2242-WFK
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
vom 18. Dezember 2009 Az.: B 4-K 5112-12c/34 317
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (im Folgenden: BLfD) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Regelungen des staatlichen Haushaltsrechts (insbesondere den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung) Zuwendungen für die Maßnahmen im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- I.
- Allgemeine Beschreibung des Förderbereiches
- 1.
- Zweck der Zuwendung
Nach Art. 22 Abs. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) beteiligt sich der Freistaat Bayern unbeschadet bestehender Verpflichtungen an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
- 2.
- Gegenstand der Förderung
Gefördert werden insbesondere die Erhaltung, Sicherung und Instandsetzung von Denkmälern im Sinne des DSchG.
- 3.
- Zuwendungsempfänger
Mögliche Zuwendungsempfänger sind die Eigentümer und die sonst dinglich Verfügungsberechtigten der Denkmäler in nichtstaatlichem Eigentum.
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
Die Maßnahmen sind im Einvernehmen mit dem BLfD durchzuführen. Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des Bayerischen Verwatungsverfahrensgesetzes verbunden werden.
- 5.
- Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Förderung
Die Zuwendung erfolgt regelmäßig als Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung. In der Regel werden die Zuwendungen als Zuschüsse bewilligt.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden die reinen denkmalpflegerischen Mehraufwendungen. Die Zuwendungen dienen dazu, diese Kosten teilweise abzudecken. Baumaßnahmen im kommunalen Bereich werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Kosten 25.000 Euro übersteigen. Im Übrigen erfolgt eine Förderung nur, wenn die zuwendungsfähigen Kosten 5.000 Euro übersteigen. Ausnahmen von den Mindestkosten sind möglich, wenn die Förderung überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt.
- 5.3
- Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungshöhe richtet sich nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Falles, nach der Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers, nach der Zahl der vorliegenden Anträge und nach den verfügbaren Haushaltsmitteln. Das BLfD entscheidet in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen. Zuschüsse von weniger als 2.500 Euro werden grundsätzlich nicht gewährt. Bei Inanspruchnahme von erhöhten steuerlichen Sonderabschreibungen ist ein pauschaler Abschlag bei der Bemessung der Höhe vorzunehmen.
- 5.4
- Mehrfachförderung
Wegen des besonderen Zwecks des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege kann eine Zuwendung auch neben anderen staatlichen Förderprogrammen gewährt werden (Mehrfachförderung). Eine Zuwendung aus Mitteln der Denkmalpflege erfolgt nicht, wenn der denkmalpflegerische Mehraufwand durch andere Förderprogramme zu 100 % bezuschusst wird.
Der Verwendungsnachweis ist in den Fällen der zulässigen Mehrfachförderung grundsätzlich gegenüber der staatlichen Stelle zu erbringen, welche die höchste Zuwendung ausgereicht hat. Diese hört das BLfD bei der Prüfung, ob der mit der Zuwendung von Mitteln nach Art. 22 DSchG verfolgte Zweck erreicht ist.
- II.
- Verfahren
- 1.
- Anträge sind schriftlich mit Formblatt vor Maßnahmebeginn über die Unteren Denkmalschutzbehörden beim BLfD einzureichen. Das BLfD bewilligt die Zuwendungen durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.
Die Unteren Denkmalschutzbehörden unterstützen das BLfD durch Vorprüfung der Anträge in rechnerischer, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht, sie prüfen die Auszahlungsanträge und Verwendungsnachweise. Die Anträge bzw. Verwendungsnachweise sind mit entsprechenden Stellungnahmen bzw. Prüfungsvermerken zu versehen.
Verwendungsnachweise über Zuwendungen bis 10.000 Euro werden von den Unteren Denkmalschutzbehörden abschließend geprüft; Verwendungsnachweise über Zuwendungen ab 10.000 Euro sind nach sachlicher und rechnerischer Prüfung durch die Untere Denkmalschutzbehörde dem BLfD zur Prüfung der Frage vorzulegen, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht ist.
Nach Erteilung des Bewilligungsbescheids können die Mittel bei Erfüllung der Voraussetzungen bei Bedarf unter Beachtung der Allgemeinen Nebenbestimmungen mit den vom BLfD zugeleiteten Formblättern über die Untere Denkmalschutzbehörde beim BLfD abgerufen werden. Die Vordrucke sind von den Zuwendungsempfängern zweifach einzureichen. Eine Ausfertigung ist von der Unteren Denkmalschutzbehörde nach Prüfung des Baufortschritts und der sonstigen für die Auszahlung wesentlichen Angaben unmittelbar an das BLfD weiterzuleiten.
- 2.
- Unbeschadet der VV Nr. 9.2 zu Art. 44 BayHO ist dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom BLfD bis zum 1. März jeden Jahres eine nach Haushaltsstellen und Regierungsbezirken gegliederte Übersicht über die im vorhergehenden Haushaltsjahr ausgereichten Zuwendungen vorzulegen. Aus der Übersicht müssen der Zuwendungsempfänger, die Bezeichnung der Maßnahme, die Höhe der bewilligten Zuwendung sowie die Höhe der Auszahlung ersichtlich sein.
- III.
- Inkrafttreten, Geltungsdauer, Aufhebung von Vorschriften
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 27. Dezember 2007 (KWMBl 2008 S. 20) außer Kraft. Die Geltung dieser Richtlinien ist befristet bis zum 31. Dezember 2012.
Dr. Friedrich Wilhelm Rothenpieler
Ministerialdirektor