2210-2-20-WFK
Verordnung zur Änderung der Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Vom 4. Juni 2010 (GVBl S.273)
Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vom 31. Mai 2007 (GVBl S. 374, BayRS 2210-2-20-WFK) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) 1Abweichend von Art. 20 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG trifft in unaufschiebbaren Angelegenheiten der oder die Vorsitzende des Senats für diesen die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. 2Stellungnahmen nach Art. 25 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG sind keine Entscheidungen oder Maßnahmen im Sinn des Satzes 1.“
- 2.
- Es wird folgender neuer § 5 eingefügt:
„§ 5
Campus Busan
(1) Der Campus Busan ist eine zentrale Einrichtung der Universität Erlangen-Nürnberg mit Sitz in Busan (Republik Korea).
(2) 1Abweichend von Art. 38 Abs. 1 und Art. 52 BayHSchG nehmen Studierende am Campus Busan nicht an den Wahlen der Vertreter und Vertreterinnen in den Hochschulorganen und an den Wahlen zur Studierendenvertretung teil; sie können nicht in die Hochschulorgane und in die Studierendenvertretung gewählt werden. 2Die in Satz 1 genannten Studierenden wählen aus ihrer Mitte eine Vertrauensperson, die vor Entscheidungen eines Fakultätsrats, des Senats oder des Hochschulrats, die ihre Belange in besonderer Weise berühren, zu beteiligen ist und ihre Belange gegenüber der wissenschaftlichen Leitung des Campus Busan wahrnimmt, sowie stellvertretende Vertrauenspersonen. 3Das Nähere regelt die Grundordnung.
(3) Abweichend von Art. 54 Sätze 2 und 3 BayHSchG regelt die Universität Erlangen-Nürnberg die Einteilung des Studienjahres, seinen Beginn, die Dauer der Semester oder der anderweitig festgelegten Teile des Studienjahres, Beginn und Ende der Vorlesungszeiten sowie die unterrichtsfreien Zeiten am Campus Busan durch Satzung.
(4) Abweichend von Art. 95 Abs. 2 BayHSchG sind Studierende am Campus Busan nicht bei einem Studentenwerk beitragspflichtig.“
- 3.
- Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 2 werden die Worte „aus dessen Mitte“ gestrichen.
- b)
- Abs. 5 wird aufgehoben.
- 4.
- Der bisherige § 6 wird aufgehoben.
- 5.
- Dem § 7 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Abweichend von Satz 2 tritt § 5 mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
München, den 4. Juni 2010
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h
Staatsminister
Staatsminister