1102–2–1–S
Änderung
der Geschäftsordnung
der Bayerischen Staatsregierung
der Geschäftsordnung
der Bayerischen Staatsregierung
Vom 9. Dezember 2008 (GVBl S. 968)
Auf Grund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates
Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100–1–I),
geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl
S. 816 und 817), beschließt die Bayerische Staatsregierung
folgende Änderung der Geschäftsordnung:
§ 1
Die Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung
(StRGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. November 2006 (GVBl S. 825, BayRS
1102–2–1–S) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 5 Satz 1 werden vor dem Wort „dienstältesten“ die Worte „Staatsminister des Innern, bei dessen Verhinderung auf den“ eingefügt.
- 2.
- In § 5 Abs. 3 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „14“ und die Zahl „17“ durch die Zahl „21“ ersetzt.
- 3.
- Es wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Vorlagen von
verbraucherschutzpolitischer Bedeutung
verbraucherschutzpolitischer Bedeutung
Die Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
kann im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten
verlangen, dass Angelegenheiten
von verbraucherschutzpolitischer Bedeutung, die
nicht in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz fallen,
dem Ministerrat zur Beratung und Beschlussfassung
vorgelegt werden; die Vorlage erfolgt durch das
federführende Staatsministerium.“
- 4.
- In § 6 Abs. 7 werden nach den Worten „bis 5“ die Worte „und § 5a“ eingefügt.
§ 2
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom
30. Oktober 2008 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1
tritt § 1 Nr. 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.
München, den 9. Dezember 2008
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer