Veröffentlichung KWMBl. 2009/08 S. 167 vom 02.04.2009

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Az.: III.4-5 S 4407-6.19 399
2230.1.1.0-UK
2230.1.1.0-UK
 
Ferienordnung und schulfreie Samstage für das Schuljahr 2011/2012
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 2. April 2009 Az.: III.4-5 S 4407-6.19 399
 
 
1.
Ferien
 
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt für das Schuljahr 2011/2012 auf Grund des Art. 5 Abs. 2 BayEUG für die öffentlichen und privaten Schulen folgende Ferienordnung:
 
1.1
 

 
Erster Ferientag
Letzter Ferientag
Sommerferien 2011
30. Juli 2011
12. September 2011
Weihnachtsferien 2011/2012
27. Dezember 2011
5. Januar 2012
Frühjahrsferien 2012
20. Februar 2012
24. Februar 2012
Osterferien 2012
2. April 2012
14. April 2012
Pfingstferien 2012
29. Mai 2012
9. Juni 2012
 
Darüber hinaus sind folgende Tage unter Anrechnung auf die Gesamtzahl der Ferientage unterrichtsfrei:
 
Allerheiligen 2011
31. Oktober 2011
bis 5. November 2011
 
Die Sommerferien 2012 beginnen am 1. August 2012 und enden am 12. September 2012.
 
1.2
Die Berufsschulen können bis zu zwei Tage von der Ferienordnung abweichen; dies gilt entsprechend für solche beruflichen Schulen, die mit einer Berufsschule verbunden sind und mit ihr eine Dienststelle bilden.
 
1.3
Öffentlichen und privaten Heimschulen kann auf Antrag zusätzlich zu den grundsätzlich unter Nr. 1.2 gegebenen Möglichkeiten eine Abweichung von bis zu sechs weiteren Ferientagen gegenüber der allgemeinen Ferienordnung eingeräumt werden.
 
Die Entscheidung trifft bei den Realschulen, Gymnasien, Berufsoberschulen und Fachoberschulen der zuständige Ministerialbeauftragte, bei den übrigen Schulen die Regierun
 
Voraussetzungen für die Genehmigung sind,
 
-
dass der Elternbeirat zustimmt und die Abweichung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz, der Schülervertretung sowie dem Aufwandsträger beziehungsweise (bei nichtstaatlichen Schulen) dem Schulträger und im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger der Schülerbeförderung erfolgt,
 
-
dass höchstens drei der sechs weiteren Ferientage an ansonsten schulfreien Samstagen eingebracht werden. Jeder darüber hinausgehende weitere Ferientag darf nur gegen einen in der Ferienordnung ausgewiesenen Ferientag getauscht werden.
 
1.4
Das Staatsministerium kann zusätzlich aus besonderen Gründen Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen. Dies gilt insbesondere für berufliche Schulen und Heimförderschulen.
 
 
2.
Schulfreie Samstage
 
Die Festlegung der schulfreien Samstage liegt in der Verantwortung der betroffenen Schulen.
 
 
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister