2210–1–1–12–WFK
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die
Errichtung von Wissenschaftszentren
zur Änderung der
Verordnung über die
Errichtung von Wissenschaftszentren
Vom 16. Februar 2009 (GVBl S. 38)
Auf Grund des Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes
(BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl
S. 245, BayRS 2210–1–1–WFK), zuletzt geändert durch
§ 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 369), erlässt
das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über die Errichtung von Wissenschaftszentren
vom 31. Mai 2007 (GVBl S. 372, BayRS 2210–1–1–12–WFK) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Es wird folgender neuer Abschnitt 2 (§§ 5 bis 7) eingefügt:
„Abschnitt 2
Lehr- und Forschungsverbund
Agrar- und Gartenbauwissenschaften
Weihenstephan
Agrar- und Gartenbauwissenschaften
Weihenstephan
§ 5
Errichtung
(1) 1Der Lehr- und Forschungsverbund Agrarund
Gartenbauwissenschaften Weihenstephan wird
als gemeinsame hochschulübergreifende Einrichtung
der Technischen Universität München und der
Fachhochschule Weihenstephan auf Grund des
Art. 16 Abs. 3 BayHSchG errichtet. 2Die beteiligten
Hochschulen bündeln im Lehr- und Forschungsverbund
Agrar- und Gartenbauwissenschaften Weihenstephan
ihre Forschungstätigkeit auf dem Sektor
der Agrar- und Gartenbauwissenschaften.
(2) Die Organe des Lehr- und Forschungsverbunds
sind:
- 1.
- die Kollegiale Leitung und
- 2.
- der Beirat.
(3) Ergänzende Regelungen, insbesondere zur
Führung der laufenden Geschäfte des Lehr- und
Forschungsverbunds, können durch Vereinbarung
der beteiligten Hochschulen getroffen werden.
§ 6
Kollegiale Leitung
(1) 1Die Leitung des Lehr- und Forschungsverbunds
wird durch eine Kollegiale Leitung wahrgenommen.
2Die Kollegiale Leitung besteht aus dem
Geschäftsführenden Direktor oder der Geschäftsführenden
Direktorin des Hans Eisenmann-Zentrums
für Agrarwissenschaften und dem Studiendekan
oder der Studiendekanin der Studienfakultät
Agrar- und Gartenbauwissenschaften an der Technischen
Universität München sowie zwei von der
Fachhochschule Weihenstephan bestellten Vertretern.
(2) 1Die Kollegiale Leitung setzt die wissenschaftliche
Ziel- und Schwerpunktsetzung um und
stimmt den Einsatz der von den beteiligten Hochschulen
jeweils eigenverantwortlich in den Lehrund
Forschungsverbund eingebrachten Personalund
Sachmittel ab. 2Sie initiiert und koordiniert die
Aktivitäten des Lehr- und Forschungsverbunds.
(3) 1Die Kollegiale Leitung ist für die ordnungsgemäße
Abwicklung der Geschäfte des Lehr- und
Forschungsverbunds verantwortlich. 2Sie erstattet
dem Beirat einmal jährlich Bericht über die Arbeit
im Lehr- und Forschungsverbund in Form eines
schriftlichen Tätigkeitsberichts.
§ 7
Beirat
(1) Der Beirat besteht aus
- 1.
- dem Präsidenten oder der Präsidentin der Technischen Universität oder einem von ihm oder ihr beauftragten Mitglied des Professorenkollegiums,
- 2.
- dem Präsidenten oder der Präsidentin der Fachhochschule Weihenstephan,
- 3.
- dem Präsidenten oder der Präsidentin der Landesanstalt für Landwirtschaft,
- 4.
- einem Vertreter oder einer Vertreterin des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und
- 5.
- einem Vertreter oder einer Vertreterin des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) 1Der Beirat legt die Leitlinien für die Zusammenarbeit
der beteiligten Hochschulen fest. 2Er
berät die Kollegiale Leitung des Lehr- und Forschungsverbunds
in allen Angelegenheiten und
überwacht deren Geschäftsführung. 3Er nimmt den
Tätigkeitsbericht der Kollegialen Leitung entgegen.
4Der Beirat hat ein umfassendes Informationsrecht.“
- 2.
- Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3.
- 3.
- Der bisherige § 5 wird § 8.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2009 in Kraft.
München, den 16. Februar 2009
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister