2236–10–2–UK
Dritte Verordnung
zur Änderung der
Zulassungs- und Prüfungsordnung
für das Telekolleg
zur Änderung der
Zulassungs- und Prüfungsordnung
für das Telekolleg
Vom 9. Februar 2009 (GVBl S. 25)
Auf Grund von Art. 128 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen
Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS
2230–1–1–UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22. Juli 2008 (GVBl S. 467), und Art. 21 des Kostengesetzes
vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS
2013–1–1–F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951), erlässt das
Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus
im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium
der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Die Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg
vom 19. November 2002 (GVBl S. 857, ber. 2003
S. 276, BayRS 2236–10–2–UK), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 27. Februar
- 1.
- Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
- „3Von der Kollegtaggebühr werden auf Antrag befreit
- 1.
- Strafgefangene und
- 2.
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die
- a)
- Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
- b)
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- c)
- Leistungen nach dem Wohngeldgesetz oder
- d)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- erhalten.“
- 2.
- § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 1 wird nach dem Wort „besitzt“ das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
- „abweichend hiervon werden Bewerberinnen und Bewerber, die nur eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, zugelassen,“.
- b)
- In Nr. 2 werden nach dem Wort „zweimal“ die Worte „nach Abschluss einer Berufsausbildung“ eingefügt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 6 Satz 1 wird nach dem Wort „zur“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.
- b)
- Es wird folgender Abs. 7 angefügt:
- „(7) Feststellungsprüfungen können von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern verteilt auf zwei aufeinander folgende Lehrgänge abgelegt werden.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft.
München, den 9. Februar 2009
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister