Veröffentlichung KWMBl. 2010/17 S. 262 vom 29.07.2010

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2235-1-1-1-UK
2235-1-1-1-UK

Verordnung zur Änderung der Gymnasialschulordnung

Vom 29. Juli 2010 (GVBl S. 640)


Auf Grund von Art. 9 Abs. 4 Satz 2, Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632; BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2010 (GVBl S. 230), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 318), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender § 63a eingefügt:

„§ 63a
Notenausgleich“.

b)
Die Überschrift der Anlage 11 erhält folgende Fassung:

„Berechnung des Prüfungsergebnisses aus schriftlicher Prüfung und mündlicher Zusatzprüfung“.

2.
In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Schulleiter“ ein Strichpunkt und die Worte „über schulübergreifende Schulveranstaltungen entscheiden die Ministerialbeauftragten; wenn andere Schularten betroffen sind, beteiligen sie die jeweiligen Schulaufsichtsbehörden“ eingefügt.

3.
In § 27 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „Jahrgangsstufe 4“ durch die Worte „zuletzt besuchten Jahrgangsstufe“ ersetzt.

4.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die in den Ausbildungsabschnitt 11/1 fallende Probezeit gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler in den nach Anlage 6 bzw. Anlage 6b belegungspflichtigen Kursen höchstens dreimal, darunter in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie der verpflichtend zu belegenden fortgeführten Fremdsprache 1 höchstens einmal, weniger als 5 Punkte – in keinem Fall jedoch weniger als 1 Punkt – als Halbjahresleistung erzielt hat.“

b)
Abs. 5a wird aufgehoben.

c)
In Abs. 7 werden die Worte „12 oder“ gestrichen.

5.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach der Zahl „35“ die Worte „Abs. 1“ eingefügt.

b)
Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Worte „der fortzuführenden“ werden durch die Worte „einer fortgeführten“ ersetzt.

bb)
Nach der Zahl „35“ werden die Worte „Abs. 1“ eingefügt.

6.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterrichtstagen“ die Worte „oder bei Erkrankung am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Der Besuch eines offenen Ganztagsangebots ist während des gesamten Zeitraums, für den eine Anmeldung erfolgt ist, verpflichtend. 2Abs. 3 gilt entsprechend. 3Eine Beendigung des Besuchs während des Schuljahres kann nur aus zwingenden persönlichen Gründen gestattet werden.“

7.
In § 41 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „Abiturprüfung“ der Klammerzusatz „(§ 85 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 bzw. § 85a Abs. 1)“ eingefügt.

8.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 werden die Worte „und 5“ durch die Worte „, 5 und 6“ ersetzt.

b)
In Abs. 2a werden die Worte „4, 5 und 6“ durch die Worte „4a, 5a und 6a“ ersetzt.

9.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „belegen“ ein Strichpunkt und die Worte „§ 41 Abs. 7 gilt entsprechend“ eingefügt.

b)
Abs. 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kurses“ die Worte „im betreffenden Fach“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „wiederholen“ ein Strichpunkt und die Worte „ansonsten ist auf Antrag ein Kurs in einem anderen der in Abs. 1 Satz 3 genannten Fächer mit dem nachfolgenden Jahrgang oder in der Jahrgangsstufe 12 zu belegen“ eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden die Worte „in diesem Fach“ gestrichen.

10.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „und Darstellendes Spiel“ durch die Worte „, Theater und Film sowie fremdsprachige Konversation“ ersetzt.

bb)
In Buchst. b werden die Worte „ , die ihren Schwerpunkt entweder im Bildnerisch-Praktischen oder im Schriftlich-Theoretischen haben“ durch den Klammerzusatz „(bildnerisch-praktischer und schriftlich-theoretischer Teil)“ ersetzt.

cc)
In Buchst. e werden die Worte „Darstellendes Spiel“ durch die Worte „Theater und Film“ ersetzt.

dd)
Es wird folgender Buchst. f angefügt:

„f)
In fremdsprachiger Konversation werden anstelle schriftlicher Leistungsnachweise zwei Konversationsübungen im Halbjahr, möglichst als Partner- oder Gruppenprüfung, abgehalten.“

b)
In Abs. 5 Satz 4 werden die Worte „Bei bildnerisch-praktischen Arbeiten im“ durch das Wort „Im“ ersetzt.

11.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort „muss“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 werden das Wort „fachbezogenen“ gestrichen und nach dem Wort „Wettbewerb“ die Worte „aus demselben Aufgabenfeld“ eingefügt.

12.
§ 61 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Im Fach Sport ergibt sich die Halbjahresleistung als Durchschnittswert aus dem doppelt gewichteten Durchschnitt der Punktzahlen der praktischen Leistungen im gewählten sportlichen Handlungsfeld sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der anderen kleinen Leistungsnachweise.“

13.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „Jahrgangsstufen 9 und“ durch das Wort „Jahrgangsstufe“ und die Worte „bei Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10“ durch das Wort „hier“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 werden die Worte „des achtjährigen Gymnasiums bzw. 12 des neunjährigen Gymnasiums“ und die Worte „bzw. 5a“ gestrichen.

14.
Es wird folgender § 63a eingefügt:

„§ 63a
Notenausgleich

1Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10, die nach § 62 Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:

1.
Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf und

2.
sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3.

2§ 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gelten entsprechend. 3Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.“

15.
In § 65 Satz 4 werden die Worte „bzw. 12“ gestrichen.

16.
In § 66 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „oder in Jahrgangsstufe 11 des neunjährigen Gymnasiums“ gestrichen.

