2230.1.1.1.1-UK
- Unterrichtsausfall bei ungünstigen Witterungsbedingungen
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 2. Juli 2010 Az.: II.1-5 S 4406-6.11 902
- 1.
- Vorbemerkungen
Ungünstige Witterungsbedingungen, insbesondere winterliche Straßenverhältnisse und Sturmtiefs, können es im Einzelfall kurzfristig notwendig machen, zum Schutz der Schülerinnen und Schüler den Schulunterricht ausfallen zu lassen. Entscheidungen über witterungsbedingten Unterrichtsausfall müssen unter Einbeziehung der betroffenen Personengruppen meist kurzfristig und zügig getroffen werden. Weiterhin gilt es, die Öffentlichkeit, insbesondere die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte, rechtzeitig, d. h. grundsätzlich am Vortag, über die Entscheidung über den Unterrichtsausfall zu informieren.
- 2.
- Entscheidungsträger
- 2.1
- Regional begrenzte ungünstige Witterungsverhältnisse
- 2.1.1
- Zuständig für die Entscheidung über den Unterrichtsausfall in den öffentlichen Schulen sind sog. lokale Koordinierungsgruppen Schulausfall.
Die lokale Koordinierungsgruppe Schulausfall setzt sich nach Maßgabe der weiteren Ausführungen dieser Bekanntmachung grundsätzlich aus folgenden Vertretungspersonen zusammen:
- a)
- fachliche Leiterin oder fachlicher Leiter des Staatlichen Schulamts als Vertretungsperson der Volks- und Förderschulen
- b)
- je eine Schulleiterin oder ein Schulleiter als Vertretungsperson jeder weiteren Schulart.
Aus Gründen der Funktionalität der lokalen Koordinierungsgruppe Schulausfall wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sich auf eine oder wenige Vertretungspersonen für alle Schularten zu verständigen.
Die fachliche Leiterin oder der fachliche Leiter des Staatlichen Schulamtes ist verpflichtet, die Organisation des Abstimmungsprozesses zu übernehmen.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wird die Mitwirkung folgender Vertretungspersonen in der lokalen Koordinierungsgruppe Schulausfall angeregt:
- –
- Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Landratsamts bzw. der kreisfreien Stadt aus dem Bereich Katastrophenschutz
- –
- Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Landratsamts bzw. der kreisfreien Stadt aus dem Bereich Schülerbeförderung
- –
- Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Straßenmeistereien
- –
- Pressesprecherin oder Pressesprecher des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt
Die Benennung dieser oder weiterer Vertretungspersonen aus dem Landratsamt erfolgt in Zuständigkeit des jeweiligen Landkreises bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt gegenüber der fachlichen Leiterin oder dem fachlichen Leiter des Staatlichen Schulamtes.
Es wird darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedern der lokalen Koordinierungsgruppe Schulausfall unbenommen bleibt, ihre Entscheidungsbefugnisse auf wenige oder ein einziges Mitglied (z. B. die fachliche Leiterin oder den fachlichen Leiter des Staatlichen Schulamtes) zu übertragen.
- 2.1.2
- Die lokale Koordinierungsgruppe Schulausfall entscheidet, ob die Witterungsbedingungen im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt einen geordneten Unterrichtsbetrieb nicht mehr zulassen und der Unterricht ausfällt. Die Entscheidung ist verbindlich und gilt einheitlich für alle öffentlichen Schulen des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. In größeren Landkreisen kann eine unterschiedliche Entscheidung in Bezug auf einzelne lokale Bereiche getroffen werden. Um sicherzustellen, dass kein Fall ungünstiger Witterungsverhältnisse in größeren Landesteilen vorliegt, bei dem die Entscheidungszuständigkeit bei der Regierung liegt (vgl. Nr. 2.2), muss in Zweifelsfällen vor der Entscheidung der lokalen Koordinierungsstelle eine Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe Schulausfall der Regierung erfolgen.
- 2.1.3
- Die lokale Koordinierungsgruppe Schulausfall hat sicherzustellen, dass die Schulen unverzüglich und verbindlich über die Entscheidung der lokalen Koordinierungsgruppe Schulausfall informiert werden.
- 2.1.4
- Die lokale Koordinierungsgruppe Schulausfall hat darüber hinaus die Informierung der Öffentlichkeit und der Schulaufsichtsbehörden sicherzustellen. Zu diesem Zweck benennt sie gegenüber dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Um Fehlinformationen und Missverständnisse zu vermeiden, ist nur die Mitteilung des für die Informierung der Öffentlichkeit und der Schulaufsichtsbehörden bestellten Mitglieds der lokalen Koordinierungsgruppe Schulausfall verbindlich.
Für die Informierung der Öffentlichkeit und der Schulaufsichtsbehörden gilt folgendes Verfahren:
Das hierfür bestellte Mitglied der lokalen Koordinierungsgruppe Schulausfall trägt unverzüglich nach der Entscheidung Meldungen zu Unterrichtsausfällen in ihrem jeweiligen Gebiet per Internet über eine Weboberfläche in eine vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus eingerichtete und zur Verfügung gestellte zentrale Datenbank ein, auf die auch einzelne Berechtigte aus dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, aus dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, aus den Regierungen sowie die Ministerialbeauftragten zugreifen können. Radiosender, die beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus einen entsprechenden Antrag gestellt haben, erhalten lesenden Zugriff auf diese Meldungen und werden bei neuen oder geänderten Informationen automatisch per E-Mail benachrichtigt, um auf dieser Basis die Öffentlichkeit zu informieren.
- 2.2
- Ungünstige Witterungsverhältnisse in mehreren Landkreisen eines Regierungsbezirks
- 2.2.1
- Zuständig für die Entscheidung über den Unterrichtsausfall in den öffentlichen Schulen sind sog. regionale Koordinierungsgruppen Schulausfall an den Regierungen der einzelnen Regierungsbezirke.
Üblicherweise setzt sich die regionale Koordinierungsgruppe Schulausfall aus folgenden Vertretungspersonen zusammen:
- –
- Leiterin oder Leiter des Bereichs „Sicherheit, Kommunales und Soziales“ der Regierung und/oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Sachgebiets „Sicherheit und Ordnung“ der Regierung
- –
- Pressesprecherin oder Pressesprecher der Regierung (oder ein anderes von der Koordinierungsgruppe Schulausfall bestelltes Mitglied)
- –
- Leiterin oder Leiter des Bereichs „Schulen“ der Regierung als Vertretungsperson der Volks- und Förderschulen sowie der Beruflichen Schulen außer Fachoberschulen und Berufsoberschulen
- –
- die jeweilige Ministerialbeauftragte oder der jeweilige Ministerialbeauftragte als Vertretungsperson der übrigen Schularten
Über die personelle Zusammensetzung und Anzahl der Vertretungspersonen der Regierung entscheidet jede Regierung in eigener Zuständigkeit.
Hinsichtlich der schulischen Vertretungspersonen wird aus Gründen der Funktionalität der regionalen Koordinierungsgruppe Schulausfall ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, sich auf eine Vertretungsperson für alle Schularten zu verständigen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedern der regionalen Koordinierungsgruppe Schulausfall unbenommen bleibt, ihre Entscheidungsbefugnisse auf wenige oder ein einziges Mitglied zu übertragen.
- 2.2.2
- Die regionale Koordinierungsgruppe Schulausfall an der Regierung entscheidet in Abstimmung mit den lokalen Koordinierungsgruppen Schulausfall, in welchen Landkreisen der Unterricht ausfällt. Die Entscheidung der Regierung ist verbindlich und gilt einheitlich für alle öffentlichen Schulen des Regierungsbezirks bzw. der von der Regierung bestimmten Landkreise.
- 2.2.3
- Die Ausführungen unter Nr. 2.1.3 und Nr. 2.1.4 gelten entsprechend.
- 2.3
- Dem Staatsministerium bleibt es in Ausnahmefällen unbenommen, eine einheitliche Entscheidung für mehrere oder alle Regierungsbezirke zu treffen.
- 3.
- Private Schulen
Privaten Schulen wird empfohlen, sich – gegebenenfalls durch Bestellung von eigenen Vertretungspersonen – der Entscheidung der regional zuständigen Koordinierungsgruppen Schulausfall anzuschließen.
- 4.
- Lehrkräfte
Lehrkräfte haben, soweit es die Witterungsverhältnisse zulassen, ihren Dienst anzutreten. Für Schülerinnen und Schüler, die die Mitteilung über den Unterrichtsausfall nicht mehr rechtzeitig erreicht hat und die deshalb im Schulgebäude eintreffen, ist eine angemessene Beaufsichtigung zu gewährleisten.
- 5.
- Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 18. Oktober 1996 (KWMBl I S. 391) außer Kraft. Soweit die Koordinierungsgruppen Schulausfall im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht eingerichtet sind, kann über einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung nach der bis zum 31. August 2010 geltenden Bekanntmachung vom 18. Oktober 1996 verfahren werden.
Kufner
Ministerialdirigent