Veröffentlichung KWMBl. 2010/13 S. 178 vom 27.04.2010

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204-1-2-UK
204-1-2-UK

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes

Vom 27. April 2010 (GVBl S. 223)


Auf Grund von Art. 21a Abs. 6 Satz 1 und Art. 28 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 23. März 2001 (GVBl S. 113, ber. S. 212, BayRS 204-1-2-UK), geändert durch Verordnung vom 11. September 2008 (GVBl S. 676), wird wie folgt geändert:

1.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 3.6 werden nach dem Wort „Praktika“ ein Komma und das Wort „Kammernummer“ angefügt.

b)
Es wird folgende Nr. 4.7 angefügt:

„4.7
Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule

Zweck:
Ausweisung der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule im Berufsabschlusszeugnis
Empfänger:
die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen
betroffener Schülerkreis:
alle Schüler, die der Übermittlung der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule zur Aufnahme in das Berufsabschlusszeugnis zustimmen (bei Minderjährigen muss auch die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen)
zugrundeliegende Rechtsvorschrift:
§ 37 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes
übermittelte Daten:
Kammernummer, Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule“.

2.
In Anlage 6 Nr. 5 wird das Wort „laufenden“ gestrichen und werden nach dem Wort „gelöscht“ die Worte „, das dem Schuljahr nachfolgt, in dem die Daten gespeichert wurden“ eingefügt.

3.
In Anlage 8 Nr. 5 werden die Worte „einen Monat“ durch die Worte „drei Wochen“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

München, den 27. April 2010

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig S p a e n l e
Staatsminister