2210–2–13–WFK
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Ludwig-Maximilians-Universität München
zur Änderung der
Verordnung über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Ludwig-Maximilians-Universität München
Vom 20. April 2009 (GVBl S. 122)
Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen
Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai
2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210–1–1–WFK), zuletzt geändert
durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2009
(GVBl S. 86), erlässt das Bayerische Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über abweichende Regelungen vom
Bayerischen Hochschulgesetz an der Ludwig-Maximilians-
Universität München vom 23. Mai 2007 (GVBl S. 361, BayRS 2210–2–13–WFK) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2
Hochschulleitung
1Abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BayHSchG gehören der Hochschulleitung nach
Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere
gewählte Mitglieder an. 2Abweichend von Art. 26
Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 und Art. 73 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz
1 BayHSchG stellt die Hochschulleitung den
Körperschaftshaushalt fest.“
- 2.
- § 3 erhält folgende Fassung:
„§ 3
Vizepräsident oder Vizepräsidentin
für den Bereich der
Wirtschafts- und Personalverwaltung
für den Bereich der
Wirtschafts- und Personalverwaltung
(1) Abweichend von Art. 19 Abs. 2 Satz 3, Art. 20
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Art. 21 Abs. 10 Satz 1 Halbsatz 1,
Art. 22 Abs. 1, Art. 23, 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und
Art. 39 Satz 1 BayHSchG tritt an die Stelle des
Kanzlers oder der Kanzlerin ein hauptberuflicher
Vizepräsident oder eine hauptberufliche Vizepräsidentin
für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung.
(2) 1Die abweichend von Art. 23 Abs. 1
BayHSchG an die Stelle der Ernennung zum Kanzler
oder zur Kanzlerin tretende Bestellung zum
hauptberuflichen Vizepräsidenten oder zur hauptberuflichen
Vizepräsidentin nach Abs. 1 setzt eine
abgeschlossene Hochschulausbildung sowie eine
mehrjährige verantwortliche berufliche Tätigkeit
insbesondere in der Verwaltung oder Wirtschaft voraus.
2Der hauptberufliche Vizepräsident oder die
hauptberufliche Vizepräsidentin nach Abs. 1 wird
vom Hochschulrat auf Vorschlag des Präsidenten
oder der Präsidentin abweichend von Art. 22 Abs. 1
BayHSchG aus dem Kreis der sonstigen Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
BayHSchG) und der Bewerber und Bewerberinnen,
die nicht Mitglieder der Hochschule sind, gewählt.
3Art. 23 Abs. 2 BayHSchG findet keine Anwendung.
4Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums
für Wissenschaft, Forschung und
Kunst. 5Abweichend von Art. 22 Abs. 2 Satz 2
BayHSchG kann die Grundordnung vorsehen, dass
im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens des hauptberuflichen
Vizepräsidenten oder der hauptberuflichen
Vizepräsidentin nach Abs. 1 eine Ergänzungswahl
für eine vollständige Amtszeit durchgeführt
wird.
(3) Der hauptberufliche Vizepräsident oder die
hauptberufliche Vizepräsidentin nach Abs. 1 nimmt
sämtliche Aufgaben und Befugnisse wahr, die nach
dem Bayerischen Hochschulgesetz oder anderen
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dem Kanzler
oder der Kanzlerin zugewiesen sind.
(4) Für die Vertretung gilt Art. 23 Abs. 4
BayHSchG entsprechend.“
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:
- Satz 4 wird aufgehoben.
- b)
- Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Abweichend von Art. 25 Abs. 3 Nr. 4 und
Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 BayHSchG beschließt
der Senat nach Stellungnahme des Hochschulrats
über Einrichtung, Änderung und Aufhebung
von Studiengängen; Art. 57 Abs. 3 BayHSchG
bleibt unberührt.“
- 4.
- § 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„3Abweichend von Art. 38 Abs. 1 Satz 1
BayHSchG wählt der Konvent der Fachschaften
aus dem Kreis der Studentenvertreter und Studentenvertreterinnen
der Fachschaften die Vertreter
und Vertreterinnen der Studierenden im
Senat (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHSchG, § 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).“
- b)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- 5.
- Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Abweichend von Satz 2 treten § 2 Satz 1 und § 3
mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“
§ 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 4 am 1. April
2010 in Kraft.
München, den 20. April 2009
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister