nach der Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Neun Stunden Unterricht je Schulwoche in der sich aus der Stundentafel für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz ergebenden Verteilung sollten nicht unterschritten werden.
4) Mindestwochenstundenzahl:
Kürzungen sind im fachlichen Unterricht möglich.
Kürzungen sind im fachlichen Unterricht möglich.
4. Berufsschulunterricht für Teilnehmer an BvB-Maßnahmen (§ 10 BSO-F)
Fachpraxis wird im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme durch den Maßnahmeträger gegeben.
Wochenstunden | ||
Religionslehre | 1 | 2 |
Deutsch | 1 | 3 |
Sozialkunde | 1 | 3 |
Sport | 1 | |
Fachlicher Unterricht (ohne Fachpraxis) |
4 | 4 |
Förderunterricht | 2 | 2 |
9 | 15 |
Fachpraxis wird im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme durch den Maßnahmeträger gegeben.
5. Teilzeitunterricht für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz
Es gilt Nr. 1 der Stundentafeln für die Berufsschulen zuzüglich einer Unterrichtseinheit Förderunterricht.