17.
In § 67 Abs. 5 Satz 7 werden nach dem Wort „werden“ ein Strichpunkt und die Worte „bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 ist die Fortsetzung eines Seminars oder beider Seminare mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich“ eingefügt.

18.
In § 70 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 werden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Probe“ die Worte „oder des Notenausgleichs“ eingefügt.

19.
In § 75a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort „entsprechend“ durch die Worte „Halbsatz 1 entsprechend; das Nähere legt das Staatsministerium gesondert fest“ ersetzt.

20.
In § 79 Abs. 1 Satz 4 wird folgende Nr. 6 angefügt:

„6.
Bei der Wahl der Lehrplanalternative Geologie kann Geographie nur als mündliches Abiturprüfungsfach gewählt werden.“

21.
In § 83a Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb, Buchst. d Doppelbuchst. bb und Buchst. e Doppelbuchst. bb werden jeweils die Worte „, wobei Bruchteile von Punkten unberücksichtigt bleiben“ gestrichen.

22.
In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „1“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

23.
In § 92 Abs. 3 wird die Satznummerierung „6“ vor dem Wort „Nach“ durch die Satznummerierung „7“ ersetzt.

24.
Dem § 92a Abs. 4 wird folgender Satz 11 angefügt:

11Im zweiten Prüfungsteil ist eine Zwischenprüfung nicht zulässig.“

25.
§ 93 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Wird eine mündliche Zusatzprüfung abgelegt, so erfolgt die Berechnung für das jeweilige Fach gemäß Anlage 11.“

b)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

26.
§ 93a wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b werden die Worte „; dabei bleiben Bruchteile von Punkten unberücksichtigt“ gestrichen.

b)
In Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c und d und Nr. 2 Buchst. b werden jeweils die Worte „, wobei Bruchteile von Punkten unberücksichtigt bleiben“ gestrichen.

27.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „1“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ ein Komma und die Worte „wenn die Schülerin oder der Schüler den Unterricht in allen gewählten Prüfungsfächern an der Ersatzschule besucht hat“ eingefügt.

28.
In § 95a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ergebnis“ ein Komma und die Worte „wenn die Schülerin oder der Schüler den Unterricht in allen gewählten Prüfungsfächern an der Ersatzschule besucht hat“ eingefügt.

29.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Das einmal erworbene Recht zur Teilnahme an der Besonderen Prüfung bleibt erhalten, wenn bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 nicht die nach Satz 1 erforderlichen Leistungen erzielt wurden.“

b)
In Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 1 werden nach dem Wort  „eine“ die Worte  „Textaufgabe einschließlich“ eingefügt.

30.
In Anlage 4 werden in der Tabelle nach dem Wort  „Berufsorientierung“ die Fußnote  „5) “ angefügt und die Worte  „gemäß Leitfach5) “ gestrichen.

31.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 der Einleitung werden die Worte „Fremdsprachen (außer fremdsprachliche Spezialgebiete wie Französische Konversation, Wirtschaftsenglisch), Informatik“ durch die Worte „spät beginnende Fremdsprachen (außer fremdsprachliche Spezialgebiete wie fremdsprachige Konversation oder z. B. Wirtschaftsenglisch), Angewandte Informatik“ ersetzt.

b)
In Nr. 2.1 werden die Worte „Griechisch,“,  „Latein,“ und  „Niederländisch,“ gestrichen und die Worte  „Darstellendes Spiel“ durch die Worte  „Theater und Film“ ersetzt.

c)
Im vorletzten Absatz werden nach dem Wort  „Leistungskontrollen“ ein Strichpunkt und die Worte  „Abweichungen von § 54 Abs. 3 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums“ eingefügt.

32.
In Anlage 6 Fußnote 7 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

33.
Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„In der schriftlichen Prüfung mit einer Arbeitszeit von 220 Minuten werden dem Prüfling zunächst eine Hörverstehensaufgabe und nach deren Bearbeitung zwei Textaufgaben, von denen er eine nach seiner Wahl zu bearbeiten hat, sowie eine Sprachmittlungsaufgabe vorgelegt.“

b)
Nr. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Dem Prüfling wird eine Aufgabe mit schriftlich-theoretischem, eine Aufgabe mit bildnerisch-praktischem Schwerpunkt und eine Aufgabe mit beiden Bereichen zu gleichen Anteilen vorgelegt, von denen er eine nach seiner Wahl zu bearbeiten hat.“

34.
Anlage 11 erhält folgende Fassung:

Anlage 11

Berechnung des Prüfungsergebnisses aus schriftlicher Prüfung und mündlicher Zusatzprüfung

1Das Prüfungsergebnis ist mit folgender Formel zu berechnen:

2s + m
P  =  ————  x  4.
3

2Das Prüfungsergebnis wird gerundet. 3Bei einem Ergebnis (vierfache Wertung) von unter 4 Punkten ist die Abiturprüfung nicht bestanden.

4Für andere Bewerberinnen und Bewerber erfolgt die Berechnung des Prüfungsergebnisses mit folgender Formel:

2s + m
P  =  ————  x  11.
3

5Das Prüfungsergebnis wird gerundet.

(P = Prüfungsergebnis, s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung, m = Punktzahl der mündlichen Prüfung)“.

35.
Anlagen 13a und 13b werden jeweils wie folgt geändert:

a)
Die Zahlen „13“ und „9“ werden jeweils durch die Zahl „11“ ersetzt.

b)
Die Zahlen „195“ und „135“ werden jeweils durch die Zahl „165“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.


München, den 29. Juli 2010

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister