Veröffentlichung KWMBl. 2009/09 S. 174 vom 10.03.2009

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Az.: VII.8-5 S 9610-6-7.5 544
2236.7.2-UK
2236.7.2-UK
 
Vollzug der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen; hier: Zeugnismuster
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 10. März 2009 Az.: VII.8-5 S 9610-6-7.5 544
 
 
1.
Die nach der der Schulordnung für die Berufliche Oberschule Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung FOBOSO) vom 28. August 2008 (GVBl S. 590, ber. S. 906, BayRS 2236-7-1-UK) zu erteilenden Zeugnisse und Bescheinigungen sind nach den in der Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A 4 auszustellen.
Das Staatsministerium kann Abweichungen zulassen, wenn die Zeugnisse mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt oder ausgefüllt werden.
Die Fußnoten sind nicht Bestandteil der amtlichen Formulare.
Auf Folgendes wird hingewiesen:
 
1.1
In die Zeugnisse sind Name und Vorname sowie ausgenommen bei Zwischenzeugnissen ggf. weitere Vornamen einzutragen. Bei den Zeugnissen, in denen der Geburtsort anzugeben ist, ist nach dem Geburtsort erforderlichenfalls der Landkreis einzutragen.
 
1.2
Aus Sicherheitsgründen sind folgende Zeugnisse mit einem herkömmlichen Präge- oder Farbdrucksiegel und nicht mit einem digitalisierten Siegel zu versehen, wobei die Farbe Blau zu verwenden ist:
 
-
Abschlusszeugnisse,
-
die im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung zu vergebenden Jahreszeugnisse und
-
Bescheinigungen über die Dauer des Schulbesuchs.
 
1.3
Die nach der Stundentafel in der jeweiligen Beschulungsform und Jahrgangsstufe zu unterrichtenden Fächer sind in der Reihenfolge der Stundentafel in das Zeugnis aufzunehmen. Die Leistung im Wahlpflichtfach Zweite Fremdsprache wird im Zeugnis der Fachhochschulreife nicht ausgewiesen.
 
1.4
Beim Fach Religionslehre ist in Klammern anzugeben, in welchem Bekenntnis der Unterricht erteilt wurde.
 
1.5
Im Jahreszeugnis der Vorklasse (Anlage 12) ist bei „Bemerkungen“ folgender Satz einzufügen, sofern im Fach Englisch mindestens die Note ausreichend (4 Punkte) erreicht wurde:
„Mit diesem Zeugnis werden Sprachkenntnisse in Englisch entsprechend der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bescheinigt.“
 
1.6
Im Zeugnis der Fachhochschulreife (Anlagen 5 und 15) ist unterhalb der Auflistung der Leistungen in den einzelnen Fächern folgender Satz einzufügen, sofern im Fach Englisch mindestens die Note ausreichend (4 Punkte) erreicht wurde:
„Mit diesem Zeugnis werden Sprachkenntnisse in Englisch entsprechend der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bescheinigt.“
 
1.7
Im Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife (Anlagen 8 und 17) ist unterhalb der Note der Seminararbeit der folgende Satz einzufügen, sofern im Fach Englisch mindestens die Note ausreichend (4 Punkte) erreicht wurde:
„Mit diesem Zeugnis werden Sprachkenntnisse in Englisch entsprechend der Niveaustufe B2+ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bescheinigt.“
 
1.8
Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlagen 9 und 18) ist in Punkt I am Ende folgender Satz einzufügen:
„Mit diesem Zeugnis werden Sprachkenntnisse in …..1) entsprechend der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen bescheinigt.“
Für die Sprache Latein ist zusätzlich folgender Satz einzufügen:
„Dieses Zeugnis schließt das Kleine Latinum (gesicherte Kenntnisse in Latein) ein.“
 
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung zum Vollzug der Schulordnung für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Bayern (Zeugnismuster) vom 1. Dezember 2006 (KWMBl I S. 370) außer Kraft.
 
 
Erhard
Ministerialdirektor
 
1) Die unter I genannte Sprache ist hier einzutragen.

Anlagen