2230.1.1.0-UK
- Ferienordnung und schulfreie Samstage für das Schuljahr 2011/2012
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 2. April 2009 Az.: III.4-5 S 4407-6.19 399
- 1.
- Ferien
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt für das Schuljahr 2011/2012 auf Grund des Art. 5 Abs. 2 BayEUG für die öffentlichen und privaten Schulen folgende Ferienordnung:
- 1.1
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Erster Ferientag
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Letzter Ferientag
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Sommerferien 2011
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30. Juli 2011
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12. September 2011
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Weihnachtsferien 2011/2012
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27. Dezember 2011
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5. Januar 2012
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Frühjahrsferien 2012
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20. Februar 2012
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24. Februar 2012
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Osterferien 2012
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2. April 2012
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14. April 2012
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Pfingstferien 2012
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29. Mai 2012
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9. Juni 2012
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Darüber hinaus sind folgende Tage unter Anrechnung auf die Gesamtzahl der Ferientage unterrichtsfrei:
Allerheiligen 2011
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31. Oktober 2011
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bis 5. November 2011
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Die Sommerferien 2012 beginnen am 1. August 2012 und enden am 12. September 2012.
- 1.2
- Die Berufsschulen können bis zu zwei Tage von der Ferienordnung abweichen; dies gilt entsprechend für solche beruflichen Schulen, die mit einer Berufsschule verbunden sind und mit ihr eine Dienststelle bilden.
- 1.3
- Öffentlichen und privaten Heimschulen kann auf Antrag zusätzlich zu den grundsätzlich unter Nr. 1.2 gegebenen Möglichkeiten eine Abweichung von bis zu sechs weiteren Ferientagen gegenüber der allgemeinen Ferienordnung eingeräumt werden.
Die Entscheidung trifft bei den Realschulen, Gymnasien, Berufsoberschulen und Fachoberschulen der zuständige Ministerialbeauftragte, bei den übrigen Schulen die Regierun
Voraussetzungen für die Genehmigung sind,
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- dass der Elternbeirat zustimmt und die Abweichung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz, der Schülervertretung sowie dem Aufwandsträger beziehungsweise (bei nichtstaatlichen Schulen) dem Schulträger und im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger der Schülerbeförderung erfolgt,
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- dass höchstens drei der sechs weiteren Ferientage an ansonsten schulfreien Samstagen eingebracht werden. Jeder darüber hinausgehende weitere Ferientag darf nur gegen einen in der Ferienordnung ausgewiesenen Ferientag getauscht werden.
- 1.4
- Das Staatsministerium kann zusätzlich aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen. Dies gilt insbesondere für berufliche Schulen und Heimförderschulen.
- 2.
- Schulfreie Samstage
Die Festlegung der schulfreien Samstage liegt in der Verantwortung der betroffenen Schulen.
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister
Staatsminister